«Kunzang» lebte in Tibet zusammen mit seiner Frau «Sonam» und den beiden gemeinsamen Kindern. Er flüchtete 2007 aus Tibet nach Indien. «Kunzang» stellte 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde im Jahr 2010 als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Kurz danach floh seine Familie aus dem Tibet nach Indien. Sie sind noch immer ohne Aufenthaltsbewilligung in Indien. Wie die Schweizerische Flüchtlingshilfe in einem Bericht („China/Indien: Aufenthalt tibetischer Flüchtlinge in Indien und Wiedereinreise nach Indien“, 8.12.2015) schreibt, haben tibetische Flüchtlinge in Indien einen prekären Aufenthaltsstatus, da sie „kein permanentes gesetzliches Aufenthaltsrecht“ haben. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge müssen nach Art. 85 Abs. 7 AuG drei Jahre warten, bis sie ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder nachziehen dürfen. Zudem müssen folgende Kriterien erfüllt sein: Sie müssen mit diesen Personen zusammenwohnen, über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und dürfen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein. Das Gesuch um Familiennachzug ist bei den kantonalen Ausländerbehörden einzureichen, die es mit einer Stellungnahme ans SEM weiterleiten (Art. 74 Abs. 1 und 2 VZAE). 2012 reichte «Kunzang» das erste Mal ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder ein. Da die Wartefrist noch nicht erfüllt war, wurde sein Gesuch nicht behandelt. 2014 erfüllte er die Voraussetzungen und reichte eine Bestätigung seines Arbeitgebers ein sowie einen Betreibungsregisterauszug und eine Bestätigung des Sozialamtes, dass keine Schulden vorliegen. Zudem wurde ein DNA-Test angeordnet, der bestätigte, dass er und seine Frau die Eltern ihrer Kinder sind. Daraufhin erteilte das kantonale Migrationsamt im April 2015 die Einreisebewilligung für die Familie und ermächtigte die Schweizer Botschaft in Indien, die Visa zu erteilen. Im Juni 2015 stoppte das Migrationsamt die Ausstellung der Visa wieder, da nachträglich festgestellt wurde, dass das Ehepaar nicht zivilrechtlich verheiratet ist. Im Juli 2015 reichte «Kunzangs» Rechtsberater ein neues Gesuch beim SEM ein und beantragte die Einbeziehung der Mutter und der Kinder in die Flüchtlingseigenschaft von «Kunzang» gemäss Art. 51 AsylG. Im März 2016 teilte das SEM «Kunzangs» Rechtsberater mit, dass es nicht auf das Gesuch eintreten werde, da sich Art. 51 AsylG lediglich auf Familienmitglieder von Flüchtlingen mit Asylstatus bezieht, d.h. nicht auf vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Zudem war «Kunzang» zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (B), welche ihm 2015 aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausgestellt wurde. «Kunzang» reiste nach Indien, wo die beiden im Februar 2016 zivilrechtlich heirateten. Daraufhin reichte sein Rechtsberater beim Migrationsamt eine Kopie der Heiratsurkunde ein und ersuchte um eine erneute Erteilung einer Einreisebewilligung für «Kunzangs» Ehefrau und die Kinder. Das Migrationsamt teilte mit, dass die Heiratsurkunde einer Echtheitsprüfung unterzogen werden müsse. In einer Stellungnahme erklärte «Kunzangs» Rechtsberater, dass das Ehepaar nicht das Original der Heiratsurkunde erhalten habe.
«Sonam» habe jedoch eine Bestätigung des zuständigen indischen Ministeriums für die Echtheit der Urkunde bekommen und diese bei der Schweizer Botschaft in Indien eingereicht. Die Botschaft teilte mit, dass das Ministerium zwar die Echtheit der eingereichten Urkunde bestätigte, diese sich aber nur auf den Stempel und die Unterschrift und nicht auf den Inhalt beziehe. Das Migrationsamt teilte «Kunzangs» Rechtsberater im Mai 2016 mit, dass es keine Einreisebewilligung ausstellen könne, solange keine Echtheitsbestätigung der Heiratsurkunde durch die Botschaft vorliege. Im Oktober 2016 informierte «Kunzangs» Rechtsberater das Migrationsamt, dass die Familie verzweifelt und die lange Verfahrensdauer für sie psychisch äusserst belastend sei. Die Familie könne nicht verstehen, weshalb der Familiennachzug weiter verweigert werde, da sie sowohl für ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit als auch für ihre familiäre Beziehung Nachweise eingereicht hätten. Auf diese Stellungnahme antwortete das Migrationsamt, dass bis zum heutigen Zeitpunkt die verlangte Echtheitsbestätigung von der Botschaft nicht eingetroffen sei und somit „die Gesuche auch nicht weiter bearbeitet werden“.
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Quellen: Aktendossier