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Aufenthaltsbewilligung wird widerrufen, aber Interessenabwägung ermöglicht Verbleib in der Schweiz

Personen: «Mohan» (1963) und «Revathi» (1964)
Herkunftsland: Sri Lanka
Aufenthaltsstatus: B-Drittstaatsangehörige

Fall 424/12.09.2022: «Mohan» reiste 1991 in die Schweiz ein, seine Ehefrau, «Revathi», folgte ihm drei Jahre später. Seither leben «Mohan» und «Revathi» in der Schweiz, zusammen mit ihren volljährigen Kindern. Das kantonale Migrationsamt machte das Ehepaar 2009 erstmals auf die bestehenden Schulden und den Sozialhilfebezug sowie auf allfällige ausländerrechtliche Konsequenzen aufmerksam. In den folgenden Jahren verbesserte sich ihre Situation teilweise, sodass die Aufenthaltsbewilligung stets verlängert wurde. Als 2019 keine Verbesserungen mehr festzustellen waren, nahm das Migrationsamt umfangreiche Abklärungen vor. Den Ehegatten gelang es jedoch nicht, das Migrationsamt zu überzeugen, dass der Sozialhilfebezug wegen «Mohans» Alkoholerkrankung unverschuldet war. Infolgedessen entschied das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und «Mohan» und «Revathi» wegzuweisen, da sie arbeitslos waren und vollumfänglich Sozialhilfe bezogen. Im Rahmen des Rekursverfahrens brachten die Ehegatten vor, dass bei «Mohan» eine Krebserkrankung diagnostiziert wurde und «Revathi» mittlerweile einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Der Rekurs wurde gutgeheissen.

Stichworte: Art. 58 AIG Integrationskriterien, Art. 62 AIG Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen, Art. 64 Wegweisungsverfügung, Art. 90 AIG Mitwirkungspflicht, Art. 96 AIG Ermessensausübung; Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens