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Rückstufungsgefahr nach über 30-jährigem Aufenthalt in der Schweiz

Person: «Sophie» (1966)
Herkunftsland: anonymisiert
Aufenthaltsstatus: C-Drittstaatsangehörige

Fall 412/12.04.2022: «Sophie» reiste 1984 aus einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz ein. Kurz darauf erhielt sie die Aufenthaltsbewilligung, einige Jahre später die Niederlassungsbewilligung. «Sophie» war über mehrere Jahre hinweg erwerbstätig, bis sie aufgrund einer Krankheit eine IV-Rente bezog. Als ihr dann der IV-Anspruch verweigert wurde, blieb ihr nichts anders übrig, als Sozialhilfe zu beziehen. Aufgrund des Sozialhilfebezuges werden ihr ausländerrechtliche Massnahmen angedroht, jedoch wird zurzeit noch auf das Ergreifen dieser Massnahmen verzichtet. In einem Schreiben des kantonalen Migrationsamtes wurde die erneute Überprüfung ihrer Gesamtsituation angekündigt.

Stichworte: Art. 58 AIG Integrationskriterien, Art. 63 AIG Widerruf der Niederlassungsbewilligung