«Makeda» wurde in Äthiopien unverheiratet schwanger. Dies wurde als grosse Schande angesehen, weshalb sie von ihren Eltern und ihrem Bruder mit dem Tod bedroht und geschlagen wurde. Sie flüchtete in ein anderes Dorf, wo sie ihre Tochter «Feven» zur Welt brachte. Da sich «Makeda» auch nach der Geburt noch davor fürchtete, gefunden und getötet zu werden, flüchtete sie in den Libanon. Ihre neugeborene Tochter liess sie bei ihrem damaligen Partner zurück, der das Land nicht verlassen wollte. «Makeda» plante, nach dem Auffinden eines sicheren Aufenthaltsortes ihre Tochter zu sich zu bringen. Im Libanon wurde sie jedoch einer Arbeitgeberfamilie übergeben und unter sklavenähnlichen Bedingungen gehalten. Die Familie nahm ihr die Ausweisdokumente und auch die Papiere mit dem Aufenthaltsort und Kontaktmöglichkeiten ihrer Tochter ab. Als ihr die Flucht von dieser Familie gelang, stellte sie im November 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ihr Gesuch wurde 2.5 Jahre später im Juli 2014 vom Bundesamt für Migration BFM (heute Staatssekretariat für Migration SEM) abgelehnt, doch da ihre Rückkehr nach Äthiopien nicht zumutbar ist, wurde sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Seither verfügt sie über die Aufenthaltsbewilligung F.
Durch «Makedas» Flucht ging die Beziehung mit ihrem damaligen Partner in die Brüche und während mehreren Jahren konnte sie keinen Kontakt zu ihm aufbauen. Während sie auf der Flucht war, liess ihr damaliger Partner «Feven» bei einem Bekannten von ihm zurück; «Makeda» kennt diesen Mann nicht. Von da an kümmerte sich dieser Bekannte um «Feven». Nach ihrer Ankunft in der Schweiz machte sich «Makeda» auf die Suche nach ihrer Tochter. Erst nach einer jahrelangen Suchaktion fand sie «Feven» wieder auf. «Feven» stellte damals ein unbegleitetes, minderjähriges Mädchen dar und lebte in einer Grossstadt in Äthiopien. Doch die Sicherheit ihrer zukünftigen Betreuung konnte nicht mehr gewährleistet werden, da der Bekannte, der sich um sie kümmerte, nur unregelmässig arbeitete und künftig nicht mehr für sie sorgen wollte. Auch war für «Feven» kein anderes soziales Umfeld vorhanden. Ausserdem stieg mit zunehmendem Alter die Gefahr eines möglichen sexuellen Missbrauchs. Im Mai 2016 stellte «Makeda» einen Antrag auf ein humanitäres Visum für ihre Tochter. Im selben Monat lehnte das SEM den Antrag ab, weil nicht garantiert werden könne, dass «Feven» das Land vor Ablauf des Visums wieder verlassen würde.
Daraufhin stellte «Makeda» Ende Mai 2016 mithilfe der Rechtsberatungsstelle ein Gesuch um Familiennachzug für ihre Tochter. Mittels eines organisatorisch sehr aufwendigen DNA-Tests hatte «Makeda» die Identität ihrer Tochter feststellen lassen. Vorläufig aufgenommene Personen können nach Art. 85 Abs. 7 AuG frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme ihren Ehegatten und minderjährige Kinder nachziehen. Dazu müssen zudem folgende Kriterien erfüllt sein: Sie müssen mit diesen Personen zusammenwohnen, über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und dürfen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein. Das Gesuch um Familiennachzug ist bei den kantonalen Ausländerbehörden einzureichen, die es mit einer Stellungnahme an das SEM weiterleiten (Art. 74 Abs. 1 und 2 VZAE). Im Gesuch hielt «Makedas» Rechtsberater fest, dass sich «Makeda» sehr um ihre wirtschaftliche und soziale Integration bemühe, seit sie in der Schweiz sei. So absolvierte sie ein Arbeitstraining und fand danach eine Arbeitsstelle, war aber noch teilweise von der Sozialhilfe abhängig. Da jedoch eine Weiterbildung geplant ist, sei danach ihre Sozialhilfeunabhängigkeit gewährleistet. Zudem verfügt «Makeda» über eine bedarfsgerechte Wohnung. Die zeitlichen Voraussetzungen für die Familienzusammenführung waren aufgrund der dreijährigen Wartefrist noch nicht erfüllt. Doch wegen der unsicheren und prekären Lage ihrer neunjährigen Tochter stellte «Makeda» das Gesuch vorzeitig, da die meisten, aber noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt waren. «Makedas» Rechtsberater argumentierte, dass deshalb die Zusammenführung der Tochter mit ihrer Mutter im Sinne eines Härtefalls (analog zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) gerechtfertigt sei. Das kantonale Migrationsamt hiess das Gesuch aufgrund der besonders dringlichen und prekären Umstände ausnahmsweise gut. Das SEM jedoch verweigerte im September 2016 seine Zustimmung, da «Makeda» das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit nicht erfülle. Gleichzeitig wies es sie auf die Möglichkeit eines humanitären Visums hin. Mithilfe der Rechtsberatungsstelle beantragte «Makeda» im Oktober 2016 deshalb ein zweites humanitäres Visum für ihre Tochter. Darin erläuterte die Rechtsberater erneut die prekären Umstände von «Feven» in Äthiopien und verwies auf Art. 3 der Kinderrechtskonvention (KRK), laut dem die Schweizer Behörden verpflichtet sind, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Das zweite humanitäre Visum wurde im (November) bewilligt und «Feven» durfte zu ihrer Mutter in die Schweiz reisen.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier