Skip to content

Sozialhilfeabhängigkeit nach schwerem Herzinfarkt wird als selbstverschuldet qualifiziert

Person: «Darian» (1958)
Herkunftsland: Bosnien und Herzegowina
Aufenthaltsstatus: Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis)

Fall 427/15.11.2022: «Darian» lebt bereits seit über 20 Jahren mit einer jährlich erneuerten Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er war bei einem Temporär-Büro angestellt, wo er seine gelernte Tätigkeit ausübte. Trotz geringem
Einkommen und der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2005, welche ihn bisher finanziell mitunterstützt
hatte, war er bis 2014 wirtschaftlich unabhängig, produzierte keine Schulden und lieferte keinen Grund für
ausländerrechtliche Vorwürfe. Nachdem er 2013 einen schweren Herzinfarkt erlitt, war es ihm aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Er war folglich dazu
gezwungen, Sozialhilfe zu beziehen, da ihm bloss eine befristete IV-Rente zugesprochen wurde. Als sich sein
Gesundheitszustand verschlechterte, erhielt er eine halbe IV-Rente. Die Suche nach einer leidensangepassten
Teilzeiterwerbstätigkeit blieb erfolglos und er musste weiter unterstützende Sozialhilfe beziehen. Schliesslich
wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt, bevor das Migrationsamt die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte. Begründet wurde dies mit dem
Vorliegen des Widerrufsgrundes des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs gemäss Art. 62 Abs. 1 lit.
e AIG. Beschwerden gegen diese Verfügung beim Departement und beim kantonalen Verwaltungsgericht
blieben erfolglos, weshalb «Darian» nun eine Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.

Schlüsselbegriffe: Art. 33 AIG Aufenthaltsbewilligung, Art. 58 AIG Integrationskriterien, Art. 62 AIG Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen, Art. 64 AIG Wegweisungsverfügung, Art. 96 AIG Ermessensausübung; Art. 8 BV Rechtsgleichheit; Art. 2 EMRK Recht auf Leben, Art. 3 EMRK Verbot der Folter, Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens