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Rückstufungsgefahr nach über 30-jährigem Aufenthalt in der Schweiz

Person: «Sophie» (1966)
Herkunftsland: anonymisiert
Aufenthaltsstatus: C-Drittstaatsangehörige

Fall 412/12.04.2022: «Sophie» reiste 1984 aus einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz ein. Kurz darauf erhielt sie die Aufenthaltsbewilligung, einige Jahre später die Niederlassungsbewilligung. «Sophie» war über mehrere Jahre hinweg erwerbstätig, bis sie aufgrund einer Krankheit eine IV-Rente bezog. Als ihr dann der IV-Anspruch verweigert wurde, blieb ihr nichts anders übrig, als Sozialhilfe zu beziehen. Aufgrund des Sozialhilfebezuges werden ihr ausländerrechtliche Massnahmen angedroht, jedoch wird zurzeit noch auf das Ergreifen dieser Massnahmen verzichtet. In einem Schreiben des kantonalen Migrationsamtes wurde die erneute Überprüfung ihrer Gesamtsituation angekündigt.

Stichworte: Art. 58 AIG Integrationskriterien, Art. 63 AIG Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Aufzuwerfende Fragen und Kritik

  • «Sophie» lebt seit über 30 Jahren in der Schweiz. Früher hat sie gearbeitet, inzwischen ist das Ausüben einer Erwerbstätigkeit für sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr zumutbar, weshalb sie auf eine IV-Rente oder zumindest Sozialhilfe angewiesen ist. Sie hat sich schon immer in der Freiwilligenarbeit engagiert und macht dies auch weiterhin in Form von Übersetzungstätigkeiten. Dass nach einem derart langen Aufenthalt in der Schweiz die Gefahr einer Rückstufung der Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung – oder sogar einer Wegweisung aus der Schweiz – wegen Sozialhilfebezug besteht, ist für die SBAA nicht haltbar.
  • Im ganzen Verfahren ist ersichtlich, dass sich «Sophie» stets bemüht, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Trotzdem werden ihr, nach über 30 Jahren Aufenthalt in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung C, weiterhin ausländerrechtliche Massnahmen angedroht. Die SBAA kritisiert diese Vorgehensweise der Behörden. Denn dadurch wird die betroffene Person noch stärker unter Druck gesetzt und ihr ohnehin angeschlagener Gesundheitszustand verschlechtert sich fortlaufend.
  • Alle Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben das Recht, Sozialhilfe zu beziehen. Somit steht auch «Sophie» das Recht auf Sozialhilfe zu. Der Druck der Behörden und die Angst vor ausländerrechtlichen Massnahmen führten dazu, dass sie sich von der Sozialhilfe abmeldete. Für die SBAA ist es stossend, dass «Sophie» in ihren Grundrechten derart eingeschränkt und ihren Mitteln zur Existenzsicherung beraubt wird.

Chronologie

1984 Einreise in die Schweiz (Okt.)
2019 Erste Ermahnung durch kantonales Migrationsamt (Okt.)
2019 Stellungnahme «Sophie» an kantonales Migrationsamt (Nov.)
2021 Zweite Ermahnung durch kantonales Migrationsamt (Juni)

Beschreibung des Falls

«Sophie» reiste 1984 aus einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz. Seither übte sie diverse Arbeitstätigkeiten in verschiedenen Branchen, wie beispielsweise im Gastgewerbe oder in Produktionsbetrieben, aus. Zu Beginn der 1990er Jahre erhielt sie die Niederlassungsbewilligung C.
Im Winter 1997 wurde ihr eine Krankheit diagnostiziert, welche einen Spitalaufenthalt nach sich zog. Daraufhin wurde «Sophie» arbeitsunfähig und bezog ab 1999 eine ganze IV-Rente. In der Folge brachte «Sophie» ihr Kind zur Welt. Aufgrund der Nationalität des Vaters erwarb das Kind das Schweizer Bürgerrecht.
Die IV-Rente wurde im Herbst 2012 mit einer Verfügung aufgehoben und «Sophie» bezog danach Sozialhilfe. 2014 meldete sie sich erneut bei der IV an. Jedoch wurde das Gesuch 2017 abgewiesen mit der Begründung, die Gesuchstellerin sei bloss zu 20% arbeitsunfähig. Grundsätzlich besteht erst ab einer Arbeitsunfähigkeit von 40% Anspruch auf eine IV-Rente (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).
Im Oktober 2019 erhielt «Sophie» die erste Ermahnung vom kantonalen Migrationsamt. Darin wurde sie auf ausländerrechtliche Massnahmen (Rückstufung, Androhung der Wegweisung aus der Schweiz, Verwarnung, Widerruf oder Nichtverlängerung der Bewilligung und Wegweisung aus der Schweiz) hingewiesen. Diese Massnahmen können angeordnet werden, wenn die ausländische Person von der Sozialhilfe abhängig oder erheblich verschuldet ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Das Amt hielt fest, es sehe zurzeit von ausländerrechtlichen Massnahmen ab, es ermahne «Sophie» aber, keine neuen Schulden zu generieren und sich um eine feste Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen. Die Gesamtsituation werde in einem Jahr erneut geprüft. In dieser Ermahnung wurden nebst der finanziellen Situation von «Sophie» auch mutmassliche Vergehen angesprochen, welche sie begangen habe.
«Sophie» nahm Stellung zu dieser Ermahnung. Sie machte das kantonale Migrationsamt darauf aufmerksam, dass es sich bei den vorhandenen Betreibungen um Steuerschulden handelte. Diese seien vor einigen Jahren entstanden, als die IV-Rente eingestellt wurde. Ausserdem teilte «Sophie» ihr Erstaunen mit, dass das Migrationsamt ihre 100%- Arbeitsunfähigkeit zur Kenntnis nehme, aber weiterhin auf einem Invaliditätsgrad von 20% beharre. Schliesslich verlangte sie Akteneinsicht bezüglich der strafrechtlichen Anschuldigungen, da sie diese Vergehen nicht begangen habe.
In der Antwort stellte das Migrationsamt fest, dass es sich bei den erwähnten Straffälligkeiten um ein Versehen handelte und nicht «Sophie» betreffen. Das Amt riet ihr erneut, sich um eine feste Stelle zu bemühen, sodass der Lebensunterhalt ohne Bezug von öffentlicher Sozialhilfe bestritten werden könne. Auf die weiteren Argumente von «Sophie» wurde nicht eingegangen mit der Begründung, die Gesamtsituation würde erst in einem Jahr neu überprüft werden.
Im Frühling 2021 forderte das kantonale Migrationsamt im Hinblick auf die Prüfung der Gesamtsituation diverse Unterlagen und Nachweise ein. Diese Aufforderung umfasste Arbeitsbestätigungen, bestehende IV-Verfügungen, Auszug aus dem Betreibungsregisterauszug sowie Angaben zu Schulden. Diese Dokumente sollten eingereicht werden, um die Erfüllung der Integrationskriterien zu überprüfen (Art. 58a AIG). Daraufhin reichte «Sophie» eine kurze Stellungnahme ein, in der sie festhielt, dass sie einen Teil ihrer Steuer-Schulden inzwischen abbezahlt habe. Sie reichte zudem ein aktuelles Arztzeugnis ein, das aus Sicht des Migrationsdienstes jedoch zu wenig detailliert war. Als «Sophie» bemerkte, dass das Besorgen eines aktuellen Arztzeugnisses aufgrund der Pandemie längere Zeit in Anspruch nimmt, reichte sie rechtzeitig ein Gesuch um Fristverlängerung beim kantonalen Migrationsamt ein. Innerhalb der neuen Frist gelang es ihr, ein detailliertes Arztzeugnis einzureichen.
In der Furcht, dass der weitere Sozialhilfebezug zu einer Rückstufung ihrer Niederlassungsbewilligung führen würde,
meldete sich «Sophie» von der Sozialhilfe ab.
Im Juni 2021 anerkannte der Migrationsdienst, dass «Sophie» ihre Schuldensituation verbessert hat, der Bezug von Sozialhilfe aber zugenommen habe. Aufgrund von «Sophies» momentaner Situation werde jedoch von ausländerrechtlichen Massnahmen abgesehen. Sie wurde aber erneut darauf aufmerksam gemacht, dass auch in Zukunft ausländerrechtliche Massnahmen eingeleitet werden können, wenn sie z.B. weiterhin Sozialhilfe beziehe. Das nächste Mal werde ihre Gesamtsituation spätestens im Herbst 2022 erneut überprüft. «Sophie» engagiert sich weiterhin in der Freiwilligenarbeit, was auch durch das kantonale Migrationsamt anerkannt wurde. Sie unterstützt diverse Personen mithilfe von Übersetzungstätigkeiten.
«Sophie» sagt, sie sei stets motiviert, aktiv zu sein und anderen Menschen zu helfen. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist es ihr jedoch nicht mehr möglich, dies im Rahmen einer Erwerbstätigkeit mit konkreten Arbeitszeiten- und -bedingungen zu tun.

Gemeldet von: Betroffene Person
Quellen: Gespräch und Aktendossier