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Behörde widerruft die Aufenthaltsbewilligung, ohne die einschlägige Rechtsgrundlage zu beachten

Personen: «Florica» (1980), «Betina» (2005), «Adela» (2010) und «Chiara» (2020)
Herkunftsland: EU/EFTA
Aufenthaltsstatus: B-EU

Fall 428/11.12.2022: «Florica» reiste 2016 im Rahmen des Familiennachzugs mit ihren Kindern in die Schweiz ein, um bei ihrem Ehemann, welcher als Wanderarbeiter in die Schweiz zog, zu leben. Die Familie erhielt ein vom Ehemann abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Nach der Scheidung erlosch dieses und das Migrationsamt prüfte, ob «Florica» als EU-Bürgerin ein eigenes Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA geltend machen könne, was aber verneint wurde. Sie könne sich nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft berufen und habe auch keine ausreichenden finanziellen Mittel für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, da sie arbeitslos sei und Sozialhilfe beziehe. Da sich ihre Lage in den kommenden Monaten nicht änderte, gewährte das Migrationsamt ihr das rechtliche Gehör und verfügte später den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von ihr und den Kindern. Dabei beachtete es Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA nicht, welcher den Kindern einen eigenen Aufenthaltsanspruch einräumt. «Florica» als Elternteil, welcher die elterliche Sorge tatsächlich ausübt, erhält folglich ein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Nach einer Beschwerde und ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsgrundlage widerrief das Migrationsamt seine Verfügung wieder.

Schlüsselbegriffe: Art. 2 AIG Geltungsbereich, Art. 62 AIG Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen, Art. 96 AIG Ermessensausübung; Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 3 FZA Familienangehörige, Art. 4 FZA Verbleiberecht, Art. 6 FZA Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, Art. 24 FZA Aufenthaltsregelung