Nach zweijährigem unverschuldetem Sozialhilfebezug wird Nichtverlängerung der B‑Bewilligung angedroht
Person: «Manuel» (1970)
Herkunftsland: Brasilien
Aufenthaltsstatus: B-Drittstaatsangehörige
Fall 420/24.06.2022: 2010 reiste «Manuel» zwecks Familiennachzug in die Schweiz. Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin erhielt er die Aufenthaltsbewilligung. Knapp zehn Jahre später wurde er wegen Sozialhilfebezug und Schulden ermahnt. «Manuel» legte in einer Stellungnahme dar, dass der Sozialhilfebezug unverschuldet war. Infolgedessen kam das Migrationsamt zum Schluss, dass ein Widerrufsgrund vorliegt, es aber nicht verhältnismässig wäre, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Das Amt stellte in Aussicht, dass in einem Jahr eine erneute Prüfung folgen wird und bis dann zumindest eine teilweise Loslösung von der Sozialhilfe erfolgen sollte.
Stichworte: Art. 42 AIG Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, Art. 51 AIG Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug, Art. 62 AIG Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
- Das Migrationsamt wirft «Manuel» einen ununterbrochenen Sozialhilfebezug und Schulden vor. Dabei wurden die Ursachen für den Sozialhilfebezug ausser Acht gelassen. «Manuel» war lange erwerbstätig. Aufgrund seines Alters fällt es ihm jedoch schwer, eine neue Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Trotzdem ist er arbeitswillig und weist Stellenbemühungen nach. Unverschuldeter Sozialhilfebezug darf aus Sicht der SBAA nicht dazu führen, dass eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen wird.
- «Manuel» macht geltend, dass die Schweiz seinen Lebensmittelpunkt bildet. Sowohl seine Ehefrau als auch deren Tochter, die «Manuel» als eine Bezugsperson sieht, leben hier. Ausserdem habe er Cousins und Freund:innen in der Schweiz. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hätte zur Folge, dass «Manuel» keinen engen und direkten Kontakt mehr zu diesen Personen pflegen könnte. Die SBAA erachtet dies als einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK). Eine Wegweisung nach über zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz wäre nicht verhältnismässig.
- Schliesslich ist zu beachten, dass es sich bei der bezogenen Sozialhilfe vorwiegend um die Krankheitskosten der Ehefrau handelt, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Denn wären diese Krankheitskosten durch eine andere Krankheits- oder Sozialversicherung von der Ehefrau übernommen worden, gäbe es keine ausländerrechtliche Konsequenzen. Für die SBAA ist es stossend, dass die Krankheitskosten der Ehefrau dazu führen könnten, dass der Mann die Schweiz verlassen muss.
2010 Heirat mit Schweizer Bürgerin (Nov.)
2019 Ermahnung durch kant. Migrationsamt (Nov.)
2021 Verwarnung durch kant. Migrationsamt (April), Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an kantonales Migrationsamt (Sept.)
2022 Rechtliches Gehör i.S. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Jan.), Stellungnahme (Feb.),
Verlängerung Aufenthaltsbewilligung und Verwarnung durch kant. Migrationsamt (März)
«Manuel» reiste 2010 zwecks Familiennachzug in die Schweiz ein. Daraufhin heiratete er eine Schweizerin und erhielt die Aufenthaltsbewilligung (B).
Nach fast 10-jährigem Aufenthalt in der Schweiz erhielt «Manuel» im November 2019 vom kantonalen Migrationsamt eine erstmalige Ermahnung wegen Sozialhilfebezug und Schulden. Im April 2021 wurde er förmlich mittels Verfügung verwarnt. Einige Monate später reichte «Manuel» beim Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein. Infolgedessen teilte ihm das Amt im Januar 2022 mit, es beabsichtige die Bewilligung nicht zu verlängern, weil er seit der Ermahnung keinen erkennbaren Willen zeige, seine finanzielle Situation zu verbessern. Im Hinblick darauf wurde dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt.
In seiner Stellungnahme vom Februar 2022 legte «Manuel» dar, dass er in den Jahren 2011 bis 2017 stets zu 80-100% erwerbstätig war. Diese Stelle habe er nur verloren, weil über den Arbeitgeber Konkurs eröffnet wurde. Bei Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses habe er sich unverzüglich beim RAV gemeldet. Er habe daraufhin an sämtlichen arbeitsmarktlichen Massnahmen teilgenommen, welche ihm von der regionalen Arbeitsvermittlung angeboten wurden. Zudem konnte er jeden Monat mehr Stellenbemühungen nachweisen, als eigentlich von ihm gefordert wurden. Nachdem er bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurde, habe er sich beim Sozialdienst für eine vollumfängliche Unterstützung angemeldet. Durch die Vermittlung des Sozialdienstes konnte er eine Temporärstelle bei einem Geschäft finden. Diese Einsatzvereinbarung wurde einige Male verlängert, sodass er von Anfang 2020 bis Ende 2021 dort tätig war.
Weiter brachte «Manuel» zum Ausdruck, dass es sich bei der bezogenen Sozialhilfe mehrheitlich um Krankheitskosten seiner Ehefrau handle. Seit dem Tod ihres Kindes sei sie gesundheitlich beeinträchtigt. Sie wurde zweimal stationär betreut und weitere Therapien seien geplant. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden sei es der Ehefrau nicht möglich, erwerbstätig zu sein und sich an den Auslagen der Familie zu beteiligen. Das Einkommen von «Manuel» vermöge es nicht, für die sämtlichen Kosten der Familie aufzukommen. Deshalb waren sie darauf angewiesen, ergänzend Sozialhilfe zu beziehen. Zusammenfassend brachte «Manuel» vor, dass seine Arbeitslosigkeit unverschuldet war und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht verhältnismässig sei.
Im März 2022 prüfte das Migrationsamt «Manuels» Aufenthalt. Es hielt fest, dass «Manuels» Verhalten einen Widerrufsgrund darstellt. Die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, sei jedoch nicht verhältnismässig, da der Gesuchsteller mit einer Schweizerin verheiratet ist. Folglich verfügte das Migrationsamt bloss eine Verwarnung, drohte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an und verlängerte die Bewilligung um ein Jahr. Ausserdem stellte das Migrationsamt in Aussicht, dass die Situation in einem Jahr erneut geprüft wird und bis dahin zumindest eine teilweise Lösung von der Sozialhilfe erfolgt sein sollte.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier