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Aufenthaltsbewilligung wird widerrufen, aber Interessenabwägung ermöglicht Verbleib in der Schweiz

Personen: «Mohan» (1963) und «Revathi» (1964)
Herkunftsland: Sri Lanka
Aufenthaltsstatus: B-Drittstaatsangehörige

Fall 424/12.09.2022: «Mohan» reiste 1991 in die Schweiz ein, seine Ehefrau, «Revathi», folgte ihm drei Jahre später. Seither leben «Mohan» und «Revathi» in der Schweiz, zusammen mit ihren volljährigen Kindern. Das kantonale Migrationsamt machte das Ehepaar 2009 erstmals auf die bestehenden Schulden und den Sozialhilfebezug sowie auf allfällige ausländerrechtliche Konsequenzen aufmerksam. In den folgenden Jahren verbesserte sich ihre Situation teilweise, sodass die Aufenthaltsbewilligung stets verlängert wurde. Als 2019 keine Verbesserungen mehr festzustellen waren, nahm das Migrationsamt umfangreiche Abklärungen vor. Den Ehegatten gelang es jedoch nicht, das Migrationsamt zu überzeugen, dass der Sozialhilfebezug wegen «Mohans» Alkoholerkrankung unverschuldet war. Infolgedessen entschied das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und «Mohan» und «Revathi» wegzuweisen, da sie arbeitslos waren und vollumfänglich Sozialhilfe bezogen. Im Rahmen des Rekursverfahrens brachten die Ehegatten vor, dass bei «Mohan» eine Krebserkrankung diagnostiziert wurde und «Revathi» mittlerweile einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Der Rekurs wurde gutgeheissen.

Stichworte: Art. 58 AIG Integrationskriterien, Art. 62 AIG Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen, Art. 64 Wegweisungsverfügung, Art. 90 AIG Mitwirkungspflicht, Art. 96 AIG Ermessensausübung; Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Aufzuwerfende Fragen und Kritik

  • «Mohan» und «Revathi» leben seit rund 30 Jahren in der Schweiz. Während dem überwiegenden Teil ihres Aufenthalts waren sie erwerbstätig und bezogen keine oder nur ergänzungsweise Sozialhilfe. Das Migrationsamt verfügte aufgrund von Schulden und Sozialhilfebezug die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Ehegatten haben jedoch wenige entfernte Verwandte im Heimatland und ihr soziales Netzwerk befindet sich in der Schweiz. Nachdem sie rund die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz verbracht haben, ist für die SBAA eine Wegweisung in ihr Heimatland unverhältnismässig.
  • Die beiden volljährigen Kinder, die mittlerweile eingebürgert sind, leben in der Schweiz. Die Ehegatten bringen im Rekursverfahren vor, dass durch eine Wegweisung der Kontakt zu ihren Kindern stark eingeschränkt würde. Sie machten auf die äussert restriktive Handhabe bei den Besuchervisa aufmerksam. Bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei damit zu rechnen, dass ein Antrag auf ein solches Visum nicht gutgeheissen würde. Für die SBAA ist es unverständlich, dass die Ehegatten durch eine allfällige Wegweisung derart in ihr Recht auf Familienleben (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) eingeschränkt werden.
  • Das Migrationsamt machte 2009 erstmals «Mohan» und «Revathi» auf ihre Schulden und Sozialhilfebezug sowie deren ausländerrechtliche Konsequenzen aufmerksam. Seither sind sie stets mit diversen Fragekatalogen und der ständigen Androhung von ausländerrechtlichen Massnahmen konfrontiert. Dieses jahrelange hin und her löst bei den Betroffenen, die ohnehin am Existenzminimum leben, zusätzlichen Stress und Druck aus. Für die SBAA ist es unhaltbar, dass die Migrant:innen mit diesem langwierigen Gefühl der Unsicherheit leben müssen.

Chronologie

2000 Vorläufige Aufnahme von «Mohan» und «Revathi» im Rahmen einer humanitären Aktion des Bundes (Juli)
2004 Erteilung Aufenthaltsbewilligung bzw. Härtefallbewilligung durch kant. Migrationsamt (Feb.)
2019 Gewährung rechtliches Gehör durch kant. Migrationsamt (Juni), Rechtliches Gehörs durch Ehepaar (Juli), Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung durch kant. Migrationsamt (Dez.)
2020 Beschwerde an kant. Rekursinstanz (Jan.)
2021 Sachverhaltsabklärung durch kant. Rekursinstanz (Sept.), Stellungnahme von «Mohan» und «Revathi» (Okt.)
2022 Entscheid kant. Rekursinstanz (April)

Beschreibung des Falls

«Mohan» reiste 1991 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Seine Ehefrau, «Revathi», reiste 1994 in die Schweiz ein und ersuchte ebenfalls um Asyl. Beide Asylgesuche wurden abgewiesen, jedoch wurde das Ehepaar im Rahmen einer humanitären Aktion des Bundes im Jahr 2000 vorläufig aufgenommen. Im Februar 2004 erhielten beide eine Aufenthaltsbewilligung (B) als Härtefallbewilligung. Sie haben zwei Kinder, die mittlerweile volljährig sind und bereits eingebürgert wurden.
Seit 2007 haben «Mohan» und «Revathi» – mit zwei Unterbrüchen und teilweise nur ergänzend – Sozialhilfe bezogen. Das kantonale Migrationsamt machte sie im Jahr 2009 erstmals auf ihre Schulden aufmerksam. Zudem forderte es die Familie auf, eine Schuldenberatungsstelle zu konsultieren, was sie im Anschluss auch taten. Im folgenden Jahr schloss das Migrationsamt eine Integrationsvereinbarung ab. Dabei wurde die Aufenthaltsbewilligung (B) unter den Bedingungen verlängert, dass die Ehegatten für den Familienunterhalt selbst aufkommen, die Schulden nachhaltig verbessern und Arbeitsbemühungen nachweisen. Anfangs Januar 2013 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung erneut, da zu diesem Zeitpunkt ausländerrechtliche Massnahmen nicht verhältnismässig gewesen seien. Auch in den darauffolgenden drei Jahren wurde die Aufenthaltsbewilligung verlängert, da sich ihre Situation verbesserte. Es gelang beiden Ehegatten, Voll- oder zumindest Teilzeitstellen zu finden, sodass sie sich zeitweise vollumfänglich von der Sozialhilfe lösen konnten. In der Zwischenzeit wurde bei «Mohan» eine Alkoholabhängigkeit festgestellt und er begab sich für die Behandlung in eine Suchtberatungsstelle.
Im Februar 2017 meldete sich das Ehepaar wieder bei der Sozialhilfe an infolge Stellenverlustes. Dies veranlasste das Migrationsamt dazu, das Wegweisungsverfahren einzuleiten. Nach umfangreichen Abklärungen sah es von ausländerrechtlichen Massnahmen ab und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung unter folgenden Bedingungen: «Mohan» und «Revathi» sollten eine Stelle finden und weiterhin eine gute Zusammenarbeit mit der Sozialhilfe, der Schuldenberatungs- sowie der Suchtberatungsstelle vorweisen.
Im Sommer 2019 teilte das Migrationsamt «Mohan» und «Revathi» mit, dass es beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligungen nicht zu verlängern. Dies aus dem Grund, dass sowohl «Mohan» als auch «Revathi» erneut arbeitslos waren und ein erheblicher Sozialhilfebezug vorliege. Der Sozialhilfebezug sei verschuldet, da sich die Ehegatten nicht frühzeitig um den Erwerb der auf dem Arbeitsmarkt erforderlichen Grundkompetenzen und um bessere Deutschkenntnisse bemüht hätten. Somit sei ein Widerrufsgrund (Art. 62 AIG) zu bejahen. In ihrer Stellungnahme brachten «Mohan» und «Revathi» vor, dass sie während des überwiegenden Teils ihres Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfe bezogen hatten. Die mangelnden Grundkompetenzen begründete das Ehepaar mit den ausländerrechtlichen Vorgaben, welche die finanzielle Selbständigkeit dem Bildungserwerb voranstellen. Schliesslich sei eine Reintegration in Sri Lanka nicht zu erwarten, da der berufliche Einstieg wegen der Alkoholabhängigkeit nicht sofort möglich sein werde.
Im Dezember 2019 verfügte das kantonale Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (B) und die Wegweisung von «Mohan» und «Revathi». Die Bedingungen von 2017 seien nicht mehr erfüllt. Denn beide Ehegatten seien arbeitslos und würden vollumfänglich Sozialhilfe beziehen. Es bestehe das Risiko, dass sie bis zum Pensionsalter arbeitslos bleiben würden. Zudem dürfe bei einer solch langen Aufenthaltsdauer – selbst bei Erwerbstätigkeit – erwartet werden, dass sie sich in sprachlicher Hinsicht verbessern. Ausserdem überzeuge es nicht, dass «Mohan» unverschuldet arbeitsunfähig sei, da es ihm zwischendurch gelungen sei, sich vom Alkohol zu lösen. Die Behandlung sei 2012 abgeschlossen worden. Daraus sei zu schliessen, dass «Mohan» wieder gesund war oder nicht mehr bei der Behandlung mitwirkte. Das öffentliche Interesse überwiege deshalb das private Interesse des Ehepaars, in der Schweiz bei den Kindern zu bleiben.
Im Januar 2020 legte die Rechtsvertreterin von «Mohan» und «Revathi» bei der zuständigen kantonalen Instanz Rekurs ein. Bei der Beurteilung, ob die bezogene Sozialhilfe erheblich sei, sei die Anzahl Personen im Haushalt zu berücksichtigen. Deshalb sei im vorliegenden Fall die bezogene Sozialhilfe nicht als erheblich einzustufen. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit könne nicht abschliessend beurteilt werden, denn «Revathi» sei seit einigen Monaten wieder Teilzeit erwerbstätig. Da die beiden volljährigen Kinder mittlerweile ihre Ausbildungen abgeschlossen haben, seien auch partielle Unterstützungsbeiträge von ihrer Seite denkbar. Die Rechtsvertreterin brachte vor, dass «Mohan» in der Vergangenheit diverse Deutschkurse besucht habe und derzeit plane, wieder einen Deutschkurs zu besuchen. Weiter zu berücksichtigen sei, dass «Mohan» sich im vergangenen Jahr einer Chemotherapie unterziehen musste, und noch die Wahrscheinlichkeit auf Rückfälligkeit bestehe. Diese Gründe und die zurzeit unübersichtliche Situation in Sri Lanka sprechen dafür, dass die Wegweisung unzumutbar sei.
Im Rahmen ihres Entscheides bestätigte die kantonale Rekursinstanz das Migrationsamt insofern, dass der Widerrufsgrund zu Recht bejaht wurde. Jedoch habe sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit verändert. Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung setze im Gegensatz zu einer Niederlassungsbewilligung nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit „dauerhaft und erheblich“ sei (Art. 62 und Art. 63 AIG). Deshalb spiele die Aufteilung der bezogenen Sozialhilfe auf die Anzahl Personen im Haushalt keine Rolle. Die Rekursinstanz hielt zudem fest, dass die Zusicherung von Unterstützungsbeiträgen durch die Kinder nicht genüge, um künftig den Sozialhilfebezug komplett abzuwenden. Sie beanstandete weiterhin die mangelhaften Sprachkenntnisse, die fehlende Ausbildung und das unzureichende Wissen über Stellensuchmöglichkeiten bei beiden Ehegatten. Sie stellte klar, dass «Mohan» nicht die Alkoholabhängigkeit selbst vorgeworfen werde, sondern seine Verweigerung, diese behandeln zu lassen. Die Krebserkrankung, welche auch teilweise zum Sozialhilfebezug führte, könne hingegen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Rekursinstanz nehme zur Kenntnis, dass die Chemotherapie für «Mohan» sowohl psychisch als auch körperlich anstrengend sei. Grundsätzlich seien die weiteren notwendigen medizinischen Behandlungen auch in Sri Lanka möglich. Die Rückkehr könne sich aber aktuell nachteilig auf seine Gesundheit auswirken. Die Rekursinstanz kam zum Schluss, dass zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der aussergewöhnlichen persönlichen Verhältnisse von «Mohan» und der Teilzeiterwerbstätigkeit von «Revathi» das private Interesse auf Verbleib das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung „ganz knapp“ überwiege. Der Rekurs wurde somit gutgeheissen und die folgende Integrationsempfehlung abgegeben: «Revathi» soll einen Sprachkurs besuchen und ihr Arbeitspensum erhöhen, um den Sozialhilfebezug zu reduzieren. Auch «Mohan» sei verpflichtet, sich um eine seinem Gesundheitszustand angepasste Arbeit zu bemühen. Die Gesamtsituation könne jederzeit vom kantonalen Migrationsamt neu beurteilt werden.

Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier