Type
Cas individuelNuméro
366
Date
Mots clés
Garanties procédurales ; santé ; violence conjugaleDocument
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Bundesverwaltungsgericht ordnet vorläufige Aufnahme wegen fehlender Behandlungsmöglichkeit im Ausland an
Aufgrund ihres lebensbedrohlichen Gesundheitszustandes sah sich «Kathia» gezwungen, ihr Heimatland Georgien zu verlassen, um in der Schweiz Asyl zu beantragen. Grundsätzlich tritt das Staatssekretariat für Migration (SEM) jedoch nicht auf Ges.uche ein, welche ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen gestellt werden. Für das SEM stellte sich deshalb insbesondere die Frage, ob eine Rückkehr nach Georgien für «Kathia» zumutbar sei. Das SEM war der Ansicht, dass die notwendige medizinische Behandlung in Georgien zur Verfügung stehe. «Kathia» wurde deshalb angewiesen, die Schweiz wieder zu verlassen. Zusammen mit einer externen Rechtsberatungsstelle reichte sie Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Das BVGer hiess die Beschwerde gut und ordnete an, «Kathia» sei vorläufig aufzunehmen.
Person: «Kathia» (W., 1950)
Herkunftsland: Georgien
Aufenthaltsstatus: F Vorläufig Aufgenommene
Fall 366/24.09.2020: Aufgrund ihres lebensbedrohlichen Gesundheitszustandes sah sich «Kathia» gezwungen, ihr Heimatland Georgien zu verlassen, um in der Schweiz Asyl zu beantragen. Grundsätzlich tritt das Staatssekretariat für Migration (SEM) jedoch nicht auf Gesuche ein, welche ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen gestellt werden. Für das SEM stellte sich deshalb insbesondere die Frage, ob eine Rückkehr nach Georgien für «Kathia» zumutbar sei. Das SEM war der Ansicht, dass die notwendige medizinische Behandlung in Georgien zur Verfügung stehe. «Kathia» wurde deshalb angewiesen, die Schweiz wieder zu verlassen. Zusammen mit einer externen Rechtsberatungsstelle reichte sie Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Das BVGer hiess die Beschwerde gut und ordnete an, «Kathia» sei vorläufig aufzunehmen.
Stichworte: Gesundheit, Feststellung Sachverhalt Asylverfahren, Mandatsniederlegung
Gesetzliche Grundlagen: Art. 3 EMRK Verbot der Folter; Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien; Art. 6 AsylG Verfahrensgrundsätze, Art. 31 AsylG Entscheide des BFM, Art. 102 AsylG Informations- und Dokumentationssystem; Art. 83 AIG Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar; Art. 12 VwVG Feststellung des Sachverhaltes
- Ohne den medizinischen Sachverhalt ausreichend abgeklärt zu haben, entschied das SEM über das Asylgesuch. So wurde beispielsweise ein Termin im Spital nicht abgewartet und der Kontakt zum behandelnden Arzt wurde erst aufgenommen, nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) aufgefordert worden war, Stellung zum E-Mail des behandelnden Spezialisten zu nehmen. Die SBAA kritisiert, dass das SEM seine Untersuchungspflicht nicht genügend wahrgenommen hat. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Die kurzen Behandlungsfristen im neuen, beschleunigten Asylverfahren entbinden das SEM nicht von der vollständigen Sachverhaltsfeststellung.
- Die SBAA kritisiert, dass sich das SEM mit «Kathias» Ausführungen betreffend die Unmöglichkeit einer angemessenen Weiterbehandlung in Georgien nicht ernsthaft auseinandersetzte. Aus Sicht der SBBA stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Art. 29 Abs. 2 BV). Ebenfalls als problematisch erachtet die SBAA die Tatsache, dass das SEM auch nach Rücksprache mit dem Spezialisten an seiner Entscheidung festhielt, während für die Richterin die Sachlage klar war.
- Obwohl die von Gesetzes wegen beauftragte Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme mehrere kritische Bemerkungen zum Entscheidentwurf anbrachte, teilte sie gemäss Aussage von «Kathia» ihr nach dem definitiven Asylentscheid mündlich mit, dass aus ihrer Sicht eine Beschwerde vor dem BVGer aussichtslos sei und sie deshalb ihr Mandat niederlege. Aus Sicht der SBAA ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Rechtsvertretung ihre Einschätzung änderte. Sie selbst hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass ein weiterer Arzttermin abzuwarten sei. Für die SBAA stellt sich deshalb auch die Frage, ob die zuständige Rechtsvertretung alle notwendigen Abklärungen getroffen hat, um beurteilen zu können, ob der Fall tatsächlich aussichtslos sei. Denn wie das BVGer-Urteil zeigt, war die Sachlage so klar, dass das BVGer die Sache nicht zur erneuten Beurteilung ans SEM zurückwies, sondern von sich aus die vorläufige Aufnahme anordnete. Dieser Fall wirft die Frage auf, ob die von Gesetzes wegen beauftragte Rechtsvertretung wirklich im Interesse von «Kathia» gehandelt hat.
2019 Einreichung Asylgesuch (Juli), Negativer Asylentscheid (Okt.), Beschwerde ans BVGer (Okt.), Gutheissung der Beschwerde durch BVGer (Nov.), Anordnung vorläufige Aufnahme (Nov.)
«Kathia» kommt aus Georgien und wurde wegen ihrer medizinischen Probleme bereits mehrfach in ihrem Heimatland operiert, jedoch erfolglos. Nachdem ihr die georgischen Ärzte mitteilten, dass sie ihr nicht mehr weiterhelfen können, sah sie sich gezwungen, Georgien aufgrund ihres lebensbedrohlichen Gesundheitszustandes zu verlassen. Sie stellte deshalb im Juli 2019 ein Asylgesuch in der Schweiz. Im Laufe des Verfahrens reichte die von Gesetzes wegen beauftragte Rechtsvertretung diverse Arztberichte von medizinischen Untersuchungen in der Schweiz ein.
Grundsätzlich tritt das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht auf Gesuche ein, welche ausschliesslich aus gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründen gestellt werden (Art. 31a Abs. 3 AsylG). Da «Kathia» neben ihrer medizinischen Notlage auch Probleme mit häuslicher Gewalt seitens ihres Ehemannes als Asylgrund geltend machte, trat das SEM in diesem Fall auf das Asylgesuch ein.
In einem ersten Schritt prüfte das SEM deshalb, ob «Kathia» die Flüchtlingseigenschaft tatsächlich erfülle. Gemäss gesetzlichen Grundlagen kann der Bundesrat gewisse Länder, in denen keine Gefahr staatlicher Verfolgung besteht und die politische Stabilität auch in naher Zukunft gewährleistet ist, als sichere Herkunftsstaaten (sog. Safe Countries) bezeichnen (Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG). Gemäss Einschätzung des Bundes handelt es sich bei Georgien um ein sicheres Herkunftsland, in dem der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, und somit auch vor häuslicher Gewalt, gewährleistet sei. «Kathia» hätte sich nach den Übergriffen an die Polizei wenden können, um Schutz zu ersuchen. Dies habe sie jedoch nicht getan, weshalb dem georgischen Staat nicht vorgeworfen werden könne, er hätte seine Schutzpflicht nicht erfüllt. Ein Staat könne schliesslich nicht präventiv Übergriffe durch Dritte verhindern. Ausserdem hätte Georgien in Bezug auf den Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht. Das SEM kam deshalb zum Schluss, dass «Kathia» die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
In einem zweiten Schritt prüfte das SEM, ob «Kathia» in ihr Heimatland zurückkehren könne. Dazu musste das SEM überprüfen, ob «Kathias» Wegweisung möglicherweise ein Verstoss gegen das Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellt die zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Fällen ein Verstoss gegen dieses Verbot dar. Beispielsweise, wenn die schwer kranke Person aufgrund ihrer Abschiebung und der daraus resultierenden mangelnden medizinischen Behandlung im Zielstaat mit dem realen Risiko konfrontiert wäre, dass sich der Gesundheitszustand rasch verschlechtert (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien). Gemäss SEM gehe aus den eingereichten medizinischen Unterlagen nicht hervor, dass diese Gefahr bestehe. Dass die Behandlung in Georgien nicht den schweizerischen Standards entspreche, begründe nicht eine Unzumutbarkeit der Wegweisung.
Die von Gesetzes wegen beauftragte Rechtsvertretung wies in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids darauf hin, dass die notwendige medizinische Behandlung in Georgien gemäss Aussage der behandelnden Ärztin nicht gewährleistet werden könne. Ausserdem könne zu diesem Zeitpunkt die Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht als abgeschlossen erachtet werden, da «Kathia» noch einen weiteren Termin in einem Spital habe. Nach dem definitiven Entscheid des SEM teilte die interne Rechtsvertretung «Kathia» mündlich mit, dass kaum Aussicht auf eine erfolgreiche Beschwerde bestehe und sie deshalb ihr Mandat niederlegt (Art. 102h Abs. 4 AsylG).
Daraufhin wandte sich «Kathia» an die externe Rechtsberatungsstelle Solidaritätsnetz Bern. Diese reichte im Oktober 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Das Solidaritätsnetz Bern kritisiert, dass es sich bei «Kathia», entgegen der Aussage des SEM, durchaus um eine schwerkranke Person handle. Als zusätzlichen Beweis reichten sie ein Mail des behandelnden Spezialisten ein. Aus diesem geht hervor, dass die begonnene Therapie in Georgien aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen und entsprechender Expertise nicht durchgeführt werden kann. Bei einer Rückkehr nach Georgien müsse mit einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes gerechnet werden.
Anschliessend forderte das BVGer das SEM im Rahmen der Vernehmlassung auf, insbesondere zum neuen Beweismittel, Stellung zu nehmen. Daraufhin nahm das SEM Kontakt mit dem Spezialisten auf. Aus der Aktennotiz des SEM geht hervor, dass dieser nochmals bestätigte, dass «Kathia» ohne Behandlung mit einer lebensbedrohlichen Blutvergiftung konfrontiert sein werde. Eine alternative Behandlung gäbe es nicht. Das SEM teilte dem BVGer mit, dass diese Tatsache nichts an seinem Entscheid ändern würde, da der Zugang zur medizinischen Versorgung in Georgien gegeben sei und keine unmittelbare medizinische Notlage bestünde.
Das BVGer hiess im November 2019 die Beschwerde gut. Laut dem BVGer zeigen – entgegen der Ansicht des SEM – die Ausführungen des Arztes deutlich, dass nach Abbruch der begonnenen Behandlung für «Kathia» die Gefahr einer lebensbedrohlichen Blutvergiftung besteht. Ausserdem stünde die einzige erfolgsversprechende und lebensnotwendige Behandlung in Georgien nicht zur Verfügung. Es müsste somit davon ausgegangen werden, dass «Kathia» nach der Rückkehr in ihr Heimatland innert kürzester Zeit in eine medizinische Notlage geraten würde. Demnach sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar (Art. 83 Abs. Abs. 4). Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Behandlungsdauer in der Schweiz zeitlich begrenzt ist. Aufgrund der klaren Sachlage verzichtete das BVGer darauf, näher auf den Zugang zum Gesundheitssystem in Georgien einzugehen. Das BVGer wies das SEM an, «Kathia» vorläufig aufzunehmen.
Gemeldet von: Solidaritätsnetz Bern
Quellen: Aktendossier