Erfassung der Personalien verzögert Einbürgerungsverfahren um 3 Jahre
Person: «Qamar» (2002)
Herkunftsland: Afghanistan
Aufenthaltsstatus: eingebürgert
Fall 405/01.11.2021: «Qamar» reiste 2010 im Alter von acht Jahren mit seiner älteren Schwester und deren Ehemann in die Schweiz ein und wurde vorläufig aufgenommen. Seine Eltern waren in Afghanistan verstorben. In der Schweiz besuchte er die Primar- und Sekundarschule und begann eine Berufslehre. 2017 stellte «Qamar» ein Einbürgerungsgesuch und bekam kurz darauf das Gemeindebürgerrecht, da er die Voraussetzungen erfüllte. Für die Weiterbehandlung seines Gesuchs durch die kantonalen Behörden musste «Qamar» anschliessend erst seine Personalien beim Zivilstandsamt erfassen. Dazu musste er ein afghanisches Identitätsdokument sowie eine Geburtsurkunde im Original aus Afghanistan beschaffen und sich von der afghanischen Botschaft in Genf einen Reisepass ausstellen lassen. Durch den bürokratischen Aufwand verzögerte sich «Qamars» Einbürgerungsverfahren um fast drei Jahre, bis er im Dezember 2020 das Schweizer Bürgerrecht erhielt.
Stichworte: Art. 9 BüG Formelle Voraussetzungen; Art. 15 BüG Alt Wohnsitzerfordernisse
Aufzuwerfende Fragen und Kritik
- «Qamar» erfüllte alle Einbürgerungsvoraussetzungen problemlos. Dass sich sein Gesuch aufgrund von administrativem Aufwand über drei Jahre hinzog, ist unverhältnismässig. Unbegleitete Minderjährige, die aus ihrem Herkunftsland geflohen sind, haben oft kaum Kontakte zu Personen aus ihrem Herkunftsland, was die Beschaffung von Originaldokumenten stark erschwert. Die SBAA ist der Ansicht, dass das Zivilstandsamt die besonderen Umstände von geflüchteten Personen berücksichtigen und die Erfassung von Personendaten erleichtern muss.
- Einbürgerungsverfahren sind auch stets mit finanziellem Aufwand verbunden. Die SBAA ist der Ansicht, dass die Kosten im Einbürgerungsverfahren zu hoch sind und gerade für Minderjährige gesenkt werden müssen. Sie
begrüsst daher, dass einzelne Städte (wie Luzern und Zürich) die kommunalen Gebühren für unter 25-Jährige erlassen. Dennoch bleiben die weiteren Kosten zu hoch. Der vorliegende Fall zeigt, dass sich «Qamar» die Einbürgerung nur leisten konnte, weil seine Beiständin für ihn Stiftungsgelder beantragte. Das kann nicht sein. Das Bürgerrecht soll niemandem aufgrund fehlender finanzieller Mittel verwehrt bleiben.
Chronologie
2010 Asylgesuch an BFM (heute SEM) (April)
2011 Erteilung vorläufige Aufnahme als Ausländer durch BFM (heute SEM) (Nov.)
2017 Gesuch um Aufenthaltsbewilligung an kant. Migrationsamt (April), Gesuch um ordentliche Einbürgerung an kant. Gemeindeamt (Nov.)
2018 Aufnahme in Gemeindebürgerrecht (Juli), Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch kant. Migrationsamt (August)
2020 Aufnahme ins Schweizer Bürgerrecht durch kant. Gemeindeamt (Dez.)
Beschreibung des Falls
«Qamars» Eltern starben in Afghanistan, als er noch klein war. Im Alter von acht Jahren reiste er 2010 mit seiner erwachsenen Schwester, deren Ehemann und deren Kinder in die Schweiz ein und wurde vorläufig aufgenommen (F-Bewilligung). 2017 stellte er ein Härtefallgesuch und erhielt 2018 die Aufenthaltsbewilligung (B). Er besuchte die Primar- und Sekundarschule und begann 2018 eine Berufslehre.
Im November 2017 stellte «Qamar» beim kantonalen Gemeindeamt ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Dies war ihm möglich, da er zwischen seinem 10. und 20. Lebensjahr mehr als sechs Jahre in der Schweiz gelebt hatte (Art. 15 Abs. 2 altrechtliches Bürgergesetz (aBüG)). Er wurde zu einem Gespräch in seiner Wohnsitzgemeinde eingeladen und erhielt daraufhin das Gemeindebürgerrecht.
Für die Bearbeitung des Einbürgerungsgesuchs durch die kantonalen Behörden musste «Qamar» im Personenstandregister des Zivilstandsamts seines Wohnortes erfasst werden. Dazu musste «Qamar» nebst einem afghanischen Reisepass auch eine von der zuständigen Behörde des Geburtsortes ausgestellte Geburtsurkunde im Original einreichen, welche nicht älter als sechs Monate sein darf, sowie weitere Dokumente.
«Qamar» besass zum Zeitpunkt seines Einbürgerungsgesuchs keinen Reisepass und hatte nie eine Geburtsurkunde besessen. Seine Beiständin erkundigte sich daher bereits im November 2017 beim Zivilstandsamt, ob es eine Alternative für die Erfassung im Personenstandsregister gebe. Das Zivilstandsamt antwortete, dass unabhängig des ausländerrechtlichen Status, alle Personen aus Afghanistan eine Passkopie sowie die Geburtsurkunde im Original einreichen müssten. Zusätzlich müssten Sekundärdokumente für die Prüfung der Personenaufnahme eingereicht sowie die Bemühungen der Dokumentenbeschaffung im Herkunftsland glaubhaft geschildert werden.
Daraufhin beantragte «Qamar» im November 2017 einen Pass bei der afghanischen Botschaft in Genf. Für dessen Ausstellung benötigte er aber das afghanische Identitätsdokument («Tazkira»), welches in Afghanistan selbst als Original ausgestellt werden musste. Dazu musste «Qamar» Dokumente nach Afghanistan schicken und war auf Personen vor Ort angewiesen, die für ihn auf die zuständigen Ämter gehen und die Dokumente anschliessend in die Schweiz zurückschicken konnten. Da «Qamar» sein Herkunftsland als kleiner Junge verlassen hatte und keine Familie in Afghanistan hat, war dies äusserst schwierig. Sein Schwager, der mit ihm in die Schweiz gereist war, konnte ihm mit einigen Bekannten in Afghanistan helfen und so schafften sie es nach einigen Monaten, die «Tazkira» aus Afghanistan zu besorgen. Im August 2018 stellte die afghanische Botschaft «Qamars» Reisepass aus.
Da es aufgrund der schwierigen Situation in «Qamars» Heimatprovinz, in welcher sich keine Verwandten oder Bekannte von «Qamar» oder seinem Schwager aufhielten, unmöglich war, eine in Afghanistan ausgestellte Geburtsurkunde zu beschaffen, beantragte «Qamar» bei der afghanischen Botschaft nebst dem Pass auch eine Geburtsurkunde. Diese wurde ihm im Juli 2018 ausgestellt. «Qamars» Beiständin reichte den Reisepass und die Geburtsurkunde beim Zivilstandsamt für die Erfassung der Personendaten ein.
Das Zivilstandsamt beauftragte anschliessend die Schweizerische Botschaft in Pakistan mit der Echtheitsprüfung der Dokumente. Diese akzeptierte aber die von der afghanischen Botschaft in der Schweiz ausgestellte, amtlich beglaubigte und übersetzte Geburtsurkunde nicht und verlangte zusätzlich die «Tazkiras» von «Qamars» Eltern sowie weitere Dokumente.
«Qamar» und seine Beiständin reichten die Dokumente der schweizerischen Botschaft in Pakistan nach und erklärten, dass es sich beim Geburtsschein um ein offizielles Dokument handle, welches von der afghanischen Botschaft ausgestellt worden sei. Zusätzlich liessen sie eine neue «Attestation de Naissance» bei der Botschaft ausstellen, welche «Qamars» Geburt in Afghanistan bewies. «Qamar» und seine Beiständin verfassten zudem einen langen Brief, in welchem sie alle unternommenen Bemühungen beschrieben, um an eine in Afghanistan ausgestellte Geburtsurkunde zu kommen.
Im Oktober 2019 übergab die Schweizerische Botschaft in Pakistan «Qamars» Dokumente einem Anwalt zur Überprüfung, welche gemäss Botschaft 8-10 Monate dauern würde.
Im Juli 2020 akzeptierte das Zivilstandsamt alle eingereichten Dokumente sowie die Erklärungen zu den fehlenden Dokumenten und Unstimmigkeiten, womit «Qamars» Personendaten beim Zivilstandsamt registriert werden konnten. Somit konnte das kantonale Gemeindeamt «Qamars» Einbürgerungsgesuch knapp drei Jahre nach dessen Einreichung weiterbehandeln. Im Dezember 2020 wurde «Qamar» in das Schweizer Bürgerrecht aufgenommen.
Für das gesamte Einbürgerungsverfahren bei Gemeinde, Kanton und Bund, inkl. Beschaffung der Dokumente bezahlte
«Qamar» über Fr. 2000.-. Da es ihm als unbegleiteter Minderjähriger mit einem Lehrlingslohn nicht möglich war, dieses Geld selbst zu beschaffen, stellte seine Beiständin einen Antrag bei diversen Stiftungen. Damit konnten die Kosten gedeckt werden, womit «Qamars» Einbürgerung überhaupt erst möglich wurde.
Gemeldet von: Beiständin
Quellen: Aktendossier