Type
Cas individuelNuméro
371
Date
Mots clés
Cas de rigueur ; Enfance / Droit de l'enfant ; santé ; vie de familleDocument
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Mutter wurde nach Krebsdiagnose fast nach Nigeria ausgeschafft – trotz minderjähriger Töchter mit Schweizer Pass
«Lisha» lebt seit 2006 in der Schweiz, mit ihrem damaligen Schweizer Lebenspartner hat sie zwei gemeinsame Töchter. 2010 zog die Familie nach Frankreich. Wegen psychischer und physischer Gewalt durch ihren Lebenspartner kehrte «Lisha» mit ihren Töchtern ein Jahr später in die Schweiz zurück und suchte Schutz in einem Frauenhaus. Ein französisches Gericht sprach den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zu, die Kinder wurden unter die Obhut des Vaters gestellt und «Lisha» erhielt freies Besuchs- und Beherbergungsrecht. Seither leben die Kinder bei ihrem Vater in Frankreich, «Lisha» in der Schweiz. Ihr Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung wurde 2016 abgelehnt und sie wurde nach Nigeria weggewiesen. Kurz darauf erhielt sie die Diagnose einer aggressiven Brustkrebserkrankung und sie unterzog sich mehreren Operationen und einer Chemotherapie. 2017 wurde sie vorläufig aufgenommen. Aufgrund ihres F-Status durfte sie nur einmal im Jahr nach Frankreich reisen, um ihre Töchter zu besuchen. Im August 2020 beantragte sie erneut ein Rückreisevisum. Dieses wurde gutgeheissen und berechtigt «Lisha» zur mehrmaligen Rückreise in die Schweiz.
Person: «Lisha» (W., 1978)
Herkunftsland: Nigeria
Aufenthaltsstatus: F (Vorläufig Aufgenommene)
Fall 371/16.10.2020: «Lisha» lebt seit 2006 in der Schweiz, mit ihrem damaligen Schweizer Lebenspartner hat sie zwei gemeinsame Töchter. 2010 zog die Familie nach Frankreich. Wegen psychischer und physischer Gewalt durch ihren Lebenspartner kehrte «Lisha» mit ihren Töchtern ein Jahr später in die Schweiz zurück und suchte Schutz in einem Frauenhaus. Ein französisches Gericht sprach den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zu, die Kinder wurden unter die Obhut des Vaters gestellt und «Lisha» erhielt freies Besuchs- und Beherbergungsrecht. Seither leben die Kinder bei ihrem Vater in Frankreich, «Lisha» in der Schweiz. Ihr Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung wurde 2016 abgelehnt und sie wurde nach Nigeria weggewiesen. Kurz darauf erhielt sie die Diagnose einer aggressiven Brustkrebserkrankung und sie unterzog sich mehreren Operationen und einer Chemotherapie. 2017 wurde sie vorläufig aufgenommen. Aufgrund ihres F-Status durfte sie nur einmal im Jahr nach Frankreich reisen, um ihre Töchter zu besuchen. Im August 2020 beantragte sie erneut ein Rückreisevisum. Dieses wurde gutgeheissen und berechtigt «Lisha» zur mehrmaligen Rückreise in die Schweiz.
Stichworte: Kindsrecht, Recht auf Familienleben, Gesundheit, Härtefall
Gesetzliche Grundlagen: Art. 83 AIG Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar Art. 30 AIG Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen; Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 3 KRK Kindswohl, Art. 9 KRK Trennung von den Eltern, Art. 10 KRK Recht auf Familienzusammenführung und Kontakt zu beiden Elternteilen
- Da «Lisha» über die vorläufige Aufnahme verfügt, darf sie grundsätzlich keine Auslandreisen unternehmen. Aus humanitären Gründen kann ein Rückreisevisum für eine Reise von max. 30 Tagen pro Jahr ausgestellt werden. «Lisha» durfte deshalb zwischen 2017 und 2020 nur einmal pro Jahr nach Frankreich reisen, um ihre Töchter zu besuchen. «Lisha» beantragte deshalb anfangs 2020 ein zweites Rückreisevisum für dasselbe Jahr. Die SBAA kritisiert, dass das SEM «Lishas» erneuten Antrag nicht bewilligt hat, denn der Status der vorläufigen Aufnahme verunmöglicht «Lisha» die Wahrnehmung ihres monatlichen Besuchsrechts. Dass das Visum auch aus humanitären Gründen nicht bewilligt werden könne, ist aus Sicht der SBAA zynisch und nicht mit der Kinderrechtskonvention (KRK) vereinbar. Laut der KRK muss das Kindeswohl als vorrangigen Gesichtspunkt berücksichtigt werden (Art. 3 Abs. 1 KRK) und Kindern sollen auch zum getrennten Elternteil regelmässige persönliche Beziehungen ermöglicht werden (Art. 9 Abs. 3 KRK). Die Pflege regelmässiger und unmittelbarer Kontaktpflege ist selbst dann zu gewährleisten, wenn Eltern in verschiedenen Staaten leben (Art. 10 Abs. 2 KRK). Die SBAA begrüsst, dass das SEM «Lishas» erneuten Antrag auf ein Rückreisevisum im August 2020 endlich bewilligt hat, welches sie nun dazu berechtigt, mehrmals pro Jahr nach Frankreich zu reisen.
- Für die SBAA ist befremdlich, dass das Migrationsamt und das SEM die einschneidenden Konsequenzen einer allfälligen Wegweisung von «Lisha» nach Nigeria für ihre Kinder nicht berücksichtigten. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht und für die Töchter wäre es wichtig, zu beiden Elternteilen regelmässigen, physischen Kontakt zu haben. Die aktuelle Situation ist nicht im Sinn der KRK.
- Aus Sicht der SBAA ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden «Lishas» Integration als nicht fortgeschritten bezeichnen. Sie verfügt über gute Deutsch- und Französischkenntnisse, hat zahlreiche soziale Kontakte und in den vergangenen Jahren immer wieder gearbeitet. So arbeitete sie beispielsweise als Coiffeuse, Rezeptionistin, Nanny und in einem Modefachgeschäft. Erst nach der Verweigerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und der Brustkrebs-Diagnose im Jahr 2016 beantragte sie Sozialhilfe. Als sie dann eine Arbeitsstelle in Aussicht hatte, wurde ihr keine Arbeitsbewilligung erteilt. Eine Aufenthaltsbewilligung würde ihr ermöglichen, einer Arbeit nachzugehen und das Besuchsrecht ihrer Töchter regelmässiger wahrzunehmen.
2014 Gesuch um Aufenthaltsbewilligung an Migrationsamt (Feb.)
2015 Ablehnung Gesuch durch Migrationsamt (Jan.), Beschwerde an kant. Verwaltungsgericht (Feb.), Gutheissung Beschwerde (Mai), Gesuch um Aufenthaltsbewilligung an Migrationsamt (Mai), Ablehnung durch Migrationsamt (Sept.), Beschwerde an kant. Verwaltungsgericht (Okt.)
2016 Ablehnung Beschwerde durch kant. Verwaltungsgericht (Feb.), Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an Migrationsamt (Feb.), Ablehnung Gesuch durch Migrationsamt (Aug.), Beschwerde an Rekursabteilung des Kantons (Sept.)
2017 Teilgutheissung der Beschwerde durch Rekursabteilung (März), Vorläufige Aufnahme durch SEM (Juli)
2020 Antrag auf Rückreisevisum an SEM (Feb.), Ablehnung Rückreisevisum durch SEM (Feb.), Antrag auf Rückreisevisum an SEM (Aug.), Gutheissung Rückreisevisum durch SEM (Aug.)
«Lisha» lebt seit 2006 in der Schweiz, sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem damaligen Schweizer Lebenspartner. Danach kamen die beiden Töchter von «Lisha» und ihrem damaligen Lebenspartner zur Welt und erhielten die Schweizer Staatsbürgerschaft. 2010 zog die Familie in einen französischen Ort nahe der Schweizer Grenze. Wegen psychischer und physischer Gewalt durch ihren Lebenspartner kehrte «Lisha» mit ihren Töchtern ein Jahr später in die Schweiz zurück und suchte Schutz in einem Frauenhaus. Das zuständige Gericht sprach ihr das Sorgerecht und dem Kindsvater das Besuchsrecht zu. Ein französisches Gericht sprach jedoch den Eltern 2011 das gemeinsame Sorgerecht zu, die Kinder wurden unter die Obhut des Vaters gestellt und der Mutter wurde freies Besuchs- und Beherbergungsrecht zugesprochen. Über den Fall berichtete auch die «Tribune de Genève» (Artikel vom 23.09.2011 (online nicht verfügbar), Artikel vom 29.02.2012, Artikel vom 12.10.2012). Das Urteil wurde in der Schweiz für vollstreckbar erklärt. «Lisha» erhob dagegen Beschwerde, die abgelehnt wurde. Danach zogen die Kinder zu ihrem Vater nach Frankreich zurück, «Lisha» blieb in der Schweiz, erhielt aber keine Aufenthaltsbewilligung.
Im Februar 2014 stellte «Lisha» beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch ab und setzte ihr eine Frist von 3 Monaten zum Verlassen der Schweiz. «Lisha» erhob dagegen beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde, die gutgeheissen wurde. Das Gericht wies das Migrationsamt an, abzuklären, ob «Lisha» im Lichte des Schutzes des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK eine enge Beziehung zu ihren Töchtern habe bzw. dies beabsichtige, aber vom Kindsvater daran gehindert werde. Das Migrationsamt lehnte «Lishas» Gesuch erneut ab. «Lisha» könne sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen und habe keine hinreichende affektive und wirtschaftliche Beziehung zu ihren Kindern. «Lisha» erhob erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht, die abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass der Rhythmus, in welchem «Lisha» ihr Besuchsrecht ausübe, nicht ausreichend sei, um gestützt auf den Anspruch des Familienlebens eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
Im Februar 2016 meldete sich «Lisha» bei der Einwohnerkontrolle eines anderen Kantons an und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Im April 2016 erhielt «Lisha» die Diagnose einer Brustkrebserkrankung und einer genetischen Mutation. Sie unterzog sich einer beidseitigen Brustamputation und einer Chemotherapie. Danach waren noch weitere Behandlungen geplant, die ihre längerfristigen Überlebenschancen weiter steigern würden.
Ebenfalls im April 2016 fällte ein französisches Gericht ein Urteil bzgl. «Lishas» Besuchsrecht. Wenn sie ihr monatliches Besuchsrecht ausüben wolle, müsse sie jeweils ihre Töchter am Freitag an ihrem Wohnort in Frankreich abholen und am Sonntag wieder dorthin zurückbringen. Das Gleiche gilt für das Besuchsrecht während den Ferien der Kinder. Zu diesem Zeitpunkt fehlten «Lisha» aufgrund der Brustkrebsdiagnose und der fehlenden finanziellen Mittel die Kraft, mit einem Anwalt den Entscheid anzufechten.
Im August 2016 lehnte das Migrationsamt «Lishas» Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist von einigen Monaten. Eine Rückkehr nach Nigeria sei zumutbar. Eine massgebliche Integration habe nicht stattgefunden. «Lisha» und ihre Kinder könnten den Kontakt „im Rahmen von gegenseitigen Besuchen, Mitteln der Telekommunikation und Briefen aufrechterhalten“. Die Behandlung ihrer Brustkrebserkrankung könne sie in Nigeria fortsetzen. Es liege auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, heute AIG).
Gegen die verweigerte Aufenthaltsbewilligung verfasste «Lisha» im September 2016 ihre eigene Beschwerde auf Englisch. Danach übernahm eine Anwältin «Lishas» Vertretung und reichte eine ergänzende Beschwerde ein. Sie hielt fest, dass eine Wegweisung aus medizinischen Gründen unzumutbar sei. Wenn «Lisha» aus der Schweiz weggewiesen und nach Nigeria ausgeschafft würde, hätte sie keine Arbeit und keine finanziellen Mittel für die erforderlichen medizinischen Behandlungen. In Nigeria habe die Bevölkerung nur – wenn überhaupt – gegen vorgängige Barzahlung Zugang zu medizinischen Behandlungen und Medikamenten. «Lisha» wäre somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgeliefert und würde eventuell aufgrund ihrer Krebserkrankung versterben. Es handle sich um eine aggressive Brustkrebsart. Könnte «Lisha» in der Schweiz bleiben, hätte sie realistische Aussichten auf einen erfolgreichen Behandlungsverlauf. Zudem würde «Lisha» in Nigeria als ledige Frau, welche ausserhalb eines ehelichen Verhältnisses Kinder geboren hat, stigmatisiert werden. «Lisha» befinde sich deshalb in einer offensichtlichen persönlichen Notlage und es liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, der die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung rechtfertige (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Dann könnte sie eine Arbeit aufnehmen und wäre nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen. Eine Arbeitsstelle habe sie in Aussicht. Mit einer Aufenthaltsbewilligung könnte «Lisha» zudem ihre beiden Töchter regelmässig in Frankreich besuchen. «Lishas» Anwältin kritisierte zudem die Ansicht des Migrationsamts, dass sie ihre persönlichen Beziehungen zu ihren Kindern ausschliesslich über Briefe und Telekommunikationsmittel aufrechterhalten könne, als lebensfremd und illusorisch. Müsste «Lisha» nach Nigeria zurückkehren, könnte sie sich keine Flüge nach Frankreich leisten und könnte ihre Kinder die nächsten Jahre praktisch nicht mehr sehen.
Im März 2017 hiess die Rekursabteilung des zuständigen Kantons die Beschwerde teilweise gut. Die Rekursabteilung bezog sich auf das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts – dieses habe festgehalten, dass die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder Konventions- noch Bundesrecht verletze. Laut der Rekursabteilung hätten sich seither keine neuen Umstände ergeben, die einen Anspruch begründen würden. «Lisha» könne nicht darlegen, dass sie die Beziehung zu ihren Kindern im Gegensatz zu früher in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht derart vertieft hätte, dass ihr nun ein Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zukommen würde (BGE 139 I 315 E. 2.2). Vielmehr habe sie durch ihren Umzug in einen anderen Kanton die Distanz zum Wohnort ihrer Töchter noch vergrössert. Dies erschwere die Beziehungspflege. Sie habe deshalb weder Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung noch auf einen Kantonswechsel. Der Entscheid liegt deshalb im Ermessen der Behörden. Die Rekursabteilung kam zum Schluss, dass «Lishas» sprachliche und soziale Integration „nicht als fortgeschritten bezeichnet“ werden könne. Ihre beruflichen und finanziellen Verhältnisse seien unzureichend und ihre familiäre Situation mache einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht zwingend notwendig. Für die Härtefallbewilligung könne sie sich deshalb nur auf medizinische Gründe stützen, was laut Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausreiche. Es werde ihr deshalb keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und sie sei grundsätzlich aus der Schweiz wegzuweisen. Die Rekursabteilung prüfte von Amtes wegen allfällige Wegweisungshindernisse und wies das kantonale Migrationsamt an, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen. «Lisha» habe genügend nachgewiesen, dass sie sehr ernsthafte gesundheitliche Probleme habe und anzunehmen sei, dass die medizinische Hilfe auch weiterhin von lebensnotwendiger Dringlichkeit sein dürfte. Das Gesundheitswesen in Nigeria sei aber von fehlendem Fachpersonal, hohen Kosten und mangelhafter Infrastruktur geprägt. Eine Wegweisung sei unzumutbar, da «Lisha» aufgrund der medizinischen Notlage in ihrem Heimatland gefährdet sei (Art. 83 Abs. 4 AIG).
Im Juni 2017 informierte das SEM «Lishas» Anwältin, dass es erwäge, die vorläufige Aufnahme zu verweigern. Der Vollzug der Wegweisung könne grundsätzlich als zumutbar erachtet werden, die Äusserungen zu den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria genügten für eine vorläufige Aufnahme nicht. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs reichte «Lishas» Anwältin eine Stellungnahme ein. Sie wies erneut auf «Lishas» schwere Erkrankung, die erforderlichen medizinischen Behandlungen und die Situation in Nigeria hin. Hinzu komme eine besorgniserregende psychische Verfassung von «Lisha» aufgrund ihrer unglücklichen familiären Situation. Sie benötige deshalb regelmässig psychotherapeutische Behandlung. «Lishas» Wegweisung hätte auch verheerende Konsequenzen bzgl. des Kindeswohls ihrer beiden Töchter. Eine existenziellere persönliche Notlage sei kaum vorstellbar. Der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria sei in „gesundheitlicher, beruflicher, finanzieller, familiärer und sozialer Hinsicht offensichtlich nicht zumutbar und inhuman“. Daraufhin verfügte das SEM im Juli 2017 die vorläufige Aufnahme (F-Status). «Lisha» habe nachweisen können, dass sie sehr ernsthafte gesundheitliche Probleme habe und die länderspezifischen Abklärungen hätten ergeben, dass die notwendige medizinische Versorgung in Nigeria nicht gesichert sei. Personen mit einer vorläufigen Aufnahme dürfen keine Auslandreisen unternehmen. «Lishas» Anwältin stellte deshalb im Dezember 2017 an das kantonale Migrationsamt ein Gesuch für ein Rückreisevisum für 30 Tage pro Jahr aus humanitären Gründen (gestützt auf Art. 9 Ziff. 4 lit. a RDV i.V.m. Art. 9 Ziff. 5 RDV). Ohne Rückreisevisum habe «Lisha» keine Möglichkeit, nach Frankreich auszureisen und wieder in die Schweiz einzureisen, um ihre Töchter für die Ausübung ihres Besuchsrechts zu sich zu holen. Der Vater der Kinder torpediere das Besuchsrecht. Bei den geplanten Reisen nach Frankreich handle es sich um die Wahrnehmung elementarster menschlicher Grundbedürfnisse: die zumindest teilweise Teilnahme am Leben der eigenen Kinder und an der Aufrechterhaltung eines Familienlebens im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Die fehlenden Kontaktmöglichkeiten zu ihren minderjährigen Kindern bedeute eine fast unerträgliche Belastung für «Lisha». Die Kinder seien noch zu jung, um regelmässig unabhängig in die Schweiz zu reisen. Die Anwältin verwies zudem auf die Kinderrechtskonvention, nach der Kindern auch zum getrennten Elternteil regelmässige persönliche Beziehungen ermöglicht werden sollen (Art. 9 Abs. 3 KRK). Ansonsten werde gegen den Grundsatz des Kindeswohls verstossen. Ab diesem Zeitpunkte durfte «Lisha» nur einmal pro Jahr nach Frankreich reisen.
Im Februar 2020 beantragte «Lisha» ein weiteres Rückreisevisum. Dieses wurde vom SEM abgelehnt. Da für dasselbe Kalenderjahr bereits eine Reise bewilligt worden sei, könne auch aus humanitären Gründen keine weitere Reise bewilligt werden. Ein neues Gesuch könne erst 2021 wieder eingereicht werden. Im August 2020 beantragte «Lisha» nochmals ein Rückreisevisum. Das SEM hiess ihr Gesuch Ende August 2020 gut und wies darauf hin, dass es nur für den Besuch ihrer Kinder benutzt werden darf. Das Rückreisevisum berechtigt «Lisha» nun zur mehrmaligen Rückreise in die Schweiz.
Gemeldet von: Anwältin
Quellen: Aktendossier, Gespräche mit «Lisha»