Skip to content

Bundesgericht rügt kommunale Einbürgerungsbehörde wegen willkürlicher Ablehnung

Person/en: «Sandra» (1975) und «Mattia» (1970)
Herkunftsland: Italien
Aufenthaltsstatus: eingebürgert

Fall 402/17.10.2021: «Sandra» wuchs in der Schweiz auf, ihr Ehemann «Mattia» kam als junger Saisonnier aus Italien in die Schweiz und erhielt später die Niederlassungsbewilligung. 2015 stellten das Ehepaar und ihre beiden Kinder ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Nach einem schriftlichen Test und einem Gespräch auf der kommunalen Einbürgerungsbehörde lehnte diese das Gesuch ab. Es warf dem Ehepaar Steuerhinterziehung vor und beschuldigte «Sandra», unwahre Angaben bei der Arbeitslosenversicherung gemacht zu haben. «Mattias» Integration in die kommunalen Verhältnisse erachtete die Behörde zudem als ungenügend, da er spezifische Fragen zu lokalen Gegebenheiten und Traditionen nicht detailliert beantworten konnte. Das Ehepaar reichte eine Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ein. Dieses sah die Anschuldigungen gegenüber dem Ehepaar als ungerechtfertigt und hiess die Beschwerde in Bezug auf Sandra gut. «Mattias» Beschwerde lehnte es ab, da es die Einschätzung der fehlenden Integration teilte. Daraufhin reichte «Mattia» eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, welche gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht hielt es für unverhältnismässig, «Mattias» Einbürgerung aufgrund mangelnder Kenntnisse von spezifischen lokalen Sachverhalten abzulehnen; aufgrund einer Gesamtwürdigung sei dies unhaltbar und willkürlich. Rund fünf Jahre nach ihrem Gesuch wurde die Familie im Februar 2020 in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen und erhielt anschliessend das Schweizer Bürgerrecht.

Stichworte: Art. 9 BüG Formelle Voraussetzungen; Art. 15 BüG Alt Wohnsitzerfordernisse, Art. 33 BüG Alt Einbezug der Kinder; Art. 21 BüV Mitwirkungspflicht

Aufzuwerfende Fragen und Kritik

  • Die kommunale Einbürgerungsbehörde warf im vorliegenden Fall «Sandra» und «Mattia» vor, im Zusammenhang mit einer Liegenschaft in Italien Steuern hinterzogen und mit falschen Angaben die Arbeitslosenversicherung (ALV) getäuscht zu haben. Die Einbürgerungsbehörde nahm diesbezüglich Kontakt mit dem Steueramt und der ALV auf und erstattete Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Alle drei Behörden verfolgten nach eigenen Abklärungen die Angelegenheiten nicht weiter. Die Einbürgerungsbehörde akzeptierte die Entscheide der zuständigen Instanzen aber nicht und hielt während des gesamten Beschwerdeverfahrens an den Anschuldigungen fest. Die SBAA teilt die Einschätzung von «Sandras» und «Mattias» Anwalt, dass die Einbürgerungsbehörde damit ihre Zuständigkeit im Schweizer Rechtsstaat missachtet und ihren Ermessensspielraum überschritten hat.
  • Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprach die kommunale Einbürgerungsbehörde «Mattia» letztlich jegliche Integration, inkl. seiner Sprachfähigkeiten, ab, obwohl dies – nach Aufenthalt in der Schweiz seit über 20 Jahren – nicht den Tatsachen entsprach. Der vorliegende Fall zeigt die grosse Handlungsmacht der kommunalen Behörden bei der Einbürgerung, die ihr Ermessen ausüben und auch überspannen können. Die SBAA plädiert daher für eine einheitlichere nationale Praxis, um Ungleichbehandlung zu vermeiden und Entscheide kommunaler und kantonaler Organe besser kontrollieren und nachvollziehen zu können.

Chronologie

2015 Gesuch um ordentliche Einbürgerung bei der kommunalen Einbürgerungsbehörde (März)
2017 Ablehnung Einbürgerungsgesuch durch kommunale Einbürgerungsbehörde (Sept.), Beschwerde an kant. Verwaltungsgericht (Okt.)
2018 Teilweise Gutheissung Beschwerde durch kant. Verwaltungsgericht (Nov.)
2019 Beschwerde an Bundesgericht (Jan.), Gutheissung Beschwerde durch Bundesgericht (Dez.)
2020 Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht (Feb.), Aufnahme ins Schweizer Bürgerrecht (Nov.)

Beschreibung des Falls

«Sandra» wurde in der Schweiz geboren und wuchs hier auf. Ihr Ehemann «Mattia» kam als junger Saisonnier aus Italien in die Schweiz und erhielt später ebenfalls die Niederlassungsbewilligung (C). 1993 zog das Ehepaar in die Gemeinde um, in welcher es mit seinen zwei Kindern bis heute lebt.
Im März 2015 stellte die Familie ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung (Art 15 altrechtliches Bürgerrecht (aBüG)). Im Januar 2016 absolvierten «Sandra» und «Mattia», sowie der 16-jährige Sohn, eine schriftliche Prüfung, in der die Themen Politik und Gesellschaft getestet wurden. Der Sohn musste den selben Test wie seine Eltern absolvieren, bei welchem er viele Antworten nicht wusste. Daraufhin zog er sein Einbürgerungsgesuch zurück; der jüngere Bruder wurde in das Gesuch der Eltern miteinbezogen (Art. 33 a BüG).
Im Anschluss an die Prüfung wurden «Sandra» und «Mattia» zu ihrer finanziellen Situation befragt und im Juni folgten die eigentlichen Einbürgerungsgespräche durch die Einbürgerungsbehörde. Im September 2016 beschloss diese, das Gesuch abzulehnen und gab «Sandra» und «Mattia» die Möglichkeit, das Gesuch zurückzuziehen. Das Ehepaar bezog mithilfe eines Anwalts Stellung und hielt am Einbürgerungsgesuch fest. Zudem verlangten sie eine separate Beurteilung der Gesuche von «Sandra» und «Mattia».
Im September 2017 lehnte die kommunale Einbürgerungsbehörde das Gesuch der ganzen Familie ab. «Sandra» warf sie vor, gegenüber der Arbeitslosenversicherung (ALV) und der Einbürgerungsbehörde unwahre Auskünfte gemacht zu haben. «Mattia» habe die Fragen zur Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse nur schlecht oder gar nicht beantworten können und er sei v.a. in die kommunalen Verhältnisse nicht genügend integriert. Die Einbürgerungsbehörde warf dem Ehepaar zusätzlich Steuerhinterziehung vor, da eine Liegenschaft in Italien nicht korrekt deklariert worden sei. Da gemäss kantonaler Bürgerrechtsverordnung ein tadelloser Leumund während des ganzen Verfahrens erfüllt sein müsse, könne weder «Sandra» noch «Mattia» das Gemeindebürgerrecht erteilt werden. Die Behörde warf dem Ehepaar zudem vor, einem Bekannten bei der Erschleichung einer Niederlassungsbewilligung geholfen zu haben und behauptete, das Ehepaar habe auch sonst unwahrheitsgemässe oder widersprüchliche Aussagen gemacht, wodurch sie sich nicht an die Mitwirkungspflicht (Art. 21 BüV) gehalten hätten.
«Sandra» und «Mattia» erhoben daraufhin Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht. Sie machten geltend, dass sie während den Einbürgerungsgesprächen mit Unterstellungen und Vorwürfen konfrontiert worden seien. Es habe eine feindliche Grundhaltung geherrscht, und sie wären ständig unterbrochen worden, weshalb sie sich nicht hätten konzentrieren können. Der Anwalt erklärte erneut die Situation bzgl. der Liegenschaft in Italien. Es handle sich nicht um Steuerhinterziehung, sondern um ein grundsätzliches Problem bei der Deklaration von geerbten Liegenschaften in Italien, was der Steuerverwaltung bekannt sei. Er konterte ebenfalls den vorgeworfenen ALV-Betrug «Sandras» sowie der Beihilfe zur Erschleichung der Niederlassungsbewilligung und klärte die «Ungereimtheiten», die die Einbürgerungsbehörde als zusätzlichen Grund sah, den Leumund des Ehepaars als nicht tadellos zu betrachten.
Im November 2018 hiess das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Es rügte die Einbürgerungsbehörde für den Vorwurf der Steuerhinterziehung, da die Steuerverwaltung selbst in der Zwischenzeit darauf verzichtet hatte, ein Nachsteuerverfahren zu eröffnen. Auch hinsichtlich vermeintlich unwahrheitsgemässen Aussagen von «Sandra» und «Mattia» widersprach das Verwaltungsgericht der Einschätzung der Einbürgerungsbehörde. Diese habe ihren Ermessenspielraum überspannt, wenn sie dem Ehepaar aufgrund dieser Vorwürfe die Eignung für die Einbürgerung absprechen würde.
Hinsichtlich des vorgeworfenen ALV-Betrugs erläuterte das kantonale Verwaltungsgericht, dass es sich teilweise um ein Missverständnis gehandelt habe; kleine Verfehlungen – für welche «Sandra» durch die ALV bereits sanktioniert worden war – seien als leicht zu bezeichnen und vermögen den Leumund von «Sandra» nicht zu trüben. Sie habe keine unwahren Aussagen gemacht, und die Umstände, die für ihre Einbürgerung sprechen würden, seien bei der Ablehnung ihres Gesuchs gänzlich ausgeblendet werden, was nicht verhältnismässig sei. Das Verwaltungsgericht hiess «Sandras» Beschwerde daher gut, womit ihr Einbürgerungsverfahren mit Einbezug des Sohnes fortgesetzt wurde.
Im Fall von «Mattia» wies das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde hingegen ab. Es führte aus, dass von Gesuchsteller:innen erwartet würde, sich zu spezifischen kommunalen Gegebenheiten äussern zu können, was «Mattia» beim Einbürgerungsgespräch grossenteils nicht gelungen sei. Zudem habe es sich um Fragen gehandelt, auf welche sich «Mattia» gut hätte vorbereiten können.
Gegen diesen Entscheid erhob «Mattia» im Januar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht. Dass er den Namen des Altersheims im Dorf nicht nennen konnte, aber erwiderte, dass er oft davon gelesen habe, zeige, dass er die lokale Wirtschaft und Presse mitverfolgen würde. Der Anwalt machte geltend, dass «Mattia» seit 25 Jahren in derselben Gemeinde wohne, seit 17 Jahren selbstständiger Unternehmer sei sowie Vater von zwei Kindern, die hier aufgewachsen seien. Es sei willkürlich, diese dokumentierte Integration anhand von 20 sehr spezifischen Fragen infrage zu stellen; den schriftlichen Test habe er zudem problemlos bestanden. Auch habe «Mattia» viele der mündlichen Fragen teilweise beantwortet, womit er grundsätzliches Wissen über die lokalen Traditionen gezeigt habe.
Im Dezember 2019 hiess das Bundesgericht «Mattias» Beschwerde gut. Das Entscheidende für die Beurteilung der Integration sei, ob die Person Kenntnisse von jeweiligen Sachverhalten habe und nicht, ob sehr spezifische Details genannt werden können. Dass «Mattia» das Alphorn als «Schwizerhorn» bezeichnet hatte, würde beispielsweise belegen, dass er das Instrument kenne; das Nennen der genauen Bezeichnung sei dabei sekundär. Auch, dass er einen spezifischen Berg nicht kenne, könne ihm nicht angelastet werden. Insgesamt war das Bundesgericht der Meinung, dass «Mattia» bzgl. geographischen und kulturellen Kenntnissen zwar nicht brilliert habe, er aber doch rund die Hälfte der Sachverhalte zumindest dem Grundsatz nach gekannt habe. Es liege damit höchstens ein geringes Manko vor, welches durch die übrigen Kriterien mehr als aufgewogen werde.
Das Bundesgericht warf der kommunalen Einbürgerungsbehörde und dem kantonalen Verwaltungsgericht ein Missverhältnis der Abwägung der Einbürgerungsvoraussetzungen vor. In seinem Urteil hielt es fest: «Aufgrund einer Gesamtwürdigung ist es daher unhaltbar und damit willkürlich, den Beschwerdeführer nicht einzubürgern.» Das Bundesgericht wies die Einbürgerungsbehörde an, «Mattias» Gesuch gutzuheissen und ihm das Gemeindebürgerrecht zu erteilen.
Das Bundesgericht warf der kommunalen Einbürgerungsbehörde und dem kantonalen Verwaltungsgericht ein Missverhältnis der Abwägung der Einbürgerungsvoraussetzungen vor. In seinem Urteil hielt es fest: «Aufgrund einer Gesamtwürdigung ist es daher unhaltbar und damit willkürlich, den Beschwerdeführer nicht einzubürgern.» Das Bundesgericht wies die Einbürgerungsbehörde an, «Mattias» Gesuch gutzuheissen und ihm das Gemeindebürgerrecht zu erteilen.

Gemeldet von: einbuergerungsgeschichten.ch
Quellen: Aktendossier