Type
Cas individuelDate
Mots clés
détention / mesures de contrainte ; Dublin ; Garanties procédurales ; renvoi / expulsionTélécharger
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Falsche Administrativhaftart angeordnet
Personen: «Karim» (1996)
Herkunftsland: Marokko
Aufenthaltsstatus: ohne Aufenthaltsbewilligung
Fall 501 / 19.06.2025 Im Jahr 2021 reist «Karim» mit einem gültigen spanischen Aufenthaltstitel in die Schweiz ein. Rund zwei Jahre später wird er in Ausschaffungshaft genommen, obwohl sein Asylgesuch ein Dublin-Verfahren auslöste und nur eine zeitlich begrenzte Dublin-Haft zulässig gewesen wäre. Die Behörden ordnen wiederholt die falsche Haftart an, sodass «Karim» insgesamt 77 Tage festgehalten und mindestens 20 Tage zu lange inhaftiert wird. Das Gericht stellt nachträglich die Verletzung seiner persönlichen Freiheit fest und spricht ihm rückwirkend eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu.
Schlüsselbegriffe: Zwangsmassnahmen, Administrativhaft, Ausschaffungshaft, Dublin-Haft, Verfahrensfehler, unrechtmässige Inhaftierung, Untertauchensgefahr, Frist, unentgeltliche Rechtsvertretung
Gesetzliche Grundlagen: Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 lit. c AIG), Vorbereitungshaft (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG), Dublin-Haft (Art. 76a AIG), «erhebliche» Untertauchensgefahr (Art. 76a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG, Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO), Dublin-Haft-Fristen (Art. 76a Abs. 3 lit. a und c AIG, Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-VO), unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 27 Abs. 6 Dublin-III-VO)
Aufzuwerfende Fragen und Kritik
- Behörden und Gerichten können formelle Fehler mit schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen unterlaufen. Eine sorgfältige Prüfung des Sachverhalts durch die Luzerner Behörden und das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) hätte den Fehler und den damit verbundenen schwerwiegenden rechtswidrigen Eingriff in die persönliche Freiheit von «Karim» aber vermutlich verhindern können. Dies legt die Vermutung nahe, dass die geltenden Verfahrensgarantien, die unter anderem solchen Fehlern entgegenwirken sollen, nicht eingehalten wurden.
- Bei der Ausschaffungshaft darf eine unentgeltliche Rechtsvertretung erst nach drei Monaten nicht mehr verweigert werden. Bei der Dublin-Haft ist eine unentgeltliche Rechtsvertretung dagegen bereits ab der ersten Haftprüfung auf Gesuch hin vorgesehen. Unter anderem, weil bei «Karim» die falsche Haftart angeordnet wurde, war er lange Zeit nicht anwaltlich vertreten, sodass keine Beschwerde gegen die erste Haftbestätigung des ZMG eingelegt wurde und die Beschwerde gegen die zweite Haftbestätigung erst nach der Freilassung erfolgte. Das führte dazu, dass «Karim» lange Zeit unrechtmässig inhaftiert war. Die unterschiedliche Handhabung bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung stellt den Rechtsschutz der von Ausschaffungshaft Betroffenen infrage.
- Die für die Dublin-Haft im AIG vorgesehene Höchstdauer von sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheids ist höchst umstritten, da Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung eine Höchstdauer von sechs Wochen vorsieht. Mehrere kantonale Gerichte sind bereits zum Schluss gekommen, dass die zusätzliche Woche nicht mit der Dublin-III-VO vereinbar ist, so etwa das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 25. Juli 2024 (VB.2024.00340, E. 4.2.2.4 ff.).
Beschreibung des Falls
Bei seiner Einreise in die Schweiz im November 2021 ist «Karim» im Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels. Er beantragt eine Aufenthaltsbewilligung für Erwerbstätige aus der EU, was die Luzerner Behörden ablehnen. Sie weisen «Karim» weg, ordnen eine dreimonatige Ausschaffungshaft an und inhaftieren ihn.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Ausschaffungshaft stellt «Karim» ein Asylgesuch. Aufgrund seines spanischen Aufenthaltstitels hätte das nun laufende Asylverfahren in ein Dublin-Verfahren übergeleitet (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung) und die Ausschaffungshaft in eine auf maximal sieben Wochen befristete Dublin-Haft umgewandelt werden müssen (Ausschliesslichkeit der Dublin-Haft). Das zuständige ZMG wandelt die bestehende Haft allerdings in eine Vorbereitungshaft um, ohne die Haftdauer anzupassen. Weil «Karim» zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtlich vertreten ist, bleibt der Fehler unbemerkt und der Entscheid unangefochten.
Nachdem «Karim» bereits zwei Monate in Haft verbracht hat, wird nicht auf sein Asylgesuch eingetreten und er wird im Rahmen des unterdessen offiziell hängigen Dublin-Verfahrens erneut nach Spanien weggewiesen. Ungeachtet dessen ordnen die Behörden abermals fälschlicherweise eine Ausschaffungshaft an, die vom ZMG bestätigt wird. Nach weiteren 16 Tagen und insgesamt 77 Tagen in Haft wird «Karim» nach Spanien ausgeschafft.
Erst nach seiner Freilassung und mit Unterstützung einer Rechtsvertretung erhebt «Karim» Beschwerde beim Kantonsgericht gegen diese zweite Haftanordnung und bekommt Recht: Es wurde die falsche Haftart verfügt und infolgedessen die falschen Haftvoraussetzungen und Fristvorgaben geprüft. Im Gegensatz zur Ausschaffungshaft erfordert die Dublin-Haft das Vorliegen einer erheblichen Untertauchensgefahr (Art. 76a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG, Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO) und war im entsprechenden Verfahrensstadium auf maximal sechs Wochen beschränkt (Art. 76a Abs. 3 Bst. c AIG). Folglich war «Karim» mindestens 20 Tage zu lange inhaftiert. Da die Beschwerde erst nach der Freilassung erfolgte, kann das Gericht nur noch feststellen, dass er durch die rechtswidrige Inhaftierung in seiner persönlichen Freiheit verletzt worden ist. Da es sich, wie nun vom Gericht festgestellt, um einen Dublin-Fall handelt, hätte «Karim» ab der ersten Haftprüfung zudem Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung gehabt (siehe Art. 27 Abs. 6 Dublin-III-VO). «Karims» Rechtsvertretung wird deshalb vom Gericht nachträglich als unentgeltliche Rechtsvertretung eingesetzt.
Gemeldet von: AsyLex
Quelle: Urteil Kantonsgericht