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Bildungsweg aufgrund fehlendem Bleiberecht zu Ende

Person: «Yassine» (M, 1999)
Herkunftsland: anonymisiert
Aufenthaltsstatus: Negativer Asylentscheid (Ausreisepflichtige)

Fall 398/19.08.2021: «Yassine» besuchte die ersten Schuljahre in seinem Herkunftsland. Nach seiner Flucht in die Schweiz, konnte er als 17-Jähriger nach einigen Monaten des Wartens zuerst einer Unterkunft für Minderjährige Sprachunterricht und danach eine Aufnahmeklasse für fremdsprachige Jugendliche besuchen. Anschliessend nahm er an zwei aufeinanderfolgenden Brückenangeboten teil und konnte schliesslich eine zweijährige, kaufmännische Ausbildung besuchen. Sein Asylgesuch wurde in der Zwischenzeit abgelehnt und auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. «Yassine» hat damit als abgewiesener Asylsuchender kein Bleiberecht mehr in der Schweiz. Seine Ausbildung kann er zwar abschliessen, da sie primär schulisch und unbezahlt ist, aufgrund seines Status als Nothilfebezüger und des damit verbundenen Arbeitsverbots verfügt «Yassine» jedoch kaum über eine bildungsorientierte Perspektive.

Stichworte: Art. 12 BBG Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung; Art. 7 BBV Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung; Art. 12 BV Nothilfe, Art. 19 BV Anspruch auf Grundschulunterricht, Art. 62 BV Schulwesen; Art. 28 KRK Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an

Aufzuwerfende Fragen und Kritik

  • Als «Yassine» als 17-Jähriger in die Schweiz kam, musste er mehrere Monate warten, bevor er einen Unterricht besuchen konnte. Dies wurde damals mit Platzmangel in den entsprechenden Bildungsangeboten begründet. Sein verfassungsmässiges Recht auf Grundschulunterricht als Minderjähriger wurde damit verletzt. Später besuchte «Yassine» während insgesamt drei Jahren eine Aufnahmeklasse und danach zwei Brückenangebote. Gemäss seiner Aussage wiederholte sich der Schulstoff während dieser Zeit immer wieder. Aus Sicht der SBAA brauchen junge Erwachsene aus dem Asylbereich – unabhängig vom Aufenthaltsrecht – eine vollwertige und vollzeitliche Ausbildung, die ihrem Potenzial entspricht.
  • Da sein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde, sind «Yassine» trotz erfolgreichem Bildungsweg in der Schweiz viele Türen verschlossen. Aufgrund des Arbeitsverbots kann er keine weiterführende Ausbildung mit praktischen Anteilen wie eine Berufslehre absolvieren. Mit seiner bald abgeschlossenen Ausbildung kann er auch keine Arbeit suchen und so seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Aus Sicht der SBAA braucht es – aus menschenrechtlicher und volkswirtschaftlicher Sicht – eine pragmatische und ehrliche Diskussion zu Bildung und Arbeit von jungen Erwachsenen ohne Bleiberecht.

Chronologie

2006 Primarschule im Herkunftsland
2011 Übertritt in die Mittelstufe im Herkunftsland
2015 Flucht aus dem Herkunftsland, Einreise in die Schweiz, Asylgesuch ans SEM
2016 Aufnahmeklasse
2017 Brückenangebot zwecks beruflicher Orientierung
2018 Integrationsorientiertes Brückenangebot
2019 Beginn einer kaufmännischen Ausbildung
2019 Ablehnung Asylgesuch durch SEM, Beschwerde ans BVGer, Abweisung der Beschwerde durch BVGer

Beschreibung des Falls

Mit sieben Jahren begann «Yassine» die Primarschule in seinem Herkunftsland. Gemäss seiner Aussage ist ausserhalb der Familienstrukturen vorher nichts vorgesehen, was einer Frühförderung entsprechen würde. Er besuchte die öffentliche Schule und wurde in einer Landessprache unterrichtet, welche von einer Minderheit gesprochen wird, ausserhalb seines Herkunftslands aber weit verbreitet ist. Ab der sechsten Klasse hatte er auch Englischunterricht. Daneben wurde er u.a. in Mathematik und Naturwissenschaften unterrichtet. Die Landessprache der Mehrheitsbevölkerung lernte er erst nach seiner Flucht in der Schweiz.
Mit 16 Jahren floh «Yassine» aus seinem Herkunftsland, war in einem Transitland längere Zeit inhaftiert und erreichte nach rund einem halben Jahr die Schweiz. Auf seiner Flucht vertiefte er seine Sprachkenntnisse und lernte verschiedene Dialekte seiner Muttersprache. Auch persönlich hat er sich in dieser Zeit gemäss eigener Aussage stark weiterentwickelt. Nach seiner Ankunft in der Schweiz wurde «Yassine» einer Unterkunft für unbegleitete Minderjährige zugeteilt.
Aufgrund von Platzmangel konnte er längere Zeit keinen Unterricht besuchen. Erst nach rund fünf Monaten konnte er zuerst ein niederschwelliges Angebot mit Sprachunterricht und danach, im Sommer 2016, eine Aufnahmeklasse für fremdsprachige Jugendliche besuchen. «Yassine» bedauert, dass es dort keine Durchmischung mit Jugendlichen gab, die in der Schweiz aufgewachsen sind. Nach einem Jahr wurde «Yassine» zuerst einem Brückenangebot zwecks beruflicher Orientierung, danach einem weiteren integrationsorientierten Brückenangebot zugeteilt. Dort wiederholten die Schüler:innen gemäss «Yassine» viel Stoff, den sie bereits in der Aufnahmeklasse behandelt hätten. Das Ziel dieser Angebote sei es, anschliessend eine Berufslehre zu finden, doch sei dies sehr schwierig.
Im Jahr 2019 konnte «Yassine» eine kaufmännische Ausbildung beginnen. Zu Beginn besuchte er an zwei Tagen pro Woche die Schule und arbeitete an drei Tagen. Im zweiten Jahr kehrte sich das Verhältnis zwischen schulischer und praktischer Arbeit um. Kurz nachdem «Yassine» diese Ausbildung begonnen hatte, wurde sein Asylgesuch definitiv abgelehnt. Auch eine Beschwerde gegen den negativen Entscheid wurde abgewiesen. Somit galt er fortan als abgewiesener Asylsuchender und hatte nur noch Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV). Seine Ausbildung konnte er fortsetzen, da es sich um eine primär schulische und unbezahlte Ausbildung handelt. Als er jedoch eine Arbeitsbewilligung beantragte, um seinen Lebensunterhalt in Zukunft selbst bestreiten zu können, wurde diese aufgrund seines fehlenden Aufenthaltsrechts und des damit verbundenen Verbots von Erwerbstätigkeit abgelehnt.
Als Nothilfebezüger lebt «Yassine» weiterhin in einer Kollektivunterkunft und erhält nur minimale finanzielle Unterstützung. Es gäbe Tage, an denen er fast nichts esse und er sich aufgrund des Hungergefühls kaum konzentrieren könne. «Yassine» hofft jedoch, nach dem Abschluss seiner Ausbildung dank privater Unterstützung eine Handelsschule besuchen zu können. Aufgrund seines Aufenthaltsstatus kann er nämlich weder eine Berufslehre, noch eine Arbeit aufnehmen. Seit rund vier Jahren schreibt «Yassine» Texte und insbesondere Theaterstücke. Wenn er die Sicherheit eines Bleiberechts hätte, würde er diese gerne veröffentlichen, weiter schreiben und auf Reisen gehen.

Gemeldet von: Beratungsstelle
Quellen: Gespräch