Type
Cas individuelDate
Mots clés
aide sociale ; Enfance / Droit de l'enfant ; Révocation du permis ; Séparation / divorce ; violences conjugalesTélécharger
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Wegweisung einer Mutter, die sich infolge von häuslicher Gewalt von ihrem Schweizer Ehemann trennte und Sozialhilfe bezog
Personen: Linda (1981), Jamila (2008), Nadia (2015)
Herkunftsland: Land in Nordafrika (Mutter) / Schweiz (Kinder)
Aufenthaltsstatus: Aufenthaltsbewilligung (B)
Fall 433/23.01.2023: «Linda» reiste nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger im Jahr 2007 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, welche die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Infolge von starken Konflikten und häuslicher Gewalt ging die Ehe in die Brüche; der gemeinsame Haushalt wurde aufgelöst und die Ehe 2017 geschieden. «Linda» und ihre Familie mussten ab 2008 mit Unterbrüchen Sozialhilfe beziehen. Sie hatte verschiedene Anstellungen im Verkauf und in der Gastronomie, womit sie sich zeitweise von der Sozialhilfe lösen konnte. Aufgrund des fortlaufenden Sozialhilfebezugs wurde Ende 2019 die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Ein Rekurs dagegen war teilweise erfolgreich. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK wurden die privaten Interessen – insbesondere die Interessen der Schweizer Kinder – an einem Verbleib in der Schweiz höher gewichtet als das öffentliche Interesse an einer Wegweisung. «Lindas» Aufenthaltsbewilligung wurde folglich verlängert, aber eine formelle Verwarnung ausgesprochen.
Schlüsselbegriffe: Auflösung der Familiengemeinschaft (Art. 50 AIG), Integrationskriterien (Art. 58a AIG), Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG) Wegweisungsverfügung (Art. 64 AIG), Ermessensausübung (Art. 96 AIG), Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), Kindswohl (Art. 3 KRK), Sozialhilfeabhängigkeit, unverschuldet
- Das Migrationsamt stellte «Linda» die Prognose, dass eine künftige Ablösung von der Sozialhilfe unwahrscheinlich sei. Für die SBAA ist unklar, worauf das Migrationsamt sich dabei stützt. So war «Linda» nie längere Zeit arbeitslos. Aufgrund der psychosozialen Folgen der häuslichen Gewalt, der Trennung und dem Wahrnehmen der Betreuungsaufgaben für die Kinder kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie vorübergehend nicht bzw. bloss teilweise erwerbstätig war. Mit zunehmendem Alter der Kinder war es ohne weiteres vorhersehbar, dass «Linda» ihr Pensum erhöhen würde und sich von der Sozialhilfe lösen könnte. Sie zeigte sich nie arbeitsunwillig. Die Tatsache, dass «Linda» mittlerweile trotz schwieriger Bedingungen (Erwerbsarmut) von der Sozialhilfe unabhängig ist, bestätigt nur, dass die Prognose des Migrationsamts fehl ging.
- Der nacheheliche Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG gewährt einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn eine Ehe infolge häuslicher Gewalt aufgelöst wurde. Damit soll der Druck gemildert werden, wegen der Aufenthaltsbewilligung in einer gewalttätigen Beziehung zu verbleiben. Wird – wie vorliegend – trotzdem eine Verwarnung wegen Sozialhilfebezugs ausgesprochen, übt dies hohen Druck auf die Betroffenen aus. Die ungenügende Würdigung der häuslichen Gewalt im Zusammenhang mit dem Sozialhilfebezug führt hier zu einerAushöhlung der Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 AIG.
- «Lindas» Verwurzelung in der Schweiz, ihre lange Anwesenheitsdauer und ihre gute Integration wurden kaum gewürdigt. So kam es lediglich zu einer seltsam anmutenden Wertung ihrer sozialen Kontakte, indem das Migrationsamt ihre soziale Integration kritisierte, da sie keine «innige» Freundin habe, sondern bloss den Kontakt zu anderen Müttern pflege Das Migrationsamt stellte fest, dass die Kinder in der Schweiz bei ihrem Vater leben könnten, wenn sie nicht mit der Mutter ausreisen würden. Diese Aussage erscheint insbesondere in Bezug auf die mehrfachen Verurteilungen des Vaters wegen häuslicher Gewalt problematisch. Das Kindeswohl, welches gemäss Art. 3 KRK stets vorrangig zu beachten ist, sowie das Recht der Kinder, nicht von ihren Eltern getrennt zu werden (vgl. Art. 9 KRK), wurden unzureichend gewürdigt.
- «Linda» verlor ihre Anstellung Anfang 2020 aufgrund von der Corona-Krise. Die damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche wurden nicht genügend miteinbezogen. Ein Sozialhilfebezug während dieser Zeit kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden
2007 Einreise in die Schweiz, Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Familiennachzug (Okt.)
2011 Auflösung des gemeinsamen Haushalts und Fremdplatzierung der Tochter (Juli)
2012 Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts (April), Gewährung des rechtlichen Gehörs i.S. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Mai), Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ausländerrechtliche Verwarnung wegen Sozialhilfebezugs (Juli)
2013 Erneute Auflösung des gemeinsamen Haushalts (Juli)
2017 Scheidung (Sept.)
2018 Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Sept.)
2019 Verfügung i.S. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (Dez.)
2020 Rekurs gegen die Verfügung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Jan.), Rekursentscheid Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Verwarnung (April)
Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger reiste «Linda» im Jahr 2007 in die Schweiz ein. Gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs erhielt sie daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen die Töchter «Jamila» (2008) und «Nadia» (2015) hervor, welche aufgrund der Schweizer Staatsangehörigkeit ihres Vaters ebenfalls Schweizer Bürgerinnen sind.
Seit der Geburt ihrer ersten Tochter wurden «Linda» und ihre Familie mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt. «Linda» ging verschiedenen Teilzeiterwerbstätigkeiten nach und konnte sich dadurch zeitweise von der Sozialhilfe lösen.
Infolge starker Konflikte und häuslicher Gewalt wurde der eheliche Haushalt im Jahr 2011 aufgelöst. Die gemeinsame Tochter «Jamila» wurde vorübergehend fremdplatziert.
2012 gewährte das Migrationsamt «Linda» das rechtliche Gehör zu einer beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Begründet wurde dies mit der Trennung von ihrem Ehemann, der fehlenden Beziehung zur fremdplatzierten Tochter und dem erheblichen Sozialhilfebezug. Da der gemeinsame Haushalt in der Zwischenzeit jedoch wieder aufgenommen worden war, wurde die Aufenthaltsbewilligung schliesslich verlängert. «Linda» erhielt eine Verwarnung wegen des Sozialhilfebezugs und ihr wurden schwerwiegendere ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt, sollte sie sich nicht von der Sozialhilfe lösen. Dabei wurde anerkannt, dass «Linda» zurzeit keine Fürsorgeleistungen bezog. Ihr wurden jedoch die Fremdplatzierungskosten für «Jamila» angelastet, welche durch die öffentliche Hand bezahlt wurden.
Nach der definitiven Aufgabe des gemeinsamen Haushalts im Jahr 2013 wurde «Lindas» Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG jährlich verlängert. 2017 erfolgte die Scheidung. Die Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.
2018 erhielt «Linda» ein Schreiben des Migrationsamtes, in dem sie auf die möglichen negativen Folgen eines fortlaufenden Sozialhilfebezugs hingewiesen wurde. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde Ende 2019 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt.
Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den nachehelichen Härtefall (Art. 50 AIG) kann gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG oder Art. 63 AIG vorliegen. Eine Nichtverlängerung ist demnach möglich (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 AIG). Wie bei allen Massnahmen muss die Verhältnismässigkeit beachtet werden (Art. 96 AIG).
Das Migrationsamt stellte fest, dass es sich bei «Linda» um eine ausländische Mutter mit Schweizer Kindern handle und ein Fall des umgekehrten Familiennachzugs vorliege. Aus diesem Grund seien für die Bejahung eines Widerrufsgrundes die strengeren Voraussetzungen von Art. 63 AIG heranzuziehen. Das Migrationsamt erachtete den Widerrufsgrund des erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezugs gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt. Es seien über einen Zeitraum von zehn Jahren mit Unterbrüchen Sozialhilfeleistungen in einem erheblichen Umfang bezogen worden. Es bestehe die konkrete Gefahr einer fortgesetzten, dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. «Linda» sei ausländerrechtlich verwarnt worden und mehrmals auf die Konsequenzen eines weiteren Sozialhilfebezugs aufmerksam gemacht worden, ohne dass sie ihr Verhalten geändert habe. Sie habe über die Jahre verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt; aktuell arbeite sie jedoch zu wenig, um sich von der Sozialhilfe lösen zu können. Es seien keine Bemühungen ersichtlich, ihr Pensum zu erhöhen. Damit komme sie ihrer Schadensminderungspflicht nicht nach und der Sozialhilfebezug sei zumindest teilweise selbstverschuldet.
«Linda» könne sich auf die Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen, da sie zwei Schweizer Kinder habe und sich die elterliche Obhut mit ihrem Ex-Mann teile. Eine Ausreise würde somit zur Trennung der Familie führen. Ein Eingriff sei aber möglich, wenn er unter Berücksichtigung aller Umstände verhältnismässig sei. Angesichts der ungünstigen Prognose für eine Ablösung von der Sozialhilfe und der Höhe des Sozialhilfebezugs sei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erheblich. Dem stellte das Migrationsamt die privaten Interessen von «Linda» und ihren Kindern gegenüber. Es sei ihr trotz einer Anwesenheitsdauer von 12 Jahren nicht gelungen, sich zu integrieren. Laut eigener Stellungnahme habe sie keine Freundin, mit welcher sie eine innige Beziehung pflege. Sie habe aber Kontakt mit anderen Müttern, mit welchen sie manchmal etwas unternehme. Seit 2019 habe sie zwar eine Teilzeitanstellung, es wäre ihr jedoch schon früher zumutbar gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich so von der Sozialhilfe zu lösen. Sie sei seit ihrer Einreise nie einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgekommen; die Kinderbetreuung stehe einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Es habe keinerlei ernsthafte Arbeitsbemühungen gegeben. Eine Rückkehr in ihr Geburtsland wäre nicht unzumutbar. «Linda» habe täglichen Kontakt zu ihrer Familie, welche dort lebe und besuche sie regelmässig.
Folgend ging das Migrationsamt auf die Konsequenzen für die Kinder ein. Würde «Linda» die Kinderbetreuung weiterhin übernehmen wollen, würde dies einer Wegweisung von Schweizer Staatsangehörigen gleichkommen, was in einem Spannungsverhältnis zur Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV und dem Verbot der Ausweisung von Schweizer Bürgern gemäss Art. 25 BV stehen würde. Es bedürfe hier besonderer ordnungs- oder sicherheitspolizeilicher Gründe. Das wirtschaftliche Wohl des Landes, welches durch den andauernden Sozialhilfebezug betroffen sei, stelle einen solchen Grund dar.
Laut eigenen Angaben sei die Beziehung der Kinder zu ihrem Vater gut. Er könnte die Betreuung übernehmen. Der Kontakt zu «Linda» könne mit Besuchen in den Ferien und modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden. Die jüngere Tochter sei zudem noch im anpassungsfähigen Alter, ihr könnte auch eine Ausreise nach Nordafrika zugemutet werden.
Angesichts der Höhe und Dauer des Sozialhilfebezugs und des mangelnden Willens zur Schadenminderung überwiege das öffentliche Interesse die privaten Interessen deutlich. Anfang 2020 erhob «Lindas» Rechtsvertretung Rekurs gegen die Verfügung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Höhe des Sozialhilfebezugs für «Linda» liege unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Bundesgerichts; die Fremdplatzierungskosten für die Tochter seien ihr nicht vorzuwerfen. Der Widerrufsgrund sei damit nicht erfüllt. Nehme man ihn dennoch als erfüllt an, gehe jedoch die Bejahung des Selbstverschuldens fehl: Linda sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, deren Folgen und die psychosoziale Belastung von der Vorinstanz unberücksichtigt blieben. Die Vorinstanz stelle zwar zutreffend fest, dass «Linda» sich auf Art. 8 EMRK berufen könne und der Eingriff in das geschützte Recht auf Familienleben verhältnismässig sein müsse; es prüfe die Verhältnismässigkeit in Anbetracht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK jedoch in der Folge nicht. «Lindas» Rechtsvertretung kritisierte zudem den verächtlichen Tonfall der gesamten Verfügung.
Im Falle einer ausländischen, obhutsberechtigten Mutter eines Schweizer Kindes bedürfe es gewichtiger ordnungs- oder sicherheitspolizeilicher Gründe, um eine Ausreise der Mutter zu rechtfertigen. Schliesslich werde das Kind damit faktisch auch zur Ausreise verpflichtet oder müsse andernfalls getrennt von der Mutter aufwachsen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 2 EMRK dürften solche Gründe nicht leichthin angenommen werden und seien vorliegend nicht in der erforderlichen Erheblichkeit vorhanden.
Gemäss dem Bericht einer familienbegleitenden Fachstelle weise «Linda» eine hohe Sozialkompetenz auf und sei sprachlich und sozial gut integriert. Sie sei eine engagierte und fürsorgliche Mutter und involviert in den Schulalltag. Der Beistand der Kinder hob hervor, dass die persönliche Beziehung zur Mutter äusserst wichtig für die Kinder sei. Die Sozialen Dienste beschrieben «Linda» weiter als sehr selbständig, motiviert und engagiert bei der Stellensuche. Zusammenfassend ergebe sich ein äusserst positives Bild von «Linda». Sie habe keine Schulden und es gebe keine strafrechtlichen Vorwürfe. Zudem seien diverse Vorstellungsgespräche vereinbart worden, um eine zusätzliche Anstellung zu finden. Eine Ablösung von der Sozialhilfe durch eine Erhöhung ihres Arbeitspensums sei demnach zeitnah zu erwarten. Bei eine Wegweisung von «Linda» aus der Schweiz müssten die Kinder vermutlich fremdplatziert werden, da ihr Vater nach mehrfachen Verurteilungen wegen häuslicher Gewalt kaum geeignet wäre, die Kinder zu betreuen. Das hätte höhere Kosten zur Folge als der (allfällige) künftige Sozialhilfebezug von «Linda» und ihren Kindern. Damit liege eine Trennung der Kinder von ihrer Mutter weder im Interesse des Kindeswohls noch im fiskalischen Interesse der Schweiz. Eine Ausreise der Kinder sei offensichtlich nicht zumutbar; das älteste
Kind gehe hier in die Schule und sei sozial fest verwurzelt.
Zusammenfassend ergebe sich eine klare Verletzung von Art. 8 EMRK. Die Verfügung sei somit aufzuheben.
Die zuständige Behörde hiess den Rekurs teilweise gut. Sie prüfte die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und stellte die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts den privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Dabei bezog sie das Verschulden, den Grad der Integration und die drohenden Nachteile einer Ausreise mit ein. So sei «Linda» in der Vergangenheit teilweise erwerbstätig und in dieser Zeit weitgehend von der Sozialhilfe unabhängig gewesen. Damit müsse der Vorinstanz widersprochen werden, welche aussagte, es sei nie eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausgeübt worden. Zudem habe «Linda» auch aktuell mehrere Teilzeitanstellungen. Allerdings habe ihr schon ab dem dritten Lebensjahr ihrer jüngeren Tochter eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden können, weshalb der Sozialhilfebezug teilweise selbstverschuldet sei. Angesichts der Höhe und der Dauer des Sozialhilfebezugs sowie des teilweisen Selbstverschuldens ergebe sich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Bei den privaten Interessen falle die lange Anwesenheitsdauer und die gute sprachliche Integration ins Gewicht. Eine Wiedereingliederung in Nordafrika erscheine jedoch möglich; sie habe dort eine Ausbildung abgeschlossen und gute Chancen auf eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit sowie Familie, mit der sie engen Kontakt pflege.
Die Behörde ging sodann auf das Kindeswohl ein, welches gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigen sei. Bei einer Ausreise von «Linda» mit ihren Kindern seien die ihnen drohenden Nachteile demnach zu beachten. Ihre älteste Tochter sei hier geboren, sozialisiert und eingeschult worden. Ihr könne eine Ausreise nicht zugemutet werden. «Linda» sei nach Angaben des Beistandes der Tochter ihre Hauptbezugsperson. Auch der Klassenlehrer habe angegeben, dass «Linda» die alleinige Ansprechperson in schulischen Angelegenheiten sei. Eine Ausreise von «Linda» hätte folglich drastische Konsequenzen für die älteste Tochter, da sie von ihrer Hauptbezugsperson und auch von ihrer Schwester getrennt werden würde. Das Interesse beider Schweizer Kinder, in der Schweiz aufzuwachsen, sei äusserst gewichtig. Unter Berücksichtigung aller Umstände überwiege demnach das private Interesse der Schweizer Töchter, zusammen mit beden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können.
Die Behörde verneinte folglich die Verhältnismässigkeit der Wegweisung. Die Aufenthaltsbewilligung von «Linda» wurde verlängert; sie erhielt aber eine formelle Verwarnung und wurde auf die Erwartung hingewiesen, dass sie weiter einer Erwerbstätigkeit nachgehen solle.
Mittlerweile ist «Linda» unabhängig von der Sozialhilfe und geht einer Erwerbstätigkeit nach, mit welcher sie den Lebensunterhalt von sich und den Kindern sichern kann.
Gemeldet von: Anwalt und Beratungsstelle
Quellen: Aktendossier und Gespräch