Type
Cas individuelNuméro
357
Date
Mots clés
Cas de rigueur ; Enfance / Droit de l'enfant ; vie de familleDocument
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Geboren und aufgewachsen in der Schweiz – Kindern droht Wegweisung in fremdes Land
«Ashot» und «Arpine» stellten 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz, das abgelehnt wurde. Das Ehepaar versuchte erfolglos, mit allen Mitteln diesen Entscheid rückgängig zu machen. Mittlerweile hat das Ehepaar drei Kinder, welche alle in der Schweiz geboren wurden. Weil die Voraussetzungen für den Wegweisungsvollzug nicht erfüllt waren, konnten sie nicht als Familie in eines ihrer Herkunftsländer ausgeschafft werden. Im März 2018 stellte die Familie ein Härtefallgesuch. Der Einwohnerdienst der Stadt Biel vertrat die Ansicht, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Die Integration der Familie würde nicht über diejenige anderer Migrant*innen, welche seit mehreren Jahren in der Schweiz leben, hinausgehen. Auch die Situation der Kinder vermöge die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zu rechtfertigen. Dagegen reichte die Familie Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern ein. Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, weil abgewiesenen asylsuchenden Personen keine Parteistellung eingeräumt wird.
Personen: «Ashot» (M., 1976), «Arpine» (W., 1979), Kind 1 (W., 2013), Kind 2 (M., 2014), Kind 3 (M., 2017)
Herkunftsland: Kasachstan («Ashot» und Kinder)/ Armenien («Arpine»)
Aufenthaltsstatus: Negative Asylentscheide (Ausreisepflichtige)
Fall 357/15.07.2020: «Ashot» und «Arpine» stellten 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz, das abgelehnt wurde. Das Ehepaar versuchte erfolglos, mit allen Mitteln diesen Entscheid rückgängig zu machen. Mittlerweile hat das Ehepaar drei Kinder, welche alle in der Schweiz geboren wurden. Weil die Voraussetzungen für den Wegweisungsvollzug nicht erfüllt waren, konnten sie nicht als Familie in eines ihrer Herkunftsländer ausgeschafft werden. Im März 2018 stellte die Familie ein Härtefallgesuch. Der Einwohnerdienst der Stadt Biel vertrat die Ansicht, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Die Integration der Familie würde nicht über diejenige anderer Migrant*innen, welche seit mehreren Jahren in der Schweiz leben, hinausgehen. Auch die Situation der Kinder vermöge die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zu rechtfertigen. Dagegen reichte die Familie Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern ein. Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, weil abgewiesenen asylsuchenden Personen keine Parteistellung eingeräumt wird.
Stichworte: Asylverfahren, Negativer Asylentscheid, Kindsrecht, Recht auf Familienleben, Härtefall
Gesetzliche Grundlagen: Art. 3 KRK Kindswohl, Art. 12 KRK Berücksichtigung des Kindeswillens; Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien; Art. 7 AsylG Glaubhaftigkeit der Asylgründe, Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren; Art. 31 VZAE Schwerwiegender persönlicher Härtefall
- Die Kinderrechtskonvention verpflichtet die Schweiz dazu, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK). Aus Sicht der SBAA hat die zuständige Behörde klar gegen diesen Grundsatz verstossen. Zwar hat die Behörde die Situation der Kinder erwähnt, aber nicht vorrangig berücksichtigt. Alle drei Kinder der Familie sind in der Schweiz geboren und aufgewachsen und haben eine enge Beziehung zur Schweiz. Die Herkunftsländer ihrer Eltern kennen sie nur aus Erzählungen. Im Gegensatz zur Auffassung der Behörden würde eine Wegweisung der Kinder aus ihrem gewohnten Umfeld einer Entwurzelung gleichkommen und wäre keinesfalls mit der Kinderrechtskonvention vereinbar.
- Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützt. Für die SBAA ist deshalb unerklärlich, weshalb die Behörde die Tatsache, dass die Familie nicht gemeinsam in eines ihrer Herkunftsländer zurückkehren kann, nicht anerkennt und eine Aufenthaltsbewilligung gewährt.
- Aus Sicht der SBAA erfüllt der vorliegende Fall die Kriterien für einen Härtefall. Die Familie lebt bereits seit acht Jahren in der Schweiz, ist bestens integriert und hat sich stets klaglos verhalten. Auch das Argument der Behörde, dass trotz ihres bestehenden grossen Beziehungsnetzes nicht von einer besonders engen Beziehung zur Schweiz ausgegangen werden kann, ist absurd. Ausserdem wird im Entscheid der Behörden darauf verwiesen, dass die Familie seit ihrer Einreise in die Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass es dem Ehepaar aufgrund ihres Status bis heute nicht erlaubt ist, einer Arbeit nachzugehen.
- Die Tatsache, dass Personen aus dem Asylbereich keine Beschwerde gegen ein abgelehntes Härtefallgesuch durch den Kanton bzw. die Stadt erheben können, verstösst gegen Art. 29 BV und ist somit verfassungswidrig. Aus Sicht der SBAA ist unverständlich – auch wenn vom Gesetzgeber so gewollt – dass betroffene Personen nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung haben.
2012 Einreichung Asylgesuch (Jan.)
2013 Negativer Asylentscheid (Feb.) Beschwerde ans BVGer (März), Abweisung der Beschwerde durchs BVGer (Aug.), Revisionsgesuch ans BVGer (Sept.), Nichteintreten auf Revisionsgesuch (Okt.), Wiedererwägungsgesuch ans SEM (Okt.) Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Dez.) Beschwerde ans BVGer (Dez.)
2014 Nichteintreten auf Beschwerde (Jan.) Wiedererwägungsgesuch ans SEM (Sept.), Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs (Okt.)
2018 Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Einwohnerdienst der Stadt Biel (Härtefallgesuch) (März)
2019 Ablehnung Härtefallgesuch (Sept.), Beschwerde an Sicherheitsdirektion Kanton Bern (Dez.)
2020 Nichteintreten auf Beschwerde (April)
«Ashot» ist aus Kasachstan, «Arpine» aus Armenien. Das Ehepaar lebte gemeinsam in Armenien. Aus verschiedenen Gründen sahen sie sich gezwungen, das Land zu verlassen. Da sie auch nicht in Kasachstan leben konnten, stellten sie im Januar 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz. Im Februar 2013 erhielt das Ehepaar einen negativen Asylentscheid. Da nichts gegen eine Rückkehr in eines ihrer Heimatländer spreche, ordnete das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration SEM) den Vollzug der Wegweisung an. Alle gegen den negativen Entscheid erhobenen Beschwerden und die Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Erfolg, seither ist die Familie ausreisepflichtig. Die drei Kinder von «Ashot» und «Arpine» kamen zwischen 2013 und 2017 auf die Welt. Aufgrund fehlender Dokumente der Herkunftsländer war es der Familie nicht möglich, als Familieneinheit in eines der Herkunftsländer zurückzukehren. Die Kinder sind kasachische Staatsangehörige. «Arpine» kann nicht nach Kasachstan reisen, weil sie keinen kasachischen Pass hat. Gleiches gilt für «Ashot». Weil er keinen armenischen Pass hat, kann er nicht nach Armenien einreisen. Im März 2018 reichte die Anwältin der Familie beim Einwohnerdienst der Stadt Biel ein Härtefallgesuch ein. Laut Asylgesetz kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die betroffene Person hält sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz auf, der Aufenthaltsort war den Behörden immer bekannt und es handelt sich aufgrund der fortgeschrittenen Integration im Hinblick auf eine Rückkehr um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Dabei sind gemäss Art. 31 VZAE insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: (i) soziale Integration, (ii) Respektierung der Rechtsordnung, (iii) Zeitpunkt und die Dauer der Einschulung der Kinder, (iv) Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, (v) Gesundheitszustand und (vi) die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Heimatland.
Die Anwältin der Familie argumentierte, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie mittlerweile in der Schweiz befinde. Alle drei Kinder wurden hier geboren. Verschiedene Referenz- und Empfehlungsschreiben belegten die gute Integration der Familie. Sollten sie die notwendigen Bewilligungen erhalten, könnten sie sich auch eine wirtschaftliche Existenz aufbauen. Ausserdem gelte es zu berücksichtigen, dass eine Ausreise unter Wahrung der Einheit der Familie nicht möglich sei (Art. 44 AsylG ). Eine Rückkehr ihrer KlientInnen in ihre jeweiligen Heimatländer würde unweigerlich zu einer Trennung der Familie und somit zu einer Kindeswohlgefährdung und einer Verletzung des Rechts auf Familienleben führen (Art. 8 EMRK).
Da es sich bei der Familie um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall handelt, sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Einwohnerdienst der Stadt Biel lehnte das Härtefallgesuch im September 2019 ab. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nur dann vor, wenn die Daseinsbedingungen, „gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sei“. Da der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls „restriktiv auszulegen“ sei, genüge auch eine fortschrittliche Integration nicht, um einen solchen zu begründen. Die Referenzschreiben würden lediglich darauf hinweisen, dass die Familie ein der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz entsprechendes Beziehungsnetz hätten aufbauen können. Sie liessen jedoch nicht auf eine besonders enge persönliche Beziehung schliessen. Weiter wies der Einwohnerdienst darauf hin, dass die Familie bis anhin durchgehend von der öffentlichen Hand finanziell habe unterstützt werden müssen. Ein besonderes Augenmerk sei der Situation der Kinder zu widmen. Weil die Kinder noch so klein seien, könne davon ausgegangen werden, dass die Kinder sich in ihrem neuen Heimatland gut zurechtfinden würden. Eine Wegweisung aus der Schweiz komme somit nicht einer Entwurzelung gleich, insbesondere da jüngere Kinder noch stark von der Kultur und Lebensweise ihrer Eltern geprägt seien. Bei Härtefallgesuchen von Familien dürfe die Situation der einzelnen Mitglieder nicht isoliert, sondern müsse im familiären Kontext betrachtet werden. Deshalb seien insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt. Im Dezember 2019 reichte die Familie Beschwerde gegen den Entscheid des Einwohnerdienstes der Stadt Biel bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern ein. Mit Verfügung vom Februar 2020 gab die Sicherheitsdirektion den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Einwohnerdienst der Stadt Biel erklärte, dass er weiterhin an seinem Standpunkt festhalte. Er bestritt zwar nicht, dass «Ashot» und «Arpine» in den acht Jahren, die sie nun bereits in der Schweiz lebten, eine Beziehung zur Schweiz aufgebaut haben. Allerdings könne diese als nicht so intensiv bezeichnet werden, dass es ihnen unzumutbar wäre, in ihre Heimatländer zurückzukehren. Das gleiche gelte für die Kinder. Bezüglich der Länge des Aufenthalts sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Familie schon lange ausreisepflichtig sei. Auch das Argument der Familie, dass sie bei einer Wegweisung getrennt werden würde, könne nicht geltend gemacht werden. Denn eine Wiedervereinigung in Armenien oder Kasachstan sei nach einer kurzen Trennung der Familie möglich. Im April 2020 entschied die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Rechtskräftig abgewiesenen Asylsuchenden „stehe – vom Gesetzgeber gewollt – kein Recht zu, einen Bewilligungsantrag zu stellen“, beziehungsweise ein kantonales Verfahren zu durchlaufen. Die Beschwerde sei damit offensichtlich unzulässig. Personen aus dem Asylbereich haben nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung (Art. 14 Abs. 1 AsylG).
Gemeldet von: Verein “Alle Menschen / Tous les êtres humains” Biel/Bienne
Quellen: Aktendossier, Gespräch mit betroffener Familie