Aufgrund ihres lebensbedrohlichen Gesundheitszustandes sah sich «Kathia» gezwungen, ihr Heimatland Georgien zu verlassen, um in der Schweiz Asyl zu beantragen. Grundsätzlich tritt das Staatssekretariat für Migration (SEM) jedoch nicht auf Ges.uche ein, welche ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen gestellt werden. Für das SEM stellte sich deshalb insbesondere die Frage, ob eine Rückkehr nach Georgien für «Kathia» zumutbar sei. Das SEM war der Ansicht, dass die notwendige medizinische Behandlung in Georgien zur Verfügung stehe. «Kathia» wurde deshalb angewiesen, die Schweiz wieder zu verlassen. Zusammen mit einer externen Rechtsberatungsstelle reichte sie Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Das BVGer hiess die Beschwerde gut und ordnete an, «Kathia» sei vorläufig aufzunehmen.
«Ilzana» lebte in einer arrangierten Ehe mit ihrem Ehemann in der Schweiz. Nachdem sie Opfer häuslicher Gewalt geworden war, lehnten das kantonale Migrationsamt, die Rekursabteilung der zuständigen kantonalen Direktion und das SEM ihr Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung trotz zahlreicher Berichte, welche die erlittene häusliche Gewalt belegen, ab. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess «Ilzanas» Beschwerde gut und bestätigte, dass sie Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat. Daraufhin erhielt sie einen Brief des SEMs, welches die Zustimmung verweigern wollte. Nachdem «Ilzanas» Anwältin in einer Stellungnahme festgehalten hatte, dass das Zustimmungsverfahren des SEMs nach einem kantonalen gerichtlichen Entscheid nicht zulässig sei, verlängerte das kantonale Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung; das SEM nahm keine Stellung.