«Darian» reiste im Rahmen des Familiennachzugs im Jahr 1999 zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Seitdem verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung, die jährlich verlängert wurde. Die Ehe ging einige Jahre später in die Brüche und wurde 2005 rechtskräftig geschieden; aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.
«Darian» war in einem Temporär-Büro angestellt und übte seine gelernte Erwerbstätigkeit aus. Er konnte sein Leben finanzieren und war nicht auf Sozialhilfe angewiesen.
Im Sommer 2013 erlitt «Darian» während eines Ferienaufenthalts in Bosnien und Herzegowina einen schweren Herzinfarkt. Er war über 12 Stunden bewusstlos, musste mehrfach reanimiert werden und lag in einem mehrtägigen Koma. Anschliessend folgte eine Operation. «Darian» hat sich körperlich nie vollständig von diesem Ereignis erholt und leidet seitdem zusätzlich an Angstzuständen und Panikattacken.
Er meldete sich daraufhin bei der IV an und erhielt eine auf sieben Monate befristete, ganze IV-Rente. Die IV attestierte ihm eine Arbeitsfähigkeit von 70% für eine leidensangepasste Tätigkeit. Für seine angestammte Tätigkeit sei er nach ärztlicher Einschätzung voll arbeitsunfähig. Da er aufgrund seines Gesundheitszustandes keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit mehr nachging, wurde er ab 2014 sozialhilferechtlich unterstützt.
2016 meldete er sich beim RAV an. Er trat später eine Stelle an, die er aus gesundheitlichen Gründen kurz darauf wieder aufgab. Laut ärztlicher Einschätzung sowie Einschätzungen der Arbeitslosenkasse liege für diese Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vor. Aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines Alters waren seine Suchbemühungen für eine leidensangepasste Teilzeitstelle nicht mehr erfolgreich.
Als Folge seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes war im Jahr 2018 ein Klinikaufenthalt nötig, wo bei ihm mehrere psychische und physische Krankheiten diagnostiziert wurden. Dies wurde nach einer erneuten IV-Anmeldung anerkannt und ihm wurde eine halbe IV-Rente ab 2019 zugesprochen. Eine Erwerbsfähigkeit von 50% für eine leichte Tätigkeit ohne Stressbelastung liege noch vor. Die Stellensuche war jedoch nach erneuter Anmeldung beim RAV nicht erfolgreich.
Sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2017 führte zu einer Aufenthaltsüberprüfung. Es folgten verschiedene Schreiben des Migrationsamtes. «Darian» wurde das rechtliche Gehör betreffend einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33 Abs. 1 und 3 AIG befristet und wird verlängert, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs ist erfüllt, wenn die konkrete Gefahr eines fortgesetzten Sozialhilfebezugs in erheblichem und dauerhaftem Ausmass besteht. Dabei wird die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person abgewogen.
Nach mehreren Stellungnahmen von «Darian» verfügte das kantonale Migrationsamt im Jahr 2020 schliesslich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. Es liege ein Sozialhilfebezug in erheblicher Höhe vor, welcher den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfülle. Zudem sei die berufliche Eingliederung mangelhaft, da er auch vor seinem Herzinfarkt bloss gelegentliche Erwerbstätigkeiten nachweisen könne. Er könne auch jetzt keine Stellensuchbemühungen vorweisen und nehme nicht am Wirtschaftsleben teil, obwohl ihm eine Erwerbstätigkeit von 50% zumutbar wäre (vgl. Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Im Rahmen der Interessenabwägung erklärte das Migrationsamt, eine Rückkehr sei für «Darian» zumutbar. Wichtige medizinische Abklärungen in der Schweiz könne er auch mit einem Touristenvisum machen. Bei einer Ausreise würden ihm keine Nachteile drohen; Fürsorgeleistungen könne er auch in Bosnien und Herzegowina beantragen. Das öffentliche Interesse daran, Personen aus der Schweiz wegzuweisen, welche die Zulassungsvoraussetzungen aufgrund eines Widerrufsgrundes nicht mehr erfüllen, überwiege.
Dagegen erhob «Darian» Beschwerde beim Departement. Er rügte die unvollständige Abklärung des relevanten Sachverhalts; es sei ignoriert worden, dass er bis 2014 wirtschaftlich unabhängig und bis Ende 2016 voll arbeitsunfähig gewesen sei, was eine ärztliche Einschätzung und die Arbeitslosenkasse bestätige. Die Verhältnismässigkeitsprüfung sei lückenhaft, da die soziale Integration, seine Sprachfähigkeiten und seine genügende wirtschaftliche Integration vor 2014 nicht zu seinen Gunsten beachtet worden seien. Die Krankheit wirke sich zudem verschuldensmindernd aus. Eine Nichtverlängerung sei auch in Anbetracht der Erforderlichkeit unverhältnismässig, da nie eine formelle Verwarnung ausgesprochen wurde.
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Departement hielt daran fest, dass «Darian» nicht alles Zumutbare unternommen habe, um sich von der Sozialhilfe abzulösen. Es bestehe weiterhin ein hohes Risiko eines fortgesetzten Sozialhilfebezugs oder eines Bezugs von Ergänzungsleistungen. Letztere würden zwar keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG darstellen, belasten die öffentlichen Finanzen jedoch auch und könnten bei der Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen werden. Der Sozialhilfebezug sei grösstenteils selbstverschuldet, weil er keine Suchbemühungen für eine angepasste Erwerbstätigkeit vorweisen könne. Es sprechen keine gewichtigen privaten Interessen gegen eine Ausreise, womit die Wegweisung verhältnismässig sei. Eine formelle Verwarnung sei nicht nötig gewesen, da «Darian» bereits 2006 mitgeteilt wurde, welches Verhalten von ihm verlangt werde, damit seine Aufenthaltsbewilligung verlängert würde und er folglich immer gewusst habe, welche Konsequenzen ein Sozialhilfebezug haben könne.
Eine Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht wurde ebenfalls abgewiesen. Das Gericht beurteilte, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung zu Recht verfügt wurden, ob die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwogen und ob die Verhältnismässigkeit gegeben war. Es schlussfolgerte, dass der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt sei. Bei der Ermessensausübung werden gemäss Art. 96 AIG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und die Integration der Betroffenen beachtet. Für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen die lange Anwesenheitsdauer und das Alter von «Darian», wohingegen die mangelhafte wirtschaftliche Integration dagegen spreche. Er könne keine Arbeitsbemühungen oder eine soziale Verwurzelung nachweisen. Der Sozialhilfebezug sei überwiegend selbstverschuldet, da der Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit nicht bloss seine Krankheit, sondern vor allem seine mangelnde wirtschaftliche Integration in der Vergangenheit sei. Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK könne «Darian» keine Ansprüche ableiten, da vordergründig die Kernfamilie geschützt werde, er jedoch geschieden sei und keine Kinder habe. Eine soziale Wiedereingliederung in Bosnien und Herzegowina sei zumutbar, habe er dort doch die ersten 34 Jahre seines Lebens verbracht. Es liege ein gewichtiges öffentliches Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen vor, welches durch ein untergeordnetes Verschulden von «Darian» an der Sozialhilfeabhängigkeit nicht relativiert werde und dem kein gewichtiges privates Interesse gegenüberstehe. Damit sei das Ermessen nach Art. 96 AIG korrekt ausgeübt worden. «Darians» IV-Rente wurde inzwischen durch eine Altersrente ersetzt. Ihm wurden Ergänzungsleistungen zugesprochen und er bezog in der Folge keine Sozialhilfe mehr.
2022 erhob «Darian» Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts ans Bundesgericht. Er rügte eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren könne gemäss Rechtsprechung von einer gelungenen Integration ausgegangen werden und es bedürfe besonderer Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung. Mit seiner Einreise im Jahr 1999 könne «Darian» sich schon seit 2009 auf diese Anspruch berufen. Damals hätte auch eine gelungene wirtschaftliche Integration vorgelegen, da er bis 2014 finanziell unabhängig gewesen sei und man ihm auch sonst ausländerrechtlich nichts habe vorwerfen können. Weiter sei auch das Diskriminierungsverbot verletzt, da sein fortgeschrittenes Alter und seine starke gesundheitlichen Beschwerden sich wie eine Behinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV einschränkend auswirken. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht unter den Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG falle. Damit liege der Betrag des Sozialhilfebezugs unter der Erheblichkeitsschwelle der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Vorliegen des Widerrufsgrundes des Sozialhilfebezugs werde dadurch relativiert.
Zur Verhältnismässigkeit führte «Darians» Rechtsvertretung aus, dass kein Verschulden vorliege. «Darian» könne aus gesundheitlichen Gründen nicht genügend arbeiten, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen und beziehe darum Sozialhilfe. Bei der vorgeworfenen fehlenden Teilnahme am Wirtschaftsleben müsse Art. 58a Abs. 2 AIG beachtet werden, welcher die Berücksichtigung von Krankheit bei der Erfüllung der Integrationskriterien vorschreibe. Die persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz seien sehr hoch; er lebe seit 24 Jahren in der Schweiz, habe dementsprechend ein soziales Netz und sei sprachlich sowie kulturell integriert. Er werde seit Jahren medizinisch eng betreut. Angesichts seiner psychischen Erkrankungen sei das Vertrauensverhältnis, das er zu seinen medizinischen Fachpersonen aufgebaut habe, extrem wichtig und könne nicht durch eine medizinische Behandlung in Bosnien und Herzegowina ersetzt werden. Er habe sein Geburtsland vor über 30 Jahren verlassen; nach einem Krieg und nach so langer Abwesenheit gebe es das Land, das er kannte, nicht mehr und es liege folglich keine Verwurzelung mehr vor. Das gegenüberstehende öffentliche Interesse an einer Wegweisung von «Darian» sei rein finanzieller Natur, was einen Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen würde. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und eine Wegweisung seien folglich unverhältnismässig.
Zur Verwarnung wurde angemerkt, dass «Darian» zwar auf mögliche Konsequenzen aufmerksam gemacht wurde, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber aus Gründen der Verhältnismässigkeit bei einer Anwesenheitsdauer von über zehn Jahren eine formelle Verwarnung ausgesprochen werden solle; es wäre also ein milderes Mittel vorhanden gewesen.
Abschliessend erklärte «Darians» Rechtsvertretung, dass die vorläufige Aufnahme zu beantragen sei, falls dem Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht entsprochen werde. Ein Vollzug der Wegweisung wäre in Anbetracht des Rechts auf Leben (Art. 2 EMRK) und des Folterverbots (Art. 3 EMRK) nicht zulässig und nicht zumutbar. Die Rückkehr wäre lebensbedrohlich für «Darians» schwaches Herz, da er aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen und sich das zusätzlich negativ auf seine psychischen Erkrankungen auswirken würde.
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Quelle: Aktendossier