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Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von Vater einer Familie mit Schweizer Staatsangehörigkeit wird wegen Sozialhilfebezugs nicht verlängert

Person/en: «Gabriel» (1978)
Herkunftsland: Deutschland
Aufenthaltstitel: B-EU (EU/EFTA)

Fall 431/19.12.2022: «Gabriel» reiste 2009 zur Stellensuche in die Schweiz ein. Er heiratete eine Schweizer Staatsangehörige und erhielt gestützt auf ihr Familiennachzugsgesuch eine Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. «Gabriels» Ehefrau hat als Folge einer Hirnhautentzündung in ihrer Kindheit mit starken gesundheitlichen Beschwerden zu kämpfen. Sie ist auf die Unterstützung von «Gabriel» angewiesen. Um schulische Angelegenheiten und die Unterstützung der Kinder bei den Hausaufgaben kümmert «Gabriel» sich alleine, da seine Ehefrau dazu nicht in der Lage ist. Die Familie erhält seit 2009 sozialhilferechtliche Unterstützung. Da weder er noch seine Ehefrau erwerbstätig waren, wurde 2017 nach einer Überprüfung seines Aufenthalts die Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Obwohl «Gabriel» zahlreiche Bewerbungen eingereicht habe, seien seine Arbeitsbemühungen nicht glaubwürdig und es liege kein tatsächlicher Wille zum Arbeiten vor. Die bestehende Fürsorgeabhängigkeit sei bewusst gewählt. Eine Ausreise sei verhältnismässig und zumutbar; allenfalls sei es auch seiner Familie zumutbar, mit ihm auszureisen. Seine Beschwerde wurde erst vor dem kantonalen Verwaltungsgericht gutgeheissen. Die Verfügung wurde aufgehoben und zur Abklärung des Sachverhalts und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde erneut ab, woraufhin «Gabriel» erneut Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erhob.

Schlüsselbegriffe: Art. 42 AIG Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, Art. 51 AIG Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug Art. 63 AIG Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 64 SIG Wegweisungsverfügung, Art. 96 AIG Ermessensausübung; Art. 24 BV Niederlassungsfreiheit, Art. 25 BV Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 6 FZA Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, Art. 24 FZA Aufenthaltsregelung; Art. 3 KRK Kindswohl, Art. 9 KRK Trennung von den Eltern