Type
Cas individuelDate
Mots clés
détention / mesures de contrainte ; renvoi / expulsion ; santé ; Séjour irrégulier / Sans-papiers ; violences basées sur le genreTélécharger
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Trotz besonderer Vulnerabilität – mehrfacher Gefängnisaufenthalt ohne eingehende Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit
Personen: «Maha» (W, 1978)
Herkunftsland: Tunesien
Aufenthaltsstatus: ohne Aufenthaltsbewilligung
Fall 499 / 19.06.2025: «Maha» bleibt nach Ablauf ihres Schengen-Visums in der Schweiz, weil sie sich psychisch nicht in der Lage sieht, in ihr Heimatland zurückzukehren, wo sie von ihrem Ex-Mann schwer misshandelt wurde. Trotz ihrer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wird sie mehrmals unter prekären Bedingungen festgehalten. Die Haft wird von den Behörden nur ungenügend dokumentiert. Der Fall wirft Fragen zum Umgang mit besonders verletzlichen Migrant:innen auf.
Schlüsselbegriffe: Zwangsmassnahmen, Administrativhaft, kurzfristige Festhaltung, psychische Gesundheit, Haftbedingungen, Hafterstehungsfähigkeit, Haftdokumentation, Haftalternativen
Gesetzliche Grundlagen: Kurzfristige Festhaltung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b AIG), Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG), Haftüberprüfung (Art. 64e lit. a AIG), Alternative Massnahmen (Art. 64e lit. a AIG), Haftüberprüfung (Art. 64e lit. a AIG), Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 BV)
Aufzuwerfende Fragen und Kritik
- Es erfolgte keine rechtliche Auseinandersetzung zur Hafterstehungsfähigkeit (Prüfung, ob eine Person gesundheitlich stabil genug ist, die Haft zu ertragen), obwohl eine PTBS aktenkundig ist. Die Inhaftierungen führen bei «Maha» in der Folge zu einer erheblichen Retraumatisierung.
- Bei beiden Inhaftierungen wird «Maha» mutmasslich zumindest zeitweise in regulären Gefängnissen, die eigentlich dem Justizvollzug dienen, untergebracht und in Einzelhaft gehalten. Dies wirft die Frage auf, ob das Trennungsgebot (Art. 81 Abs. 2 AIG) eingehalten wurde. Die Unterbringung in einer Einzelzelle kommt de facto einer Isolationshaft gleich und ist für die Betroffenen besonders verstörend.
- Es mangelt in beiden Fällen an Informationen bezüglich des Ortes der Inhaftierung. Beim zweiten Gefängnisaufenthalt ist zudem die genaue Haftdauer nicht dokumentiert. Es ist demnach nicht nachvollziehbar, ob «Maha» , die Opfer sexualisierter Gewalt geworden war, getrennt von männlichen Häftlingen untergebracht wurde und wie ihre Zelle beschaffen war.
- Die Behörden ordneten auch eine Ausschaffungshaft gegen «Maha» an. Sie schliessen mildere Massnahmen mit einem pauschalen Hinweis auf eine Untertauchensgefahr aus, ohne diese eingehend zu prüfen, wie es das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt.
Chronologie
24.05.2023 Einreise in die Schweiz
21.06.2023 Ablauf Schengen-Visum
06.09.2023 Erste kurzfristige Festhaltung
13.09.2023 Einreichung Asylgesuch
12.01.2024 Ablehnung Asylgesuch
27.04.2024 Ablehnung der Beschwerde und Ansetzung der Ausreisefrist
06.05.2024 Zweite kurzfristige Festhaltung
07.06.2024 Ausschaffung
Beschreibung des Falls
«Maha» reist mit einem zwei Monate gültigen Schengen-Visum in die Schweiz ein, um ihren Bruder zu besuchen. Er kommt vollumfänglich für sie auf. Nach Ablauf des Visums fühlt sie sich mental nicht bereit, nach Tunesien zurückzukehren. Ihr Ex-Mann in Tunesien hatte sie misshandelt und ihr schwere Körperverletzungen zugefügt. Einmal fuhr er sie gar mit dem Auto an. In der Schweiz wird ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Obwohl ihr Bruder, der sich um den Gesundheitszustand seiner Schwester sorgt, weiterhin für sie aufkommen würde, gibt es für sie keine Möglichkeit, legal in der Schweiz zu bleiben. Sie entscheidet sich, unterzutauchen. Ein weiterer Aufenthalt bei ihrem Bruder kommt nicht in Frage, da er sich der Förderung des illegalen Aufenthalts strafbar machen könnte, wenn er sie weiter beherbergt (Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AIG). Während ihres weiteren unsteten Aufenthalts lebt «Maha» unter anderem auf der Strasse und in Pärken. Sie wird kurze Zeit später von einem unbekannten Mann vergewaltigt. Auch ihr Pass kommt ihr abhanden.
Einen Monat nach Ablauf ihres Visums wird sie zum ersten Mal aus ausländerrechtlichen Gründen kurzfristig festgehalten (Art. 73 Abs 1 lit. b AIG). Auslöser ist eine Fahrkartenkontrolle im Bus, bei der die Polizei gerufen wird, weil sie sich nicht ausweisen kann. Die Polizisten bringen sie auf eine Polizeistation in der Luzerner Innenstadt. Weil sie angibt, keinen Arzt zu benötigen, wird auf eine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit (Prüfung, ob sie gesundheitlich stabil genug für eine Inhaftierung ist) verzichtet. Sie wird alleine in eine kleine Zelle gesperrt, in der Ecke eine Toilette, auf dem Boden eine kleine Matratze. Darauf schläft sie die nächsten zwei Tage, ohne Kissen oder Decke und in der Kleidung, die sie auch bei der Fahrkartenkontrolle getragen hat. Duschen kann sie in dieser Zeit nicht und das Essen wird durch eine Luke gereicht. Aus den Nachbarzellen dringt das Geschrei mehrerer Männer. «Maha», von ihren Erfahrungen geprägt, ist eingeschüchtert. Sie kann nicht verstehen, wie sie mitten unter männlichen Straftätern gelandet ist. Am dritten Tag wird sie aus der Haft entlassen.
Kurz darauf stellt «Maha» ein Asylgesuch. Während des laufenden Asylverfahrens ist sie in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und ein positiver Asylentscheid würde einen geregelten Aufenthalt für sie bedeuten. Da sie für das Asylverfahren jedoch dem Kanton Tessin zugeteilt wird, sind Besuche bei ihrem Bruder kaum möglich. Ihr Asylgesuch wird rund vier Monate später abgelehnt. Sie legt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche abgewiesen wird. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) setzte eine Ausreisfrist bis zum 28. Mai 2024. Das Amt für Migration verkürzt diese eigenständig auf den 28. April 2025, also bereits einen Tag nach Erlass des negativen Entscheids durch das Bundesverwaltungsgericht.
Noch vor Ablauf der vom SEM angesetzten Ausreisefrist wird «Maha» vom Migrationsamt aufgefordert, persönlich mit ihrem gesamten Gepäck vorzusprechen. Bei diesem Termin wird sie erneut kurzfristig festgehalten (Art. 73 Abs1 lit. a und b AIG). Eine rechtliche Auseinandersetzung über die Hafterstehungsfähigkeit erfolgt abermals nicht, obwohl die PTBS inzwischen im Asylverfahren aktenkundig ist. Im Einvernahmeprotokoll gibt sie an, nicht nach Tunesien zurückkehren zu wollen, sich aber an Ersatzmassnahmen zu halten. Während «Maha» noch in Haft sitzt, ordnen die Luzerner Behörden eine dreimonatige Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG an. Mildere Massnahmen wie zum Beispiel eine Meldepflicht seien aufgrund der angeblichen Untertauchensgefahr keine Option. Bei der Haftüberprüfung gemäss Art. 80a Abs. 2 AIG bemängelt das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Ansetzung unterschiedlicher Fristen und entgegnet, dass den Akten kein Hinweis zu entnehmen sei, dass «Maha» für die Behörden nicht erreichbar gewesen sei. Vielmehr habe sie auf Aufforderung sogar dort vorgesprochen. Es ist der Meinung, dass der Untertauchensgefahr mit milderen Mitteln begegnet werden könne und bestätigt die Haft aus Gründen der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) nicht. «Maha» muss die Ausschaffungshaft nicht antreten. Stattdessen verpflichtet das ZMG «Maha», sich jeweils dienstags und freitags persönlich beim Migrationsamt zu melden (Art. 64e lit. a AIG). «Maha» kommt dieser Auflage nach und steht den Behörden weiterhin zur Verfügung. Einen Monat später erfolgt die Ausschaffung.
Gemeldet von: Sans-Papiers Beratung Zentralschweiz
Quellen: Aktendossier, persönliches Gespräch