Skip to content

Kein Bildungszugang aufgrund Altersanpassung

Person: «Josef»
Herkunftsland: anonymisiert
Aufenthaltsstatus: N-Status Asylsuchender

Fall 399/19.08.2021 : «Josef» besuchte in seinem Herkunftsland keine Schule, er fing hingegen früh an, im familieneigenen Betrieb mitzuhelfen. Nach dem Tod seines Vaters arbeitete er erst als Hilfskraft und danach als Hirte. Als Jugendlicher floh er nach Europa und besuchte in Griechenland das erste Mal die Schule. Dort lernte er Lesen und Schreiben. Nach einiger Zeit reiste er in die Schweiz weiter und stellte ein Asylgesuch. Im Bundesasylzentrum, wo er untergebracht war, konnte «Josef» als Minderjähriger die Grundschule besuchen. Nach einer Altersschätzung wurde sein Alter angepasst, und er wurde als Volljähriger von der Schule ausgeschlossen. «Josef» konnte danach nur noch zweimal pro Woche einen Sprachkurs besuchen. Nachdem er dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt worden war, hatte er in einer Schweizer Gemeinde als Asylsuchender während mehreren Monate weder Zugang zu Bildung noch sonst eine Tagesstruktur. Erst nach mehrmaligem Nachfragen konnte er zuerst einen unentgeltlichen Sprachkurs und schliesslich weitere Bildungsangebote besuchen.

Stichworte: Art. 53 AIG Grundsätze; Art. 80 AsylG Zuständigkeit in den Zentren des Bundes; Art. 19 BV Anspruch auf Grundschulunterricht; Art. 62 BV Schulwesen; Art. 28 KRK Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an