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Kein Bildungszugang aufgrund Altersanpassung

Person: «Josef»
Herkunftsland: anonymisiert
Aufenthaltsstatus: N-Status Asylsuchender

Fall 399/19.08.2021 : «Josef» besuchte in seinem Herkunftsland keine Schule, er fing hingegen früh an, im familieneigenen Betrieb mitzuhelfen. Nach dem Tod seines Vaters arbeitete er erst als Hilfskraft und danach als Hirte. Als Jugendlicher floh er nach Europa und besuchte in Griechenland das erste Mal die Schule. Dort lernte er Lesen und Schreiben. Nach einiger Zeit reiste er in die Schweiz weiter und stellte ein Asylgesuch. Im Bundesasylzentrum, wo er untergebracht war, konnte «Josef» als Minderjähriger die Grundschule besuchen. Nach einer Altersschätzung wurde sein Alter angepasst, und er wurde als Volljähriger von der Schule ausgeschlossen. «Josef» konnte danach nur noch zweimal pro Woche einen Sprachkurs besuchen. Nachdem er dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt worden war, hatte er in einer Schweizer Gemeinde als Asylsuchender während mehreren Monate weder Zugang zu Bildung noch sonst eine Tagesstruktur. Erst nach mehrmaligem Nachfragen konnte er zuerst einen unentgeltlichen Sprachkurs und schliesslich weitere Bildungsangebote besuchen.

Stichworte: Art. 53 AIG Grundsätze; Art. 80 AsylG Zuständigkeit in den Zentren des Bundes; Art. 19 BV Anspruch auf Grundschulunterricht; Art. 62 BV Schulwesen; Art. 28 KRK Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an

Aufzuwerfende Fragen und Kritik

  • Als «Josef» in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, galt er als minderjährig. Er war in einem Bundesasylzentrum untergebracht, in dem Jugendliche bis 18 Jahre eine Aufnahmeklasse ausserhalb des Zentrums besuchen können. Entsprechend hatte er umfassenden Unterricht. Nachdem sein Geburtsdatum nach einer Altersschätzung angepasst worden war, konnte er als Volljähriger nur noch zwei Tage pro Woche für eineinhalb Stunden einen Sprachkurs besuchen. Aus Sicht der SBAA zeigt dieser Fall, dass die Bildungsangebote für Erwachsene in Bundesasylzentren keinen echten Zugang zu Bildung darstellen. Alle Minderjährigen müssen in allen Bundesasylzentren den Grundschulunterricht besuchen können, um dem Recht auf einen dem Alter angemessenen Unterricht gerecht zu werden. Dieser muss umfassend, der Volksschulgesetzgebung des Standortkantons entsprechend, ausgestaltet sein.
  • Seit «Josef» dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt wurde, wohnt er in einer Unterkunft einer Schweizer Gemeinde. Obschon er aus einem Land mit hoher Bleiberechtsperspektive stammt, konnte er während mehreren Monaten kein Bildungsangebot besuchen. Auch danach blieb die sprachliche und weitere Förderung aufgrund seines Status als Asylsuchender auf unentgeltliche, freiwillig organisierte Sprachkurse beschränkt. Aus Sicht der SBAA widerspricht dieses Vorgehen der Idee einer möglichst raschen sprachlichen und sozialen Integration. Je früher junge Menschen, einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung erhalten, desto rascher können sie am wirtschaftlichen und sozialen Leben teilhaben.

Chronologie

2009 Mitarbeit im familieneigenen Betrieb und in der Landwirtschaft
2012 Hilfsarbeit in einer religiösen Schule
2014 Tätigkeit als Hirte
2016 Flucht aus dem Herkunftsland
2017 Aufenthalt in Griechenland, erster Schulbesuch
2019 Ausreise aus Griechenland
2020 Einreise in die Schweiz, Asylgesuch ans SEM (Mai)
2021 Unentgeltlicher, freiwillig organisierter Sprachkurs und Nachhilfeunterricht

Beschreibung des Falls


«Josef» kennt, wie viele Personen aus demselben Herkunftsland, sein genaues Geburtsdatum nicht. Gemäss seiner Familie sei er im Jahr 2001 oder 2002 geboren. Er wuchs wohlbehütet in einer ländlichen Gegend auf. Sein Vater führte ein Restaurant. Ab dem Alter von ca. sieben Jahre half «Josef» im Winter dort aus, im Frühling und im Sommer arbeitete er in der Landwirtschaft. Zur Schule ging er nicht.
Als er ca. 9 Jahre alt war, wurde sein Vater ermordet. Seine Mutter zog daraufhin zu ihren Verwandten und «Josef» wurde von einer religiösen Persönlichkeit aufgenommen. Fortan half er im Alltag einer religiösen Schule mit. Er trug zum Beispiel Wasser vom Brunnen ins Haus und erledigte ähnliche Aufgaben. Für seine Arbeit erhielt er Kost und Logis. Den Unterricht durfte «Josef» nicht besuchen. Er erklärt sich dies damit, dass sein Vater als nicht-gläubig galt und er deshalb keinen Unterricht verdiente. «Josef» lernte nie lesen und schreiben.
Später begann «Josef» als Schaf- und Ziege-Hirte zu arbeiten. Da das Land karg und seine Herde sehr gross gewesen sei, sei diese Arbeit sehr beschwerlich gewesen. «Josef» wurde von seinem Arbeitgeber – einem Bauer – mit Essen,Kleider und Geld entlöhnt. Nach knapp zwei Jahren gab er diese Aufgabe aufgrund der Bedrohung durch eine religiöse Gruppierung auf und floh zuerst in die Hauptstadt seines Herkunftslandes zu seiner bereits verheirateten, älteren Schwester. Sie beschied ihm, dass er nicht dort bleiben könne, da dies sowohl für ihn, als auch ihre Familie gefährlich sei.
Schliesslich floh «Josef» in ein Nachbarland und von dort weiter in ein Transitland. Dort lernte er erstmals etwas schreiben. Da sein damaliger Gastgeber aus einer ehemaligen Sowjetrepublik stammte, waren die ersten Schriftzeichen, die er lernte, kyrillisch. Schliesslich gelangte er nach Griechenland und damit nach Europa. Auf einer griechischen Insel konnte «Josef» das erste Mal in seinem Leben eine Schule besuchen. Dieser Unterricht fand täglich statt. Am Vormittag lernte er, zusammen mit anderen minderjährigen Geflüchteten, Griechisch, Mathematik, Zeichnen, Englisch und weitere Fächer. Am Nachmittag besuchte er einen ergänzenden Unterricht einer Hilfsorganisation (Mathematik, Computerkenntnisse, Sport, u.Ä.). Während rund eines Jahres lernte «Josef» sehr viel.
Nachdem «Josef» von den Behörden aufs griechische Festland transferiert wurde, arbeitete er in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Da «Josef» bereits besser griechisch sprach als die meisten Arbeiter:innen, konnte er eine vermittelnde Rolle zwischen diesen und dem Arbeitgeber übernehmen. Er blieb schliesslich rund ein halbes Jahr dort. Während dieser Zeit tauschte sich «Josef» in einer WhatsApp Gruppe mit Atheist:innen aus. Aufgrund dieses Austausches wurde er von Landsleuten bedroht und beschloss weiterzureisen. Rund vier Monate hielt er sich in einem Flüchtlingslager in Bosnien auf. Dort besuchte er zweimal pro Woche eine Stunde Englischunterricht.
Im Frühjahr 2020 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Zu Beginn seines Asylverfahrens galt «Josef» als minderjährig. Er konnte im entsprechenden Bundesasylzentrum deshalb – obwohl er seinen 16. Geburtstag bereits gefeiert hatte – eine Aufnahmeklasse in einer Schule ausserhalb des Zentrums besuchen. Nach einer Altersschätzung galt er fortan als volljährig, wurde in ein anderes Bundesasylzentrum transferiert und konnte nur noch zweimal pro Woche für eineinhalb Stunden einen Sprachkurs besuchen. Einige Zeit später wurde er wieder umplatziert. «Josef» wurde dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt, welches für Asylgesuche konzipiert ist, die nicht innert kürzester Zeit entschieden werden können. Seit Ende 2020 ist er in der Unterkunft einer Schweizer Gemeinde wohnhaft.
In den ersten Monaten in der Gemeinde durfte «Josef» trotz mehrmaligem Nachfragen – und obwohl er aus einem Land mit hoher Bleiberechtsperspektive stammt – weder einen Sprachkurs noch andere Bildungsangebote besuchen. Während dieser Zeit hatte er keinen Zugang zu Bildung und keine Tagesstruktur. Danach konnte er zuerst einen unentgeltlichen, freiwillig organisierten Sprachkurs besuchen. Etwas später konnte er ergänzend dreimal pro Woche Sprachunterricht in der Gemeinde und einmal pro Woche Nachhilfeunterricht inkl. Mathematik besuchen. Bis heute hatte «Josef» weder ein Gespräch noch eine Beratung bezüglich einer möglichen Aus- oder Weiterbildung.

Gemeldet von: Lehrperson
Quellen: Gespräch