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Nach zweijährigem unverschuldetem Sozialhilfebezug wird Nichtverlängerung der B‑Bewilligung angedroht

Person: «Manuel» (1970)
Herkunftsland: Brasilien
Aufenthaltsstatus: B-Drittstaatsangehörige

Fall 420/24.06.2022: 2010 reiste «Manuel» zwecks Familiennachzug in die Schweiz. Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin erhielt er die Aufenthaltsbewilligung. Knapp zehn Jahre später wurde er wegen Sozialhilfebezug und Schulden ermahnt. «Manuel» legte in einer Stellungnahme dar, dass der Sozialhilfebezug unverschuldet war. Infolgedessen kam das Migrationsamt zum Schluss, dass ein Widerrufsgrund vorliegt, es aber nicht verhältnismässig wäre, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Das Amt stellte in Aussicht, dass in einem Jahr eine erneute Prüfung folgen wird und bis dann zumindest eine teilweise Loslösung von der Sozialhilfe erfolgen sollte.

Stichworte: Art. 42 AIG Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, Art. 51 AIG Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug, Art. 62 AIG Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens