Type
Cas individuelDate
Mots clés
aide sociale ; Révocation du permis ; santé ; vie de familleTélécharger
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Ärztliches Attest sei «wenig seriös» –Arbeitsfähigkeit wird trotz schwerer psychischer Krankheit bejaht
Personen: «Naima» (1972)
Herkunftsland: Marokko
Aufenthaltsstatus: Aufenthaltsbewilligung (B)
Fall 435/07.02.2023: «Naima» reiste nach der Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen im Jahr 2009 in die Schweiz ein und erhielt nach den Bestimmungen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde. Obwohl «Naima» mit starken psychischen Problemen zu kämpfen hatte, war sie Teilzeit erwerbstätig. Trotzdem musste die Familie Sozialhilfe beziehen, da auch der Ehemann bloss stundenweise angestellt war und bereits vor der Heirat Sozialhilfe beziehen musste. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter arbeitete «Naima» anfänglich wegen der Betreuung der Tochter und später aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr und die Familie bezog weiterhin Sozialhilfe. Verschiedene ärztliche Atteste belegten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aufgrund der psychischen Erkrankungen – ein IV-Gesuch wurde jedoch abgelehnt. Nach mehreren Ermahnungen des Migrationsamt unter Hinweis auf die Konsequenzen eines weiteren Sozialhilfebezugs wurde die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Inzwischen ging es «Naima» gesundheitlich wieder besser und sie fand zwei Teilzeitstellen. Ein Rekurs war erfolglos; der Sozialhilfebezug wurde als selbstverschuldet bezeichnet und die Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung bejaht. Erst eine Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht war erfolgreich: Das Gericht würdigte «Naimas» momentane Anstellungen und anerkannte die gewichtigen privaten Interessen von ihr und ihrer Familie an einem Verbleib in der Schweiz. Der Sozialhilfebezug wurde angesichts ihrer Krankheit als mindestens teilweise unverschuldet qualifiziert. Folglich war die Nichtverlängerung unverhältnismässig und die Aufenthaltsbewilligung von «Naima» wurde verlängert.
Schlüsselbegriffe: Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG), Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug (Art. 51 AIG), Integrationskriterien (Art. 58a AIG), Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG), Ermessensausübung (Art. 96 AIG), Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 60 VZAE), Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Art. 77f VZAE), Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), Wohl des Kindes (Art. 3 KRK)
Aufzuwerfende Fragen und Kritik
- Verschiedene ärztliche Zeugnisse attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bei «Naima». Die Rekursabteilung bewertete die Zeugnisse der behandelnden ärztlichen Fachpersonen als «wenig seriös» und ging aufgrund des IV-Verfahrens von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Unseres Erachtens kennen die behandelnden ärztlichen Fachpersonen ihre Patientinnen und Patienten erfahrungsgemäss besser und können ihren Gesundheitszustand zuverlässiger einschätzen, als dies im Rahmen des IV-Verfahrens möglich ist. Es ist unverständlich, dass die Behörden der Einschätzung der behandelnden ärztlichen Fachpersonen trotzdem kaum Gewicht schenken und sich einzig auf den IV-Entscheid stützen.
- «Naima» verspürte offensichtlich einen sehr grossen Druck, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Trotz schwerer gesundheitlicher Einschränkungen nahm sie mehrere Teilzeitstellen an. Es ist aus Sicht der SBAA unhaltbar, dass das Migrationsamt diesen grossen Druck aufbaut und sozialhilfebeziehende Personen somit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit drängt, obwohl sie damit ihre Gesundheit gefährden.
- Laut Verfügung des Migrationsamtes hätten «keine nennenswerten Bemühungen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen» vorgelegen. «Naima» besuchte trotz Krankheit weiterhin Deutschkurse und war bemüht, eine Anstellung zu finden. Es ist unklar, was für Bemühungen sonst noch erwartet wurden. Die Abwertung von «Naimas» Bemühungen als nicht «nennenswert» ist unseres Erachtens respektlos und ignoriert die schwierige Situation, in der «Naima» sich befindet. Zudem kann nicht Unmögliches verlangt werden: Selbst der Sozialdienst liess verlauten, dass «Naima» angesichts der Arbeitsmarktsituation und ihrer langen Arbeitslosigkeit realistischerweise keine Stelle finden werde. Zusätzlich wurde die Stellensuche dadurch erschwert, dass «Naima» keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr hatte, da das Verfahren sich in die Länge zog.
- Die Verfügung der Nichtverlängerung enthält Widersprüche – so bemängelte das Migrationsamt einerseits die sprachliche Integration und die schlechten Deutschkenntnisse, andererseits bejahte es wenig später ihre guten Deutschkenntnisse, aufgrund derer sie den Inhalt der Verwarnungen verstanden haben müsse. Die Würdigung der Sprachkenntnisse wirkt damit willkürlich, unprofessionell und stimmt nicht mit der Aktenlage überein.
- «Naima» ist die Hauptbetreuungsperson und Bezugsperson für ihre Tochter. Dieser Umstand und die Folgen einer Ausreise für die Tochter wurden kaum beachtet, was dem Wohl des Kindes widerspricht, welches vorrangig beachtet werden müsste (Art. 3 KRK).
- «Naimas» Ehemann bezog bereits vor ihrer Heirat Sozialhilfe. Es ist unseres Erachtens ungerecht, dass «Naima» faktisch für die Arbeitslosigkeit ihres Mannes bestraft wird, da ihr auch sein Sozialhilfebezug angerechnet wird. Für ihn als Schweizer Bürger bleibt der Sozialhilfebezug jedoch weiterhin ohne Konsequenzen.
Chronologie
2008 Heirat (Nov.)
2009 Einreise in die Schweiz (Feb.), Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung nach den Bestimmungen des Familiennachzugs (März)
2014 Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Feb.), Ablehnung und Ermahnung wegen Sozialhilfebezugs durch kantonales Migrationsamt (Sept.)
2015 Ermahnung wegen Sozialhilfebezugs durch kantonales Migrationsamt (April)
2016 Ermahnung wegen Sozialhilfebezugs durch kantonales Migrationsamt (Juni)
2017 Ermahnung wegen Sozialhilfebezugs durch kantonales Migrationsamt (Mai)
2018 Letztes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Feb.), Stellungnahme von «Naima»
(April), Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Mai)
2019 Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (April), Stellungnahme von «Naima» (Juni), Verfügung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (Okt.), Rekurs (Nov.)
2020 Abweisender Rekursentscheid (Juli), Beschwerde gegen Rekursentscheid beim kantonalen Verwaltungsgericht (Sept.)
2021 Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts (Jan.), Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Beschreibung des Falls
«Naima» heiratete Ende 2008 einen Schweizer Bürger und reiste wenige Monate später in die Schweiz ein, wo sie nach den Bestimmungen des Familiennachzugs (Art. 42 Abs. 1 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, welche jährlich verlängert wurde. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor (2011).
Da «Naima» unter schweren Depressionen litt und Suizidversuche beging, war sie vorübergehend in stationärer Behandlung. Laut ärztlichen Berichten liege eine Persönlichkeitsstörung Typ Borderline vor. Ausserdem wurden therapieresistente chronische Schmerzen am Bewegungsapparat festgestellt. Aus diesen Gründen wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert und «Naima» konnte nach der Geburt ihrer Tochter keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Auch «Naimas» Ehemann war aus gesundheitlichen Gründen teilweise nicht erwerbstätig und wurde bereits vor der Heirat von der Sozialhilfe unterstützt.
Für die Tochter wurde wegen der Krankheit von «Naima» eine Beistandschaft errichtet. Zudem wurden eine familienexterne Betreuung und Familienbegleitung angeordnet, um die familiäre Belastung zu lindern. Nachdem «Naima» fünf Jahre in der Schweiz gelebt hatte, stellte sie ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Diese wird gemäss Art. 42 Abs. 3 AIG nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erteilt, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.
Das Gesuch wurde abgelehnt. Begründet wurde dies mit der Fürsorgeabhängigkeit der Familie, welche gemäss Schreiben des Sozialdienstes seit der Einreise bestehe. Es werde abgeklärt, ob ein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe. Gleichzeitig wurde «Naima» wegen des Sozialhilfebezugs ermahnt.
Da die Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen musste, erhielt «Naima» in den kommenden Jahren drei weitere Ermahnungen mit dem Hinweis darauf, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls sie sich nicht von der Sozialhilfe lösen würde.
Obwohl «Naima» verschiedene ärztliche Atteste vorweisen konnte, welche ihre Arbeitsunfähigkeit attestierten, wurde ihr IV-Leistungsbegehren im Jahr 2018 abgelehnt. Dem Entscheid lag ein medizinischer Bericht zu Grunde, aus welchem verschiedene psychische Diagnosen hervorgingen. So sei laut Bericht eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung Typ Borderline festgestellt worden. Letztere habe die kantonale Sozialversicherungsanstalt jedoch nicht nachvollziehen können. Die Einschränkungen seien vor allem auf die belastende familiäre Situation zurückzuführen; eine gesundheitliche Einschränkung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, liege laut SVA nicht vor.
Daraufhin wurde «Naima» das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gewährt. «Naima» nahm Stellung und erklärte, aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig zu sein. Sie besuche zurzeit jedoch einen Deutschkurs. Ihr IV-Gesuch sei abgelehnt worden. Eine Erwerbstätigkeit sei schädlich für ihre Gesundheit, sie habe aber trotzdem eine Teilzeitanstellung in Aussicht, um sich von der Sozialhilfe lösen zu können.
Ein Jahr später wurde ihr das rechtliche Gehör erneut gewährt. «Naimas» Rechtsvertretung führte aus, dass sie inzwischen zwei Teilzeitstellen gefunden habe, was ihren Arbeitswillen zeige. Ausserdem spreche sie ausgezeichnet Deutsch. Eine Ablösung von der Sozialhilfe sei folglich nicht aussichtslos.
2019 verfügte das kantonale Migrationsamt schliesslich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. Darin wies es darauf hin, dass zwar ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe, da «Naima» mit einem Schweizer Bürger verheiratet sei (Art. 42 Abs. 1 AIG). Ein Anspruch auf Verlängerung ergebe sich auch aus dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Familienleben. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben sei gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK nur möglich, soweit dieser gesetzlich vorgesehen sei und eine qualifizierte Verhältnismässigkeitsprüfung ergebe, dass die Massnahme notwendig sei. Eine solche gesetzliche Grundlage ergebe sich aus Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG, nach dem der Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung erlöschen könne, sofern Widerrufsgründe gemäss Art. 63 AIG vorlägen. Ein dauerhafter und erheblicher Bezug von Sozialhilfe stelle einen Widerrufsgrund dar (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Dabei sei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. «Naima» und ihre Familie würden seit ihrer Einreise in die Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden. Aus diesem Grund sei sie bereits vier Mal gemahnt worden, es habe sich jedoch nichts an ihrem Verhalten geändert. Die lange Dauer des Sozialhilfebezugs lege eine ungünstige Prognose hinsichtlich einer künftigen Ablösung von der Sozialhilfe nahe. Daran ändere auch nichts, dass «Naima» seit kurzem eine Teilzeit- Erwerbstätigkeit ausübe. Sie sei seit ihrer Einreise nie einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgegangen, es gebe keine Hinweise auf eine zeitnahe Ablösung von der Sozialhilfe und «Naima» habe keine nennenswerten Bemühungen dazu unternommen. Zudem spreche sie kaum Deutsch.
Auch ihr Ehegatte gehe seit Jahren keiner existenzsichernden Tätigkeit mehr nach. Dafür seien gesundheitliche Gründe geltend gemacht worden; ein IV-Verfahren sei jedoch nicht eingeleitet worden. Das Migrationsamt folgerte, dass der Widerrufsgrund erfüllt sei und der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung damit erloschen sei. Auch ein Eingriffsgrund gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK sei gegeben.
Folgend wurde die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Lichte von Art. 96 AIG geprüft. Dabei seien die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung von «Naima» liege in erster Linie in der Vermeidung von zukünftig anfallenden Unterstützungsleistungen. In persönlicher Hinsicht mache «Naima» geltend, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten. Sie hätte aber damit rechnen müssen, dass ihr IV-Gesuch abgelehnt werden würde. Ausserdem sei die Kinderbetreuung laut «Naima» ein weiterer Grund für die Arbeitslosigkeit. Ihre Tochter sei aber immer wieder fremdbetreut worden, was es «Naima» schon seit einiger Zeit erlaubt hätte, ihre Integration auf dem Arbeitsmarkt voranzutreiben. Damit sei der Sozialhilfebezug klar selbstverschuldet. Ausserdem habe «Naima» stets gewusst, was von ihr erwartet wurde. Sie habe mehrere Ermahnungen erhalten. Gemäss ihrer Rechtsvertretung verstehe sie sehr gut Deutsch, weshalb davon auszugehen sei, dass sie den Inhalt der Ermahnungen verstanden habe.
Weiter bemängelte das Migrationsamt, dass keine massgebliche Integration stattgefunden habe, obwohl sie bereits seit zehn Jahren in der Schweiz lebe – auch nicht in sprachlicher Hinsicht. Die soziale Integration befinde sich im durchschnittlichen Bereich, wobei die schlechten Deutschkenntnisse gegen eine fortgeschrittene soziale Integration sprechen würden. Da keine tiefgreifende Verwurzelung stattgefunden habe, könne sie keine weiteren Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten. Folgend ging das Migrationsamt auf die Interessen der Familie ein. Der Ehemann sei Schweizer Bürger, habe jedoch libanesische Wurzeln und spreche Arabisch. Die Tochter sei ebenfalls Schweizer Bürgerin. Sie sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, ihre Mutter habe jedoch mit ihr die Familie in Marokko mehrfach besucht. Grundsätzlich wäre es ihnen vermutlich nicht ohne weiteres zumutbar, mit «Naima» nach Marokko auszureisen. Die Frage könne jedoch offenbleiben. Eine Trennung der Familie und der damit verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben wären angesichts des erheblichen Sozialhilfebezugs ohnehin gerechtfertigt.
Zur Zumutbarkeit führte das Migrationsamt aus, dass eine Rückkehr nach Marokko für «Naima» sicherlich mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Sie habe jedoch den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht und habe dort Familienangehörige, welche sie in den letzten Jahren mehrfach besuchte. So könne ihr eine Wiedereingliederung in Marokko zugemutet werden. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung überwiegen. Auf eine gesonderte Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verzichtete das Migrationsamt ausdrücklich.
Ende 2019 erhob «Naimas» Rechtsvertretung Rekurs, welcher einige Monate später abgewiesen wurde. Auch die Rekursinstanz bejahte das Erlöschen ihres Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihres Sozialhilfebezugs. Weiter wurde die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK geprüft. Es habe «Naima» ein Jahr nach der Geburt ihrer Tochter zugemutet werden können, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die ärztlichen Atteste, mit welchen sie ihre Arbeitsunfähigkeit belege, würden von wenig Seriosität zeugen. Laut der Beurteilung im IV-Verfahren sei sie arbeitsfähig. Der Umstand, dass «Naima» im letzten Jahr teilzeiterwerbstätig gewesen sei, genüge noch nicht dafür, von einer dauerhaften Verhaltensänderung auszugehen. Sie habe sich jahrelang nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht und erst unter dem Druck der ausländerrechtlichen Wegweisung eine Stelle gesucht. Ihrer Schadenminderungspflicht sei sie folglich nicht nachgekommen, da sie nicht alles Zumutbare unternommen habe, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Der Sozialhilfebezug sei grösstenteils selbstverschuldet. Das öffentliche Interesse sei angesichts der Höhe und Dauer des Sozialhilfebezugs, des Verschuldens sowie der ungünstigen Prognose erheblich. Eine Rückkehr nach Marokko erscheine zumutbar, ihre Integration bleibe angesichts der langen Anwesenheitsdauer hinter den Erwartungen zurück. Auch ihr Ehemann und die Tochter könnten mit ihr ausreisen. Ihre Tochter habe zwar ein nicht geringes Interesse daran, mit der Mutter in der Schweiz zu verbleiben; die Ausreise sei jedoch nicht unzumutbar. Der Sozialhilfebezug könne auch dann eine Wegweisung des ausländischen Elternteils rechtfertigen, wenn diese die Ausreise eines Schweizer Kindes zur Folge habe. Damit überwiege das öffentliche Interesse an einer Wegweisung die privaten Interessen an einem Verbleib von «Naima» in der Schweiz.
«Naima» erhob Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht und begehrte die Aufhebung des Rekursentscheides und Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass «Naima» wegen psychischer Erkrankungen lange Zeit nicht habe arbeiten können. Sie sei vorübergehend stationär behandelt worden, weshalb auch ein IV-Verfahren eingeleitet wurde. Auch wenn keine IV-rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, könne den zahlreichen ärztlichen Zeugnissen entnommen werden, dass «Naima» gewichtige gesundheitliche Beeinträchtigungen habe. Der Sozialdienst habe mehrfach bestätigt, dass «Naima» ihrer Schadenminderungspflicht nachkäme, sich aktiv an Integrationskursen beteilige und alles unternehme, was sie könne. Ob sie eine existenzsichernde Stelle im ersten Arbeitsmarkt finden könne, sei laut Sozialdienst jedoch ungewiss. Weiter habe der Sozialdienst in einem Schreiben dargelegt, dass die Wegweisung weder dem Kindeswohl diene noch im eigenen finanziellen Interesse liege, da sich der zu leistende Sozialhilfebetrag für Vater und Tochter bei einer Ausreise von «Naima» vermutlich noch erhöhen würde. «Naima» erziele ein höheres Einkommen als der auf sie entfallende Sozialhilfebetrag und trage damit wesentlich zur Reduktion des Sozialhilfebezugs der Familie bei. Tatsächlich sei es «Naima» gelungen, entgegen der Prognose des Sozialdienstes und trotz ihrer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit mehrere Teilzeitstellen im ersten Arbeitsmarkt zu finden und sich wirtschaftlich zu integrieren. In sprachlicher sowie sozialer Hinsicht sei sie zudem bestens integriert und würde auch die sprachlichen Anforderungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei weitem erfüllen (Art. 42 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 VZAE).
Nach diesen Ausführungen könne nicht gefolgert werden, dass der Sozialhilfebezug selbstverschuldet sei. Die Sozialhilfeabhängigkeit könne durch die persönlichen Umstände ohne Weiteres erklärt werden. Im Lichte von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE könne ihr folglich kein Vorwurf gemacht werden.
Es sei unzutreffend, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung als erheblich zu qualifizieren, da bei einer Ausreise von «Naima» der Sozialhilfebezug für Tochter und Ehemann vermutlich noch steigen würde. Auch die privaten Interessen seien unzutreffend gewürdigt worden. So sei die soziale, sprachliche und wirtschaftliche Integration angesichts der langen Anwesenheitsdauer von «Naima» als unzureichend abgetan worden, was faktenwidrig sei. Verschiedene Schreiben, welche ihre soziale Integration und freiwillige soziales Engagement belegten, habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen. Das hohe Interesse der Tochter an einem Verbleib der Mutter in der Schweiz habe die Vorinstanz zwar anerkannt, jedoch habe sie ihren alters- und einschulungsbedingten Integrationsgrad unzureichend berücksichtigt. Im Sinne des Kindeswohls, welches vorrangig zu berücksichtigen sei, müsse dem Interesse der Tochter grosse Bedeutung zugemessen werden. So zeige auch die aktuelle Rechtsprechung, dass die Wegweisung einer Mutter von Schweizer Kindern unverhältnismässig sei, wenn keine besonderen Gründe vorliegen würden – ein Sozialhilfebezug wie der vorliegende stelle jedoch keinen besonderen Grund dar. Eine Ausreise der Schweizer Kinder mit der Mutter sei nach aktueller Rechtsprechung regelmässig nicht zumutbar. Auch der Verbleib der Tochter mit dem Vater in der Schweiz sei nicht vereinbar mit dem Kindswohl, da sie so ihre Hauptbezugsperson verlieren würde. Für den Ehemann sei eine Ausreise ebenfalls nicht zumutbar, da er seit über 30 Jahren in der Schweiz lebe und aus einer früheren Beziehung zwei weitere Kinder in der Schweiz habe. Ein derart schwerer Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben sei offensichtlich nicht zu rechtfertigen.
Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es bejahte ebenfalls die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs. In Bezug auf die Prognose zur Entwicklung der finanziellen Verhältnisse wies es auf die Teilzeiterwerbstätigkeit von «Naima» bis zur Geburt ihrer Tochter hin und würdigte die momentanen Anstellungen. Allerdings könne «Naima» dadurch kein existenzsicherndes Einkommen erzielen. Bei ihrem Ehemann könne nicht damit gerechnet werden, dass er in Zukunft für den Familienunterhalt werde aufkommen können, da er keine Ausbildung abgeschlossen habe. Der Widerrufsgrund sei angesichts der Gefahr, dass die Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen werde, zu bejahen.
Weiter prüfte es die Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von «Naima». Hier kam es zum Schluss, dass die Wegweisung unverhältnismässig sei. In den ersten Jahren nach der Geburt sei der Sozialhilfebezug zwar teilweise verschuldet gewesen, da «Naimas» Ehemann bloss einer Erwerbstätigkeit auf Abruf nachging und so auch die Kinderbetreuung hätte übernehmen können. Zudem sei aufgrund der psychischen Belastung von «Naima» eine familienexterne Betreuung für die Tochter organisiert worden. Sie sei vier Mal ermahnt worden, es hätten folglich mehr Bemühungen zur wirtschaftlichen Integration erwartet werden können. Zu ihren Gunsten sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie seit über einem Jahr erwerbstätig sei. Aus den Akten gehe ausserdem hervor, dass «Naima» psychisch stark angeschlagen und mehrmals in stationärer Behandlung gewesen sei. Aufgrund dieser nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei der Sozialhilfebezug als teilweise bzw. in der Zeit während und nach den Klinikaufenthalten als vollständig unverschuldet zu qualifizieren. Ihr Gesundheitszustand habe sich nun verbessert, wie die neu angetretenen Arbeitsstellen zeigen würden. Hier müsse sie sich jedoch vorwerfen lassen, erst auf Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens eine Arbeitsstelle gesucht zu haben. Ihr Verschulden am gesamten Sozialhilfebezug sei andererseits mit Blick auf ihren Ehemann, welcher bereits vor ihrer Heirat Sozialhilfe bezogen hatte, zu relativieren.
Aus den Akten würden eine gelungene soziale Integration sowie Bemühungen um sprachliche Integration hervorgehen. Das private Interesse von «Naima» an einem Verbleib in der Schweiz liege insbesondere in der Tatsache, dass ihre Tochter und ihr Ehemann hier leben würden. Eine Ausreise könne der mittlerweile zehnjährigen Tochter nicht mehr ohne Weiteres zugemutet werden. Als Schweizer Staatsangehörige habe sie zudem Anspruch auf Aufenthalt und Schulausbildung in der Schweiz und eine Trennung von der Mutter wäre mit einer grossen Härte verbunden. Zusammenfassend ergebe sich hier ein rein finanzielles öffentliches Interesse, welches hinter die gewichtigen privaten Interessen von «Naima» und ihrer Familie an einem Verbleib in der Schweiz zurücktreten müsse. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei folglich unverhältnismässig. Es erscheine jedoch verhältnismässig, ihr die Erteilung der Niederlassungsbewilligung angesichts des Sozialhilfebezugs zu verweigern. «Naimas» Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge verlängert.
Gemeldet von: Anwalt
Quellen: Aktendossier