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Wegen Ausschaffung kann sie ihren Freund nicht heiraten

Person/en: «Marie» Schweizerin geb. 1973 und «Emanuel» geb. 1978 (beide geschieden)

Aufenthaltsstatus: B-Bewilligung, Wegweisung

Zusammenfassung des Falls

«Marie», eine Schweizerin möchte «Emanuel», einen «Beniner» heiraten. Er hat eine rechtsgültige Wegweisungsverfügung des BFM, die Ehevorbereitung wird angemeldet, auf ein Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Ehe wird nicht eingegangen, die üblichen Voraussetzungen für eine Eheschliessung sind gegeben. Er wird in Ausschaffungshaft genommen und mehr als ein halbes Jahr später auch ausgeschafft. Durch das Zusammenwirken der verschiedenen behördlichen Handlungen, sowie der Tatsache, dass die Vorbereitung der Ehe nicht in die Erwägungen der Richter, die die Ausschaffungshaft bestätigen mussten, Eingang gefunden hat, ist die Heirat verhindert worden. «Marie» hat sich vergeblich für ihre Heirat eingesetzt.
In der Bundesverfassung ist das Recht auf Ehe festgehalten, es darf weder aus ökonomischen Rücksichten noch wegen bisherigen Verhaltens oder polizeilichen Gründen beschränkt werden. Eine Aufenthaltsbewilligung ist nach geltendem Recht nicht vorzulegen. Das Recht auf Ehe wird auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im UNO-Pakt II festgehalten. Zwei Artikel in der Bundesverfassung (Art. 35.1, 35.2), bekräftigen, dass wer staatliche Aufgaben erfüllen muss, an die Grundrechte gebunden ist und verpflichtet ist sie einzuhalten.

Aufzuwerfende Fragen

  • Handeln Behörden so, als wäre eine gültige Wegweisung materiell höher zu bewerten als das Recht auf Heirat?
  • Hat eine Schweizerin kein Recht auf eine Ehe in der Schweiz?
  • Werden sich in Zukunft die Zivilstandsämter als verlängerter Arm der Migrationsbehörden verstehen?
  • Will sie nach der Ausschaffung heiraten und fliegt sie nach «Benin», so sind unverhältnismässig viele Kosten damit verbunden, um ein Grundrecht einzufordern. Wie ist das zu rechtfertigen? Wo ist das einklagbar?
  • Ein Sonderflug kostete (im 2001) im Durchschnitt 26’000.– Franken, wer ist für diese Kosten verantwortlich, wenn später eine Heirat stattfindet?

Chronologie

2002 Heirat mit Schweizerin, in einem Bergkanton – 2004 Trennung
2007 22.2 erhält eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung
2007 14.4 Anmeldung auf der Gemeinde Kt. Zürich
2007 5.5, Antrag ans Migrationsamt Kt. Zürich für eine Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung, Bestätigung der Personalien im Kt. Zürich, keine Antwort
2007 29.5, Scheidung, hat 4-jähriges Kind aus erster Ehe
2007 14.6. Befragung und gleichzeitige Verhaftung, Verurteilung wegen illegalem Aufenthalt, Flughafengefängnis
2007 13.7 und 16.7 Überführung in Ausschaffungshaft, in den Bergkanton und Bestätigung einer 3-monatigen Ausschaffungshaft
2008 4.2 Ausschaffung mit Sonderflug in sein Heimatland (zwei Personen)

Beschreibung des Falls

Ein junger «Beniner» (abgewiesener Asylsuchender) verheiratet sich 2002 mit einer Schweizerin. Aus der Ehe entspringt ein Kind. Die Ehe klappt nicht, sodass sich das Paar im 2004 trennt. Die Scheidung wird eingereicht und wird Ende Mai 2007 rechtskräftig. Bereits seit Jahren kämpft er gegen seine Ausweisung, im Februar 2007 wird diese aber rechtskräftig.
Seit einigen Jahren haben «Emanuel» und «Marie» eine Beziehung. Sie möchten heiraten, können das erst nach dem Ende des Scheidungsverfahren. Einige Monate hält sich «Emanuel» ohne Anmeldung in der Schweiz auf, der Scheidungstermin vor dem Richter ist am 8.3.2007. Im April 2007 meldet sich «Emanuel» in einer Gemeinde im Kanton ZH an. Anfangs Mai 2007 stellen «Marie» und «Emanuel» angesichts der des bald zu erwartenden Scheidungsentscheides einen Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung an das Migrationsamt Zürich. Sie verlangen das Bestätigungsformular vom Migrationsamtes ZH, das seit Januar 2007 von den Zürchern Zivilstandsämter verlangt wird. Anfangs Juni 2007 werden die Heiratsdokumente ins Zivilstandsamt gebracht inklusiv die beiden Pässe und dessen Kopien. Es fehlt das Bestätigungsformular des Migrationsamtes ZH, darum wird kein Heiratstermin festgelegt. Das Migrationsamt ZH wird auch später kein Bestätigungsformular ausfüllen. Am 20.7.07 bestätigt das Zivilstandsamt das die Unterlagen vollständig sind, sie akzeptierten eine Wohnsitzbescheinigung und eine Bestätigung der Personalien durch den Bergkanton. Der Heiratstermin kann doch nicht festgelegt werden, weil das Zivilstandsamt nochmals den Pass «Emanuels» sehen möchte, da die Kopien nicht beglaubigt seien.
In der Zwischenzeit ist «Emanuel» nach einer «Befragung zur Sache», am 14.6.07, wobei der persönliche Ausweis mitzubringen war, verhaftet worden und am nächsten Tag wegen illegalem Aufenthalt zu 30 Tagen Haft mit vorzeitigem Strafantritt im Flughafengefängnis verurteilt worden. Am Tag des Ablaufs seiner Haft am 13.7 wird «Emanuel» in den Bergkanton in Ausschaffungshaft gebracht, drei Tage später wird diese bis am 12.10.07 und dann nochmals für 4 Monate verlängert. Dies jeweils mit der Begründung, er kooperiere nicht bei der Papierbeschaffung. In der Zwischenzeit ist der Pass von «Emanuel» nicht mehr auffindbar, die Heirat kann nicht stattfinden. Ein weiteres Gesuch um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe im August wird vom Kanton Zürich abgelehnt ebenso eine anfechtbare Verfügung dazu mit der Begründung, es liege eine Wegweisung vor. Die Sichtweise von «Marie», dass sie «Emanuel» zu heiraten wünscht, spielt in den verschiedenen Entscheiden zur Verlängerung der Ausschaffungshaft absolut keine Rolle, obwohl sie auch schriftlich dem Gericht ihre Heiratsabsicht mitteilt. «Emanuel» widersetzt sich der Ausschaffung, beim 3. Versuch am 4.2.08 wird er mit einem zweiten Mann in einem Sonderflug von Kloten direkt in sein Heimatland zwangsausgeschafft.
«Marie» bleiben zwei Möglichkeiten: sie stellt ein Gesuch um Einreise für «Emanuel» für die Ehevorbereitung
oder sie reist nach «Benin» heiratet dort und beantragt nachher einen Familiennachzug. Beides ist mit
enormen Kosten und viel Stress verbunden, die der Schweizer Frau hier seitens des Staates aufgebürdet
werden. Ob die Ausschaffungskosten (Sonderflug) in Rechnung gestellt werden, als Bedingung für eine
Wiedereinreise von Emanuel wird sich zeigen.

Gemeldet von : Die Betroffene wandte sich an die Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht

Quellen : Aktendossiers der Betroffenen, Bundesrätliche Antwort vom 21.11.2001 auf die Interpellation
01.3555 „Tödliche Ausschaffungsmethoden“ von Valérie Garbani. Bundesrätliche Antwort vom 30.8.2006 auf
die Interpellation 06.3341 von Anne-Catherine Menétrey-Savay, Hindernisse für Binationale Eheschliessungen.