Type
Cas individuelDate
Mots clés
Discrimination / Stigmatisation ; Enfance / Droit de l'enfant ; intégration ; naturalisationTélécharger
Partager
Trotz Geburt in der Schweiz : die Wohngemeinde erachtet die 11-jährige « Tahia » als nicht genügend integriert
Person: «Tahia» (2005)
Herkunftsland: anonymisiert
Aufenthaltsstatus: eingebürgert
Fall 407/10.11.2021: «Tahia» wurde in der Schweiz geboren und besuchte hier die Primarschule, bis sie im Alter von 11 Jahren ein Einbürgerungsgesuch stellte. Nach einem Gespräch bei der Gemeinde wurde dieses abgelehnt. Die Gemeinde war der Ansicht, dass «Tahia» nicht genügend in die hiesigen Verhältnisse integriert sei und warf ihr eine fehlende «Anpassungsbereitschaft» vor. In der darauffolgenden Stellungnahme, kritisierte ihr Anwalt, dass es
nicht klar sei, woraus die Behörde diesen Entscheid ableite, dass «Tahia» Fragen gestellt worden seien, die auch einer erwachsenen Person gestellt würden und dass die verantwortlichen Personen womöglich ein Problem mit «Tahias» Kopftuch hätten. Die Gemeinde änderte daraufhin ihren Vorentscheid und nahm «Tahia» in das Gemeindebürgerrecht auf.
Stichworte: Art. 8 BV Rechtsgleichheit; Art. 12 BüG Integrationskriterien, Art. 8 BüG Kantons- und Gemeindebürgerrecht; Art. 15 BüG alt Wohnsitzerfordernisse
Aufzuwerfende Fragen und Kritik
- Bei in der Schweiz geborenen Kindern, die die Schule besucht haben, sollte von einer Integrationsvermutung ausgegangen werden, anstatt aktiv die Integration in die hiesigen Gegebenheiten zu prüfen. Die SBAA vertritt die Ansicht, dass auch für die zweite Generation ein Recht auf das Schweizer Bürgerrecht bestehen soll, so wie es seit 2018 der dritten Generation zusteht.
- «Tahias» Anwalt warf der zuständigen Gemeinde vor, dass die verantwortlichen Personen ein Problem mit «Tahias» Kopftuch hätten, was den negativen Entscheid beeinflusst habe. Gewisse Fragen und die Ablehnung basierend allein auf «Tahias» vermeintlich fehlender «Anpassungsbereitschaft» deuten darauf hin, was klar gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV) verstösst. Die SBAA begrüsst daher, dass die Gemeinde ihre Fehleinschätzung eingesehen hat und «Tahias» Einbürgerungsgesuch letzten Endes gutgeheissen hat. Hätte sich «Tahia» aber nicht an einen Anwalt gewandt, der eine Stellungnahme verfasste, wäre sie wahrscheinlich nicht eingebürgert worden.
- Die SBAA kritisiert, dass aus dem Protokollauszug des Gesprächs nicht ersichtlich wird, weshalb «Tahia» die Voraussetzungen aus Art. 12 BüG gemäss Gemeinde nicht erfüllen solle. So ist daraus nicht erkennbar, inwiefern «Tahia» die Werte der Bundesverfassung nicht respektieren oder nicht am Erwerb von Bildung teilnehmen solle, wo sie doch die Schule besuchte.
- Im negativen Vorentscheid schreibt die Gemeinde: «Der Bürgerrechtsausschuss kommt zu dem Entschluss, dass die Anpassungsbereitschaft zu wenig vorhanden ist. Aus diesem Grund wird ihr das rechtliche Gehör gewährt und in einem zweiten Schritt ein Antrag auf Ablehnung an den Gemeinderat gestellt». Die SBAA kritisiert, dass im vorliegenden Fall die vermeintlich fehlende Anpassungsbereitschaft als alleiniges Kriterium für die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs zählte.
Chronologie
2005 Geburt in der Schweiz und vorläufige Aufnahme (Jan.)
2016 Gesuch um ordentliche Einbürgerung an kant. Gemeindeamt (Jan.)
2021 Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht (Jan.)
Beschreibung des Falls
«Tahias» Eltern reisten 2004 in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch. Kurz darauf kam «Tahia» zur Welt und die Familie wurde vorläufig aufgenommen. «Tahia» besuchte die Schule in der Schweiz und stellte 2016 beim kantonalen Gemeindeamt ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung (Art. 15 altrechtliches BüG).
Die zuständige Behörde der Wohngemeinde machte daraufhin Abklärungen und forderte Belege der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit von «Tahias» Eltern ein. Ende 2017 wurde «Tahia» zu einem Einbürgerungsgespräch beim Bürgerrechtsausschuss der Gemeinde eingeladen. Dieser teilte ihr einige Monate später mit, dass er beabsichtige, ihr Einbürgerungsgesuch abzulehnen. Gemäss der Gemeinde gelte als Voraussetzung für die Einbürgerung die erfolgreiche Integration gemäss Art. 12 BüG. So schrieb die Gemeinde: «Ziel des Gesprächs war es, einen Eindruck der Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse und Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche zu erhalten. […] Es wird unter anderem erwartet, dass die Bürgerrechtsbewerber/innen die Werte der Bundesverfassung respektieren und am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen». Der Ausschuss habe mit Bedauern feststellen müssen, dass «Tahia» sich nicht genügend in die hiesigen Gepflogenheiten, Sitten und Gebräuche integriert habe und es sei im Gespräch nicht erkennbar gewesen, dass sich ihr Wille zur Integration in Zukunft verstärken werde.
Dazu nahm «Tahias» Anwalt in einem Schreiben an die Gemeinde Stellung. Der Anwalt ging darin auf die Argumentation der Behörden zur Integration von «Tahia» ein und kritisierte, dass nicht klar sei, woraus die Behörden ableiten, dass «Tahia» sich gegen die Werte der Bundesverfassung stellt oder nicht am Wirtschafts- und Bildungsleben teilnimmt. Schliesslich sei sie hier aufgewachsen und besuche hier die Schule.
In seinem Schreiben erklärte der Anwalt zudem, dass aus dem kurzen Protokollauszug des Gesprächs ersichtlich werde, dass der 11-jährigen «Tahia» eine Reihe an Fragen gestellt wurde, wie sie auch einer erwachsenen Person gestellt würden. Einige der Fragen seien zudem irrelevant gewesen, so beispielsweise die Frage nach ihrem Bruder und dessen Verhalten sowie nach dem Kopftuch einer Verwandten. Der Anwalt kritisierte zudem, dass nicht das ganze Gespräch protokolliert worden sei.
Der Anwalt kritisierte, dass es schien, als würde «Tahias» Gesuch auch aus dem Grund abgelehnt werden, weil sie ein Kopftuch trage. Dies wäre aber willkürlich, diskriminierend, verletze die Religionsfreiheit und sage nichts über die tatsächliche Integration «Tahias» aus. Er reichte eine Vielzahl an Referenzschreiben von Schulfreund:innen, Eltern, Nachbarn und eines Schwimmlehrers ein, welche allesamt die gute Integration «Tahias» aufzeigten. Er machte zudem geltend, dass «Tahia» in der Schweiz die Schule besucht habe. Bei in der Schweiz eingeschulten Personen müsse von einer Integrationsvermutung ausgegangen werden, was bei «Tahia» nicht geschehen sei.
In der Folge auf das Schreiben des Anwalts, entschied sich der Bürgerrechtsausschuss der Gemeinde um. Die Gemeinde hielt ausdrücklich fest, dass der Vorentscheid nichts mit dem Kopftuch «Tahias» zu tun gehabt habe und nahm «Tahia» in das Gemeindebürgerrecht auf.
Gemeldet von: Anwalt
Quellen: Aktendossier