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Ärztliches Attest sei «wenig seriös» –Arbeitsfähigkeit wird trotz schwerer psychischer Krankheit bejaht

Personen: «Naima» (1972)
Herkunftsland: Marokko
Aufenthaltsstatus: Aufenthaltsbewilligung (B)

Fall 435/07.02.2023: «Naima» reiste nach der Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen im Jahr 2009 in die Schweiz ein und erhielt nach den Bestimmungen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde. Obwohl «Naima» mit starken psychischen Problemen zu kämpfen hatte, war sie Teilzeit erwerbstätig. Trotzdem musste die Familie Sozialhilfe beziehen, da auch der Ehemann bloss stundenweise angestellt war und bereits vor der Heirat Sozialhilfe beziehen musste. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter arbeitete «Naima» anfänglich wegen der Betreuung der Tochter und später aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr und die Familie bezog weiterhin Sozialhilfe. Verschiedene ärztliche Atteste belegten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aufgrund der psychischen Erkrankungen – ein IV-Gesuch wurde jedoch abgelehnt. Nach mehreren Ermahnungen des Migrationsamt unter Hinweis auf die Konsequenzen eines weiteren Sozialhilfebezugs wurde die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Inzwischen ging es «Naima» gesundheitlich wieder besser und sie fand zwei Teilzeitstellen. Ein Rekurs war erfolglos; der Sozialhilfebezug wurde als selbstverschuldet bezeichnet und die Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung bejaht. Erst eine Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht war erfolgreich: Das Gericht würdigte «Naimas» momentane Anstellungen und anerkannte die gewichtigen privaten Interessen von ihr und ihrer Familie an einem Verbleib in der Schweiz. Der Sozialhilfebezug wurde angesichts ihrer Krankheit als mindestens teilweise unverschuldet qualifiziert. Folglich war die Nichtverlängerung unverhältnismässig und die Aufenthaltsbewilligung von «Naima» wurde verlängert.

Schlüsselbegriffe: Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG), Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug (Art. 51 AIG), Integrationskriterien (Art. 58a AIG), Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG), Ermessensausübung (Art. 96 AIG), Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 60 VZAE), Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Art. 77f VZAE), Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), Wohl des Kindes (Art. 3 KRK)