Skip to content

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von Vater einer Familie mit Schweizer Staatsangehörigkeit wird wegen Sozialhilfebezugs nicht verlängert

Person/en: «Gabriel» (1978)
Herkunftsland: Deutschland
Aufenthaltstitel: B-EU (EU/EFTA)

Fall 431/19.12.2022: «Gabriel» reiste 2009 zur Stellensuche in die Schweiz ein. Er heiratete eine Schweizer Staatsangehörige und erhielt gestützt auf ihr Familiennachzugsgesuch eine Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. «Gabriels» Ehefrau hat als Folge einer Hirnhautentzündung in ihrer Kindheit mit starken gesundheitlichen Beschwerden zu kämpfen. Sie ist auf die Unterstützung von «Gabriel» angewiesen. Um schulische Angelegenheiten und die Unterstützung der Kinder bei den Hausaufgaben kümmert «Gabriel» sich alleine, da seine Ehefrau dazu nicht in der Lage ist. Die Familie erhält seit 2009 sozialhilferechtliche Unterstützung. Da weder er noch seine Ehefrau erwerbstätig waren, wurde 2017 nach einer Überprüfung seines Aufenthalts die Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Obwohl «Gabriel» zahlreiche Bewerbungen eingereicht habe, seien seine Arbeitsbemühungen nicht glaubwürdig und es liege kein tatsächlicher Wille zum Arbeiten vor. Die bestehende Fürsorgeabhängigkeit sei bewusst gewählt. Eine Ausreise sei verhältnismässig und zumutbar; allenfalls sei es auch seiner Familie zumutbar, mit ihm auszureisen. Seine Beschwerde wurde erst vor dem kantonalen Verwaltungsgericht gutgeheissen. Die Verfügung wurde aufgehoben und zur Abklärung des Sachverhalts und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde erneut ab, woraufhin «Gabriel» erneut Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erhob.

Schlüsselbegriffe: Art. 42 AIG Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, Art. 51 AIG Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug Art. 63 AIG Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 64 SIG Wegweisungsverfügung, Art. 96 AIG Ermessensausübung; Art. 24 BV Niederlassungsfreiheit, Art. 25 BV Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 6 FZA Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, Art. 24 FZA Aufenthaltsregelung; Art. 3 KRK Kindswohl, Art. 9 KRK Trennung von den Eltern

Aufzuwerfende Fragen und Kritik

  • Art. 8 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Da «Gabriel» mit einer Schweizerin verheiratet ist und Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit hat, kann er sich ohne weiteres darauf berufen. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens muss demnach einer einzelfallbezogenen, umfassenden Interessenabwägung standhalten. Die Behörde beschränkt sich jedoch in einer einseitigen und oberflächlichen Interessensabwägung auf das Kindeswohl, womit die Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deutlich unterschritten werden.
  • Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl vorrangig zu beachten, was von den Behörden explizit erwähnt wird. In der Verhältnismässigkeitsprüfung wird genau dies leider unterlassen und das Kindeswohl ohne plausible Erklärung hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt. Es wurde ein Gutachten erstellt, in dem die Psychiatrie die Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder empfiehlt. Die KESB als Fachstelle für das Kindeswohl ist jedoch der Meinung, dass die Familie intakt sei und eine Unterstützung benötige. Für die SBAA ist unklar, warum die Behörde die Aussage der KESB ignoriert und sich einzig auf das Gutachten stützt.
  • Der grosse Teil des Sozialhilfebezugs kommt der Familie von «Gabriel» zu Gute, welche als Schweizer Staatsangehörige keine Konsequenzen daraus ziehen. Eine Ausreise von «Gabriel» würde folglich nur einen Teil des Sozialhilfebezugs einsparen. Zudem ist erwiesen, dass «Gabriels» Unterstützungsleistungen kompensiert werden müssten. Die Kosten für eine Betreuungs- und Haushaltshilfe sowie eine Spitex übersteigen vermutlich bei weitem, was bei einer Ausreise «Gabriels» an Sozialhilfeleistungen eingespart werden könnte. Dieser Betrag müsste ebenfalls durch die öffentliche Hand beglichen werden. Damit ist die SBAA der Meinung, dass die Wegweisung von «Gabriel» in keiner Weise geeignet ist, um das öffentliche Interesse, nämlich eine Entlastung der Sozialhilfe, zu verfolgen.
  • «Gabriels» Ehefrau konnte nie eine berufliche Ausbildung abschliessen, würde dies aber gerne nachholen. Laut ärztlichem Bericht würde eine Abwesenheit von «Gabriel» eine berufliche Eingliederung für sie jedoch verunmöglichen, da sie auf seine Unterstützung angewiesen sei. Die Wichtigkeit seiner Care-Arbeit zeigt sich folglich nicht nur in Bezug auf das Kindeswohl, sondern auch in Bezug auf die Interessen der Ehefrau.
  • Die Behörde hält fest, dass es «Gabriels» Familie zumutbar sei, mit ihm auszureisen, falls eine Trennung der Familie nicht gewünscht sei. Dies kommt einer faktischen Wegweisung gleich und steht im Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) und dem Verbot der Ausweisung Schweizer Staatsangehöriger (Art. 25 BV)

Chronologie

2007 Einreise in die Schweiz mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche (Juli), Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen, Erhalt einer Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nov.)
2016 Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Dez.)
2017 Gewährung des rechtlichen Gehörs i.S. Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA (März), Stellungnahme von «Gabriel» (April), Verfügung des kantonalen Migrationsamtes i.S. Verweigerung der Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz (Juni), Verwaltungsbeschwerde ans Departement (Juli)
2018 Abweisung der Beschwerde durch das Departement (Feb.), Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht (März)
2019 Gutheissung der Beschwerde mit Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts und Zurückweisung ans Departement (Aug.)
2021 Sistierung des Verfahrens aufgrund der Corona-Krise (Feb.-Okt.), Verfügung des Departements (Dez.)
2022 Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht (Jan.), Vernehmlassung des Departements (Feb.)

Beschreibung des Falls

«Gabriel» reiste im Jahr 2007 in die Schweiz ein. Er erhielt zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche und war für kurze Zeit als Maler tätig. Er heiratete eine Schweizer Staatsangehörige, woraufhin ihm gestützt auf das Familiennachzugsgesuch seiner Ehefrau (vgl. Art. 42 AIG) eine Daueraufenthaltsbewilligung EU EFTA ausgestellt wurde. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor.
«Gabriels» Ehefrau ist infolge einer Hirnhautentzündung in ihrer Kindheit gesundheitlich beeinträchtigt. Laut ärztlichen Berichten ist sie phasenweise darauf angewiesen, sich hinzulegen. Sie benötigt Hilfe beim Aufstehen und kann an einigen Tagen keine Funktionen im Haushalt oder in der Betreuung wahrnehmen. «Gabriel» unterstützt sie, kümmert sich gemeinsam mit ihr um den Haushalt und die Kinderbetreuung – insbesondere für schulische Angelegenheiten und körperliche Aktivitäten mit den Kindern ist «Gabriel» jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes alleine zuständig. Die erzieherische Verantwortung für die Kinder liegt bei «Gabriel».
Seit 2009 ist die Familie dauerhaft auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen. Aus diesem Grund erhielt «Gabriel» einige Jahre später ein Schreiben des kantonalen Migrationsamtes, in welchem ihm bei der nächsten Bewilligungsverlängerung eine Prüfung seines Aufenthalts angekündigt wurde. Er oder seine Ehefrau seien dazu angehalten, bis dahin eine existenzsichernde Tätigkeit auszuüben. Trotz anhaltender Arbeitslosigkeit und fortgeführtem Sozialhilfebezug wurde die Aufenthaltsbewilligung 2015 um weitere zwei Jahre verlängert. Da er anschliessend noch immer keine Erwerbstätigkeit habe vorweisen können, nicht beim RAV oder bei der IV angemeldet und auch nicht bei der Arbeitslosenkasse als Stellensuchender gemeldet sei, gewährte ihm das kantonale Migrationsamt 2017 das rechtliche Gehör betreffend einer Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. In seiner Stellungnahme erklärte «Gabriel», dass die Krankheit seiner Ehefrau für die Familie sehr belastend sei und die Stellensuche erschwere. Ihr IV-Verfahren laufe noch. Er hoffe, bald eine Arbeit zu finden.
Daraufhin verfügte das kantonale Migrationsamt die Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung aus der Schweiz. «Gabriel» habe zwar einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da er sich als Ehegatte einer Schweizerin auf Art. 42 Abs. 1 AIG stützen könne; dieser Anspruch könne aber beim Vorliegen von Widerrufsgründen erlöschen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 63 AIG). Vorliegend werde der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs bejaht, da die Familie seit 2009 auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sei. Einen Anspruch aus dem FZA könne er nicht geltend machen, da er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sich somit nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft berufen könne. Es liege auch kein tatsächlicher Wille zum Arbeiten vor; seine Arbeitsbemühungen seien wenig glaubhaft. Ein Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit setze hinreichende finanzielle Mittel voraus, welche offensichtlich nicht gegeben seien. In der Interessenabwägung erklärte das Migrationsamt, dass der Zweck seines Aufenthalts das Familienleben und die Bestreitung des Lebensunterhalts durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit seien und nicht der Bezug von Fürsorgeleistungen. Die Abhängigkeit von der Sozialhilfe sei selbstverschuldet und gewollt, eine Ausreise sei verhältnismässig und zumutbar. Es wäre zudem für seine Frau und seine Kinder zumutbar, ihn nach Deutschland zu begleiten, da eine grosse Ähnlichkeit zur Schweiz bestehe. Andernfalls könne der Kontakt auch mit modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden und Besuche wären gut möglich. Seine Ehefrau sei zwar krank, sie könne sich aber um die Kinderbetreuung kümmern. Grundsätzlich würden bei einer Ausreise weder ihm noch seiner Familie schwere Nachteile drohen. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche für einen Verbleib in der Schweiz sprechen würden. Das erhebliche öffentliche Interesse an einer Wegweisung von «Gabriel» überwiege gegenüber dem privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz damit bei weitem.
Dagegen erhob «Gabriel» Beschwerde beim Departement, welche abgewiesen wurde. In der Begründung wurde bestätigt, dass der Widerrufsgrund des erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezugs erfüllt sei. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen sei auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung der betroffenen Person auf längere Sicht abzuwägen. Vorliegend bestehe die konkrete Gefahr eines fortgesetzten Sozialhilfebezugs. Die Familie sei seit 2009 sozialhilfeabhängig. «Gabriel» habe an den kommunalen Beschäftigungsprogrammen selten teilgenommen und diese jeweils nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Er könne keine ernsthaften Suchbemühungen vorweisen. Prognostisch werde sich an der Situation vermutlich nichts ändern. Eine Ausreise sei zumutbar, auch unter Einbezug der Interessen des Kindeswohls. Seine Unterstützungsleistung in der Kinderbetreuung und im Haushalt könne auch durch andere Familienmitglieder oder Hilfsorganisationen gewährleistet werden. Die Interessen des Kindeswohls hätten so hinter das gewichtige öffentliche Interesse an der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Massnahme zurückzutreten; die Wegweisung sei verhältnismässig.
In der Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht rügte «Gabriel» die unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Laut Sozialamt sei davon auszugehen, dass lediglich ein Viertel des gesamten Betrags des Sozialhilfebezugs auf ihn entfalle; der Rest käme seiner Familie zu. Damit sei die Erheblichkeit des Sozialhilfebetrags zu relativieren. Weiter habe er seine zahlreichen Arbeitsbemühungen der letzten drei Jahre nachgewiesen, welche jedoch nicht gewürdigt und als unglaubwürdig abgetan worden seien. Er sei beim RAV angemeldet und habe Unterstützung von einem Bewerbungscoach in Anspruch genommen, was seinen Arbeitswillen zeige. Zur Verhältnismässigkeit merkte «Gabriel» an, dass nicht ersichtlich sei, warum die Interessen des Kindeswohls hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten müssten. Es sei nicht geprüft worden, ob das Kindeswohl bei einer Wegweisung von «Gabriel» gefährdet werden würde. «Gabriel» sei bestens integriert, habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen und habe eine tragende Rolle in der Kinderbetreuung. Ärztliche Zeugnisse würden belegen, dass seine Ehefrau auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen sei und eine Wegweisung für ihren Gesundheitszustand ungünstig wäre. Eine Wegweisung würde zudem das Kindeswohl gefährden und sei unverhältnismässig. Die Beschwerde wurde vom kantonalen Verwaltungsgericht gutgeheissen. Das Gericht würdigte die Interessen der Kinder und stufte es als wichtig für die soziale und schulische Entwicklung ein, dass die Kinder nicht alleine von der Mutter betreut werden würden. Ein Umzug der ganzen Familie nach Deutschland sei mit Schwierigkeiten für die Mutter und Kinder verbunden und sei nicht ohne weiteres zumutbar. Eine Ausreise von «Gabriel» würde die intakten familiären Beziehungen erheblich belasten und könne das Kindeswohl gefährden. Somit bestehe ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Darum werde die angefochtene Verfügung aufgehoben und zur Abklärung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid ans Departement zurückgewiesen. Insbesondere müsse abgeklärt werden, ob das Kindeswohl im Falle einer Wegweisung gefährdet wäre. Dazu solle bei der KESB ein Bericht eingeholt werden, ob die Ehefrau die Kinderbetreuung sicherstellen könne, ob allenfalls andere Familienmitglieder helfen könnten und ob es weitere Betreuungsmöglichkeiten gebe. Zudem solle erneut über die Verhältnismässigkeit im Lichte von Art. 8 EMRK, welcher den Schutz des Familienlebens garantiere, entschieden werden.
Das Departement beauftragte die Kinder- und Jugendpsychiatrie zur Erstellung eines Gutachtens zu den vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen. Das Gutachten resultierte in der Empfehlung ans Departement, eine Beistandschaft für die Kinder zu errichten. In der Folge prüfte die KESB die Errichtung einer Beistandschaft. Die KESB kam zum Schluss, dass das Verfahren ohne Massnahmen abgeschlossen werden könne und eine Beistandschaft nicht nötig sei, da es sich um eine intakte Familie handle.
Mittlerweile fand «Gabriel» eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt. Nach einem Arbeitsunfall verlor er die Stelle einige Monate später wieder, konnte daraufhin jedoch eine Stelle im zweiten Arbeitsmarkt finden.
Ende 2021 verfügte das Departement erneut und bestätigte, dass der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs erfüllt sei. Die Arbeitnehmereigenschaft, welche einen Anspruch aus dem FZA begründen würde, liege weiterhin nicht vor, da er seine Stelle kurze Zeit später wieder verloren habe und eine Stelle im zweiten Arbeitsmarkt keine Arbeitnehmereigenschaft begründe. Eine Wegweisung stelle zwar eine gewisse Belastung für die Kinder dar, wäre aber vergleichbar mit einer Scheidung. Der Ausfall des Vaters könne durch eine sozialpädagogisch Familienbegleitung, die Grossmutter oder eine Haushaltshilfe kompensiert werden. Zudem könne eine Spitex die Ehefrau unterstützen. Damit müssten die Kindesinteressen weiterhin hinter das gewichtige öffentliche Interesse zurücktreten.
Daraufhin erhob «Gabriel» erneut Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht und begehrte um Aufhebung der Verfügung und Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs werde weiterhin bestritten, da bloss ein Viertel des Gesamtbetrags auf ihn entfalle. So sei der Widerrufsgrund des erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezugs nicht erfüllt. Selbst wenn er bejaht würde, müsse die Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Die Verhältnismässigkeitsprüfung sei jedoch ungenügend gewesen; es liege eine unzulässige Ermessensunterschreitung vor. Da der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vorliegend betroffen sei, was von der Vorinstanz nicht bestritten werde, müsse eine umfassende Interessenabwägung erfolgen. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK müsse dabei die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration beachtet werden. Vorliegend seien ausschliesslich die Folgen für die Kinder gestützt auf das Gutachten beurteilt worden, wobei die Einschätzung der KESB ausser Acht gelassen wurde. Eine solch einseitige Beurteilung stelle offensichtlich keine umfassende Interessenabwägung dar. Indem den Kindern eine Trennung von ihrem Vater zugemutet werde, sei klar ersichtlich, dass das Kindeswohl nicht im Zentrum der Verhältnismässigkeitsprüfung gestanden habe. Das Kindeswohl sei jedoch vorrangig zu beachten, was unter anderem auch das Interesse daran beinhalte, bei beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 KRK und Art. 9 KRK). Die Kinder seien eingeschult und hätten ein soziales Netzwerk; es könne ihnen nicht zugemutet werden, ins Ausland umzuziehen. In einem schulisch entscheidenden Alter seien die Kinder auf die Unterstützung ihres Vaters angewiesen. «Gabriels» Ehefrau habe starke gesundheitliche Beschwerden und könne die Kinderbetreuung nicht gewährleisten. Zudem sei auch sie zunehmend auf die Unterstützung von «Gabriel» angewiesen, da ihr neurologischer Gesundheitszustand sich in den letzten Jahren verschlechtert habe. Auch ihr könne nicht zugemutet werden, die Schweiz zu verlassen.
Das öffentliche Interesse beschränke sich auf rein fiskalische Interessen an einer Senkung der Sozialhilfeausgaben. «Gabriel» sei während seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz nie straffällig geworden und stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Es seien folglich keine qualifizierten öffentlichen Interessen ersichtlich. Bei einer Wegweisung müssten die Unterstützungsleistungen von «Gabriel» kompensiert werden. Da keine Familienangehörigen dafür in Frage kämen, bräuchte die Familie eine sozialpädagogische Familienbegleitung, Fremdbetreuungsmöglichkeiten für die Kinder und eine Spitex für die Mutter. Die effektiven Kosten seien nicht abgeklärt worden, seien aber vermutlich höher als der Betrag, der durch eine Wegweisung von «Gabriel» eingespart werden könnte. Dies müsse in der Interessenabwägung berücksichtigt werden. So liege demnach gar kein öffentliches Interesse vor, da die öffentliche Hand im Falle einer Wegweisung nicht sparen würde. Schliesslich würde die Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen müssen, da die Mutter nicht arbeiten könne. Eine berufliche Wiedereingliederung von ihr wäre laut ärztlichem Bericht kaum möglich, wenn «Gabriel» nicht anwesend wäre. Zusammenfassend ergeben sich so im Sinne des vorrangig zu beachtenden Kindeswohls, der langen Aufenthaltsdauer, der sozialen und sprachlichen Integration, der intakten familiären Beziehungen, der bürgerrechtlichen Aspekte der Kinder und der Ehefrau, der gesundheitlichen Interessen der Ehefrau und den bildungsrechtlichen Interessen der Kinder zahlreiche, gewichtige private Interessen an einem Verbleib von «Gabriel» in der Schweiz. Diese würden bei weitem überwiegen, sollte ein öffentliches Interesse überhaupt vorliegen. Darüber hinaus sei im Sinne der Verhältnismässigkeit eine formelle Verwarnung als mildere Massnahme erforderlich gewesen.

Gemeldet von: Anwalt
Quellen: Aktendossier