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Über Nacht inhaftiert – Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt

Personen: «John»
Herkunftsland: Vereinigtes Königreich
Aufenthaltsstatus: umstritten

Fall 500 / 19.06.2025: Der britische Student «John» reist im September 2023 zum Studium in die Schweiz ein und ist während des laufenden Bewilligungsverfahrens aufenthaltsberechtigt. Als er im März 2024 nach seiner Exmatrikulation wieder ausreisen will, wird er wegen angeblich illegalen Aufenthalts in Strafhaft genommen und anschliessend vom Migrationsamt für weitere 23 Stunden administrativ festgehalten, um ihm die Wegweisung zu eröffnen. Das Bezirksgericht Zürich stellt später fest, dass diese zweite Inhaftierung angesichts der unverhältnismässigen Dauer und mangels Information über die Haftgründe rechtswidrig war.

Schlüsselbegriffe: Zwangsmassnahmen, Administrativhaft, kurzfristige Festhaltung, Verhältnismässigkeit, Verfahrensgarantien, Orientierungspflicht
Gesetzliche Grundlagen: Kurzfristige Festhaltung  (Art. 73 Abs. 1 lit.a AIG), Orientierungspflicht (Art. 73 Abs. 3 lit a AIG, Art. 5 Abs. 4 EMRK), Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)

Aufzuwerfende Fragen und Kritik

  • Das Migrationsamt inhaftierte «John» über Nacht, obwohl es nicht notwendig war. Damit verletzte es den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
  • Der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) äussert Besorgnis darüber, dass die schweizerischen Normen und Verfahren zur Anordnung von Administrativhaft den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen. Er empfiehlt, die Anwendung der Administrativhaft strikt auf das Notwendige und Verhältnismässige zu beschränken und insbesondere deren Dauer auf den kürzesten möglichen Zeitraum zu begrenzen. Dieser Fall ist scheinbar nur einer unter vielen. Die SBAA ist deshalb der Ansicht, dass tiefgreifende Veränderungen in der Gesetzgebung und Praxis der Administrativhaft in der Schweiz erforderlich sind.

Chronologie

04.09.2023    Einreise in die Schweiz
30.04.2024    Ausreiseversuch und Verhaftung durch die Kantonspolizei Zürich
02.05.2024    Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Haftentlassung aus strafprozessualer Haft
02.05.2024    Inhaftnahme im Rahmen einer kurzfristigen Festhaltung
03.05.2024    Wegweisung durch das Migrationsamt und Haftentlassung

Beschreibung des Falls

Der britische Staatsangehörige «John» reist im September 2023 in die Schweiz ein, um hier zu studieren. Seine in der Schweiz lebende Mutter, ebenfalls britische Staatsangehörige, kommt vollumfänglich für seinen Unter­halt auf. Aus gesundheitlichen Gründen exmatrikuliert sich «John» noch während des laufenden Bewilligungsverfahrens, was er dem zuständigen Migrationsamt mitteilt.
Als er kurz darauf im April 2024 die Schweiz über den Flughafen Zürich wieder verlassen will, wird er von der Kantonspolizei Zürich für mehrere Tage in Strafhaft genommen: Ihm wird vorgeworfen, sich illegal in der Schweiz aufzuhalten. Tatsächlich war «John» aber während des pendenten Bewilligungsverfahrens aufenthaltsberechtigt, zumal ihm der Aufenthalt vom Migrationsamt implizit gestattet worden war.
Nach der Strafhaft wird er dem Migrationsamt übergeben. Im Rahmen einer admi­nistrativen kurzfristigen Festhaltung inhaftiert es ihn über Nacht während 23 Stunden erneut, um ihm die Wegweisungsverfügung zu eröffnen.
Sein Anwalt stellt später beim Bezirksgericht Zürich einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung. Das Gericht hält fest, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die Inhaftierung über fast einen Tag und insbesondere über Nacht notwendig gewesen sei, um «John» die Wegweisungsverfügung zu eröffnen.
Es hält ausserdem fest, dass nicht ersichtlich ist, dass «John» nach der Entlassung aus der Strafhaft in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe informiert wurde, weshalb er weiterhin in Haft belassen wird. Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) diene die Orientierungspflicht dazu, die betroffene Person so über die Gründe der Haft zu informieren, dass sie wirksam von ihrem Recht auf gerichtliche Überprüfung (Art. 5 Abs. 4 EMRK) Gebrauch machen kann. Indem das Migrationsamt «John» nicht unverzüglich nach seiner Entlassung aus der Strafhaft über die Gründe der Haft informierte, hat es Art. 73 Abs. 3 lit. a AIG verletzt. Insgesamt sei die kurzfristige Festhaltung von «John» aufgrund fehlender Orientierung über den Grund der Festnahme sowie aufgrund der unverhältnismässigen Dauer unrechtmässig gewesen.

Gemeldet von: Advokaturbüro Langstrasse 4
Quelle: anonymisierte Teilakten