Type
Cas individuelDate
Mots clés
détention / mesures de contrainte ; Dublin ; Garanties procédurales ; renvoi / expulsionTélécharger
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Unbegründete und ungenügend dokumentierte Administrativhaft führt zu unverzüglicher Haftentlassung
Personen: «Elyas»
Herkunftsland: Tunesien
Aufenthaltsstatus: Nichteintretensentscheid
Fall 503 / 19.06.2025 «Elyas» wird nach einer Dublin-Wegweisung im Mai 2022 von verschiedenen Kantonen in kürzester Zeit und in unterschiedlichen Haftformen (kurzfristige Festhaltung, Ausschaffungshaft, Dublin-Haft) inhaftiert, wobei sich diese teilweise rechtlich ausschliessen. Dabei weisen einzelne Haftanordnungen gravierende Mängel auf: Es fehlen Begründungen und Rechtsmittelbelehrungen, die zeitliche Dokumentation ist unvollständig und in einem Fall ist die Verfügung sogar nicht unterschrieben. Das Zwangsmassnahmengericht Luzern sieht dadurch schwere Verletzungen der Verfahrensrechte und ordnet die sofortige Freilassung an. Der Fall verdeutlicht strukturelle Probleme der Administrativhaft in der Schweiz, beispielsweise bei der Haftdokumentation.
Schlüsselbegriffe: Zwangsmassnahmen, Administrativhaft, Dublin-Haft, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ungenügende Haftdokumentation, fehlende Begründung, Verhältnismässigkeit
Gesetzliche Grundlagen: Dublin-Ausschaffungshaft (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG), kurzfristige Festhaltung (Art. 73 Abs. 1 AIG), Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG), obligatorische Haftprüfung (Art. 80 Abs. 2 AIG), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)
Aufzuwerfende Fragen und Kritik
- Die Begründungspflicht ist eine Verfahrensgarantie und Ausfluss des verfassungsrechtlich verankerten rechtlichen Gehörs. Die betroffene Person und ihre Rechtsvertretung müssen in der Lage sein, sich anlässlich der Haftprüfung mit den Argumenten der Behörde auseinanderzusetzen. In diesem Fall fehlte die Begründung in zwei von drei ergangenen Haftanordnungen gänzlich, was der rechtlichen Vertretung die Argumentation vor Gericht erschwerte oder gar verunmöglichte.
- Der Fall verdeutlicht auch die einschneidenden Folgen einer lückenhaften Haftdokumentation: Das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) hatte grosse Schwierigkeiten, die Inhaftierungen zu rekonstruieren, was eine Überprüfung, ob Verfahrensgarantien eingehalten wurden, praktisch unmöglich machte.
- Er macht ausserdem deutlich, wie der föderalistisch organisierte Haftvollzug in der Schweiz zu gravierenden Zuständigkeitslücken führen kann, deren Folgen die Betroffenen in zum Teil dramatischer Weise zu spüren bekommen. Die mehrfachen Haftantritte bedeuten eine erhebliche zusätzliche Belastung – physisch wie psychisch.
- Die Tatsache, dass eine Inhaftierung zeitlich überhaupt nicht mehr nachvollziehbar ist, stellt eine ernsthafte Gefährdung rechtsstaatlicher Prinzipien dar. Wenn der Staat Menschen inhaftieren kann, ohne Rechenschaft darüber ablegen zu müssen, wann, wo und warum sie ihrer Freiheit beraubt wurden, ist staatlicher Willkür Tür und Tor geöffnet. In einem solchen System wäre es theoretisch möglich, dass Menschen einfach «verschwinden», ohne dass ihre Inhaftierung überprüft werden kann – ein Szenario, das für einen demokratischen Rechtsstaat absolut inakzeptabel ist.
- Eine einzelfallbezogene Prüfung milderer Massnahmen und der Haftdauer wird nicht vorgenommen, was dem Verhältnismässigkeitsprinzip widerspricht.
Chronologie
09.05.2022 Wegweisung nach Deutschland
30.06.2022 Anordnung kurzfristige Festhaltung durch Zürcher Behörden
01.07.2022 Anordnung Ausschaffungshaft durch Schaffhauser Behörden
04.07.2022 Hafttransport via Luzerner Polizei an das Migrationsamt Luzern
04.07.2022 Anordnung Dublin-Ausschaffungshaft durch Luzerner Behörden
18.07.2022 Haftüberprüfung und Anordnung der sofortigen Haftentlassung
Beschreibung des Falls
«Elyas» wird im Rahmen eines Dublin-Verfahrens im Mai 2022 nach Deutschland weggewiesen und einen Monat später im Rahmen einer kurzfristigen Festhaltung durch das Migrationsamt Zürich inhaftiert. Die Haftanordnung enthält keine Begründung. Einen Tag später wird er im Kanton Schaffhausen auf Grundlage einer halbseitigen Verfügung in Ausschaffungshaft genommen. Auch diese Verfügung ist nicht begründet und enthält weder eine Rechtsmittelbelehrung noch eine Rechtsmittelinstanz, obwohl eine gerichtliche Haftüberprüfung innert drei Tagen erforderlich gewesen wäre (Art. 80 Abs. 2 AIG). Ebenso fehlt die nötige Unterschrift. Der zuständige Beamte vermerkt: «Gültig ohne Unterschrift». All dies ist umso stossender, als eine Ausschaffungshaft während eines laufenden Dublin-Verfahrens gar nicht in Frage kommt. Nach weiteren drei Tagen Haft wird «Elyas» nach Luzern transportiert und in Dublin-Haft genommen. Die Haftdauer wird auf die maximal zulässigen sechs Wochen festgelegt. In der später beantragten Haftüberprüfung erachtet das Gericht die Verfahrensmängel und die Verletzung des rechtlichen Gehörs als derart schwerwiegend, dass es die sofortige Freilassung von «Elyas» anordnet, ungeachtet einer allenfalls korrekt ergangenen Dublin-Haftanordnung durch die Luzerner Behörden.
«Elyas» wird also, wie oben beschrieben, innerhalb weniger Tage zwischen Migrationsbehörden hin- und hergeschoben. Das ZMG Luzern äussert Unverständnis darüber, dass die behördliche Zuständigkeit seit der Wegweisung von «Elyas» nicht abgeklärt wurde. Ferner ist unklar, um welche Uhrzeit die Administrativhaft begonnen hat. Das Formular, das darüber Auskunft gegeben hätte, wurde von der Behörde nicht ausgefüllt. Auch im weiteren Verlauf ist nicht lückenlos dokumentiert, wann welche Massnahme begonnen und beendet wurde. Besonders gravierend ist, dass im Haftentscheid des Kantons Schaffhausen jegliche Zeitangaben fehlen. Für das zuständige ZMG ist klar: «Dass mehrere Zwangsmassnahmen zeitlich nicht oder nur ungenügend dokumentiert sind, kann nicht hingenommen werden». Durch die ungenügende zeitliche Dokumentation sei auch eine Überprüfung der Haftbedingungen nicht möglich. Ferner sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass «Elyas» jeweils über die Änderung der Haftart informiert worden sei, wie dies hätte geschehen müssen. Als «Elyas» aus der Haft entlassen wird, befindet er sich mutmasslich bereits 19 bis 20 Tage in Haft, wobei die genaue Haftdauer aufgrund der ungenügenden Dokumentation nicht nachvollzogen werden kann.
Dass dies keine Einzelfälle sind, zeigt der jüngste Bericht des Anti-Folter- Komitees des Europarates (CPT). Darin wird die Schweiz erneut für ihre mangelhafte Haftdokumentation kritisiert. Das Komitee konnte anhand der von den Kantonen unterschiedlich geführten Computerdossiers kaum nachvollziehen, wer sich wann, wie lange und wo in Haft befand und ob die Verfahrensgarantien eingehalten wurden. Das Komitee hat deshalb wiederholt ein zentrales, gesamtschweizerisches Register aller Inhaftierungen gefordert. Nicht zuletzt enthält der Haftentscheid der Luzerner Behörden lediglich den pauschalen Hinweis, dass mildere Massnahmen aufgrund des bisherigen Verhaltens und der bestehenden Untertauchensgefahr nicht in Betracht kämen. Eine konkrete einzelfallbezogene Prüfung von Haftalternativen und der Haftdauer, wie es das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, wird hingegen nicht vorgenommen. Auch die beiden anderen Haftverfügungen äussern sich mit keinem Wort zur Verhältnismässigkeit. Und das, obwohl sich «Elyas» bereit zeigt, selbständig auszureisen und im Umgang mit den Behörden stets kooperativ ist. Das wirft zusätzlich die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Haft auf.
Gemeldet von: AsyLex
Quelle: Urteil Zwangsmassnahmengericht LU