Type
Cas individuelDate
Mots clés
Cas de rigueur ; Minorités / Vulnerabilités ; santé ; violence policièreTélécharger
Partager
Opferhilfegesetz nicht respektiert und als Härtefall nicht anerkannt, obwohl er durch Schweizer Beamte geschädigt worden ist
Person/en : «Hasan» geb. 1984
Aufenthaltsstatus: Abgewiesener Asylbewerber
Zusammenfassung des Falls
Ein junger Mann aus dem Sudan erfährt während des Asylverfahrens grobe Übergriffe seitens der Bahnpolizei. Das löst bei ihm psychische Probleme aus. Erst nach zwei Jahren kann er sich für eine Strafklage gegen die Bahnpolizei wegen Amtsanmassung, Freiheitsberaubung und Nötigung entscheiden. Sein Asylgesuch wird inzwischen abgelehnt wie auch die Beschwerden und ein Wiedererwägungsgesuch. Doch wird ihm erlaubt während der Strafuntersuchung bis am 31.12.2007 in der Schweiz zu bleiben. Das Urteil in der Strafsache ist jedoch noch nicht gesprochen. Da er inzwischen über 5 Jahre in der Schweiz lebt, immer gearbeitet hat und gut integriert ist, stellt er im Dezember 2007 ein Härtefallgesuch. Seit den Übergriffen der Bahnpolizei leidet er an psychischen Problemen und ist seither in Behandlung. Das BFM verlängert die Aufenthaltserlaubnis nicht und verfügt seine Wegweisung. Die Arbeitserlaubnis wird «Hasan» daraufhin entzogen, obwohl sein Härtefallgesuch hängig ist und er bei einem positiven Ausgang eine Arbeitsstelle vorweisen muss. Trotz seiner Verletzlichkeit und dem hängigen Härtefallgesuch wird er im Februar in die Nothilfe verwiesen. Im Juni 2008 weist das Ausländeramt des Kantons SG das Härtefallgesuch ab.
Aufzuwerfende Fragen
- Trotz seiner Verletzlichkeit wird der junge Mann in die Nothilfe verwiesen, wieso wurde er im Gegensatz zur Empfehlung des Kantons und der VSGP nicht in seiner Unterkunft belassen?
- Wie ist zu rechtfertigen, dass ein junger Mann dessen Härtefallgesuch hängig ist, der eine Arbeitsstelle hatte und gut integriert ist, seine Arbeitserlaubnis verliert und in die Nothilfe verwiesen wird? Die Härtefallregelung sollte so umgesetzt werden, dass sie nicht widersprüchlich ist und die Integrationsleistungen berücksichtigt.
- Wie kann der junge Mann das Recht einen Strafentscheid anzufechten, oder allenfalls das Recht auf Geltendmachung und Beurteilung von Zivilansprüchen im Strafverfahren wahrnehmen, wie es im Opferhilfegesetz festgelegt ist, wenn er nicht mehr in der Schweiz weilen kann?
- Ein junger Mann sucht Schutz in der Schweiz, erleidet Übergriffe von der Bahnpolizei, was psychische Probleme auslöst und ihn zu einer verletzlichen Person macht. Wie ist zu rechtfertigen, dass ihn die Schweiz, nachdem er hier geschädigt wurde, des Landes verweist? Und ihm zumutet im Sudan mit seinen psychischen Problemen fertig zu werden.
Chronologie
2002, 17.10 Asylgesuch
2003, 7.10. Ablehnung des Asylgesuches und der Beschwerde am 10.5.2006.
2004, 3. 2. Unerlaubter Übergriff der Bahnpolizei.
2006 1. 2. Erhebung einer Strafanzeige gegen die Bahnpolizisten.
2006 21.8. Wiedererwägungsgesuch gestellt, am 13.9.2006 wurde es abgewiesen, ebenso die Beschwerde an die ARK. Die Ausreisefrist wurde bis am 31.12.2007 verlängert, da er in einem Strafverfahren als Opfer geklagt hat. Eine weitere Verlängerung wurde abgelehnt.
2007, 17.12 Härtefallgesuch gestellt, es ist am 5. Juni 2008 abgewiesen worden.
2008, 22.1. Das BFM teilt mit, die Ausreisefrist wird nicht erstreckt, da die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Das Urteil steht jedoch noch aus.
2008, 4.2, Das Ausländeramt des Kantons SG teilt mit, er habe bis am 18.2.2008 die Schweiz zu verlassen.
2008, 18.2 Er kommt in die Nothilfe nach Ernetschwil, in eine unterirdische Zivilschutzanlage.
2008, 5.6 Das Härtefallgesuch wird durch das Ausländeramt des Kantons SG abgelehnt.
Beschreibung des Falls
Der junge «Hasan» flieht aus dem Sudan und stellt in der Schweiz im Oktober 2002 ein Asylgesuch, das ein Jahr später abgewiesen wird, wie auch das Wiedererwägungsgesuch am 13.9.2006. «Hasan» hat inzwischen Arbeit gefunden. Er besucht Freunde, so auch am 3. Februar 2004, als «Hasan» um 22.30 beim Zwischenhalt am Bahnhof St. Gallen von der Bahnpolizei kontrolliert und ins Büro im Güterbahnhof mitgenommen wird. Dort zwingen sie ihn, sich nackt auszuziehen. «Hasan» ist traumatisiert, die Situation eskaliert. Er wird grob behandelt, beschimpft, verletzt sich und wird am Boden von der Bahnpolizei festgehalten, wie ihn auch die herbeigerufene Stadtpolizei vorfindet. Nach einer Übergangsstation bei der Stadtpolizei wird er ins Kantonsspital gebracht. Dieser Zwischenfall hat psychische Folgen für den inzwischen 20-jährigen jungen Mann. Er ist seither immer wieder in psychiatrischer Behandlung zeitweise auch stationär. Erst zwei Jahre später, im 2006, findet er die Kraft eine Strafanklage gegen die Bahnpolizei wegen Amtsanmassung, Freiheitsberaubung und Nötigung zu erheben. Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Sein Anwalt stellt im Jahr 2006 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch. Auf Grund medizinischer Probleme soll die Wegweisung aufgehoben werden. Dieses Gesuch wird vom BFM am 13.9.2006 abgewiesen, wie auch die Beschwerde an die ARK. Hingegen wurde die Ausreisefrist auf den 31.12.2007 verschoben, damit er am Strafverfahren teilnehmen
kann. Das Gesuch um eine weitere Fristverlängerung für die Dauer des Strafverfahrens weist das BFM ab, da die Untersuchung inzwischen abgeschlossen sei, er erhält eine Wegweisung. Das Urteil in dieser Strafsache steht jedoch noch aus.
Er lebt inzwischen über 5 Jahre in der Schweiz, arbeitete immer, sobald er die Arbeitsbewilligung erhielt, spricht gut deutsch und ist sehr gut integriert. Am 17.12.2007 stellt er darum ein Härtefallgesuch. Wegen der Wegweisung wird ihm die Arbeitserlaubnis entzogen, er muss seine Arbeit aufgeben, obwohl das Härtefallgesuch noch hängig ist. Aufgrund der Härtefall-Kriterien kann er berechtigte Hoffnungen auf einen positiven Entscheid haben. Die Gemeinde schickt ihn im Februar 2008 in die Nothilfe, nachdem ihm das Ausländeramt gerade zwei Wochen Zeit für das Verlassen der Schweiz gegeben hat. Er wird auch nicht – trotz seiner psychischen Probleme – als verletzliche Person behandelt. Im Gegenteil das Ausländeramt teilt ihn nach Ernetschwil ein. Einer Gemeinde, die Menschen in eine enge, unterirdische Zivilschutzanlage ohne Tageslicht schickt. Es gibt ein Fenster für die Luftzufuhr, und keine Kochgelegenheit, erst auf Anfrage des Solidaritätsnetzes wurde nach drei Monaten eine Kochplatte gebracht. «Hasan» hält es dort nicht aus. Im Juni wird sein Härtefallgesuch vom Ausländeramt abgelehnt. Er soll die Schweiz verlassen, obwohl die Übergriffe der Bahnpolizei psychische Probleme hervorgerufen haben. Ebenso werden Rechte aus dem Opferhilfegesetz missachtet. Nämlich das Recht einen Strafentscheid anfechten zu können, wie auch das Recht der
Geltendmachung und Beurteilung von Zivilansprüchen.
Gemeldet von : Solidaritätsnetz Ostschweiz
Quellen : Aktendossier des Betroffenen; Opferhilfegesetz.