«Hawi» kommt ursprünglich aus Eritrea und wurde im Mai 2017 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Seine Frau musste er bei der Flucht in Eritrea zurücklassen. Deshalb reichte «Hawi» sofort nach seinem positiven Asylentscheid ein Gesuch um Familiennachzug beim kantonalen Migrationsamt ein. Gemäss dem Schweizer Asylrecht erhalten Ehepartner von anerkannten Flüchtlingen auch Asyl. Befindet sich der oder die Ehepartner*in im Ausland, ist ihr oder sein Gesuch auf Einreise in die Schweiz zu bewilligen (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG). Der Zweck dieser Bestimmung liegt in der Wahrung beziehungsweise Wiederherstellung vorbestehender Familienstrukturen. Vom kantonalen Migrationsamt erhielt «Hawi» keine Antwort. Erst als er im Dezember 2017 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um Auskunft bezüglich des Stands seines Antrags auf Familiennachzug bat, erfuhr er, dass er seinen Antrag vom Mai 2017 bei der falschen, beziehungsweise der nicht zuständigen Behörde eingereicht hatte. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen ausländerrechtlichen Familiennachzug handelt (Art. 85 Abs. 7 AIG), ist nicht die kantonale Behörde zuständig, sondern das SEM.
Im August 2018 reichte «Hawi» mithilfe einer Rechtsberatungsstelle beim SEM ein Gesuch um Familienasyl ein (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG). Da «Hawis» Ehe bereits vor der Flucht bestand, die Trennung allein aufgrund seiner Flucht und somit unfreiwillig erfolgte und der Kontakt trotz räumlicher Trennung weiterhin gepflegt wurde, erhielt er im Oktober 2018 vom SEM die Einreisebewilligung für seine Ehefrau. Diese hatte eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten.
Seine Ehefrau «Asaria», welche in der Zwischenzeit von Eritrea in den Sudan floh, vereinbarte daraufhin einen Termin bei der Schweizerischen Botschaft im Sudan. Dort wurde ihr erklärt, dass sie für ihre Einreise in die Schweiz ein gültiges Visum benötige. Dieses würde ihr ausgestellt, wenn sie ein sogenanntes UN Travel Dokument vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vorweisen könne.
Anfangs Januar 2019 erhielt «Asaria» ein UN Travel Dokument, woraufhin sie wiederum einen Termin bei der Schweizerischen Botschaft vereinbarte. Dort wurde ihr versichert, innert Frist der vom SEM ausgestellten Einreisebewilligung auch ein Einreisevisum für die Schweiz zu erhalten. Weil «Asaria» im Februar 2019 – und somit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einreisebewilligung – immer noch kein Einreisevisum für die Schweiz erhalten hatte, wandte sich ihre Rechtsvertretung direkt an die Schweizer Botschaft im Sudan und bat sie, ihr schriftlich mitzuteilen, aus welchen Gründen sie zurzeit die Ausstellung des Visums verweigere.
Nachdem die Rechtsvertretung sich im Mai 2019 auch beim Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) nach dem aktuellen Stand des Verfahrens erkundigte, erfuhr sie, dass normalerweise die Botschaft zuerst die Identität einer Person feststellt und erst danach ein Travel Document beim UNHCR anfordert. Im vorliegenden Fall hätte jedoch «Hawis» Frau bereits ein solches vorweisen können, ohne dass die Botschaft dieses beantragt hätte. Weil für die Ausstellung des Visums kein Zweifel an der Echtheit des Travel Documents bestehen dürfe, warte die Botschaft noch auf eine Bestätigung der Echtheit dieses Dokuments durch das UNHCR. Aufgrund von Unruhen und politischen Veränderungen im Sudan, sei es zu Verzögerungen bei diesen Abklärungen gekommen. Nachfragen der Rechtsvertretung beim UNHCR zum aktuellen Stand des Verifizierungsprozesses blieben unbeantwortet.
Da der Verifizierungsprozess des Travel Documents durch die Schweizerische Botschaft so lange dauerte, musste «Hawis» Rechtsvertretung zweimal eine Verlängerung der Einreisefrist beim SEM beantragen. Nach Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde seitens der Rechtsvertretung beim EDA bestätigte das UNHCR die Echtheit des Travel Documents und «Asaria» erhielt ihr Einreisevisum. Im Januar 2020 konnte «Asaria» zu ihrem Mann in die Schweiz einreisen.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier