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17 Tage Haft ohne Vorliegen eines gültigen Haftgrundes

Personen: «Youssef» (2007 nach eigenen Angaben, 2003 gemäss SEM)
Herkunftsland: Marokko
Aufenthaltsstatus: ohne Aufenthaltsbewilligung

Fall 497 / 19.06.2025: Der Fall betrifft einen jungen Mann aus Marokko, der im Sommer 2024 nach einem Asylgesuch in der Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Österreich ausgeschafft werden sollte. Er wird 17 Tage lang in Ausschaffungshaft festgehalten, obwohl es keinen gültigen Haftgrund gibt. Sowohl die kantonalen Behörden als auch das Zwangsmassnahmengericht stützen sich dabei auf eine angebliche Untertauchensgefahr, die sich später als unbegründet herausstellt. Das Verwaltungsgericht Schwyz stellt fest, dass die Entscheide unzureichend begründet, Verfahrensrechte wie das rechtliche Gehör verletzt und mildere Massnahmen nicht geprüft wurden. Es kommt zum Schluss, dass «Youssef» zu Unrecht seiner Freiheit beraubt worden war.

Schlüsselbegriffe: Zwangsmassnahmen, Administrativhaft, Dublin-Ausschaffungshaft, Untertauchensgefahr, Verhältnismässigkeit, rechtswidrige Inhaftierung

Gesetzliche Grundlagen: Dublin-Aussschaffungshaft (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG), fehlende (erhebliche) Untertauchensgefahr (Art. 76a Abs. 2 lit. a, b, c und f AIG), Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör insb. fehlende Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV), Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 36 Abs. 3 BV)

Aufzuwerfende Fragen und Kritik

  • Die Gefahr des Untertauchens wurde trotz erhöhter gesetzlicher Anforderungen bei der Dublin-Haft sowohl von den kantonalen Behörden als auch vom Zwangsmassnahmengericht (ZMG) vorschnell, pauschal und ohne vertiefte Prüfung bejaht, und das obwohl die Haft einen tiefgreifenden Einschnitt in die persönliche Freiheit bedeutet (Art. 10 Abs. 2 BV).
  • Der Fall zeigt die mangelnde Sensibilität der beteiligten Behörden für die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und anderer Verfahrensgarantien, das in mehrfacher Hinsicht verletzt wurde. Er zeigt ebenso Versäumnisse des ZMG auf. Eine sorgfältige Prüfung hätte zu einer Haftentlassung führen müssen, was die unrechtmässige Haft immerhin um eine Woche verkürzt hätte
  • Mildere Mittel wurden entgegen dem verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 BV) nicht geprüft, resp. mit einem pauschalen Hinweis auf die Untertauchensgefahr abgetan.Ferner wurde die Haft trotz geplanter Überstellung innerhalb von zwei Wochen auf die maximal zulässige Haftdauer festgelegt.

Chronologie

25.05.2024 Einreichung Asylgesuch

05.06.2024 Nichteintreten und Wegweisung nach Österreich

08.07.2024 Antritt Dublin-Ausschaffungshaft

10.07.2024 Ausreisegespräch

16.07.2024 Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht (ZMG)

19.07.2024 Verfügung des ZMG

19.07.2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz 24.07.2024 Ausschaffung nach Österreich

Beschreibung des Falls

«Youssef» wird im Sommer 2024 nach einem Asylgesuch in der Schweiz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Österreich weggewiesen und in Dublin-Ausschaffungshaft genommen. Die beantragte Haftüberprüfung beim ZMG ergibt, dass die Haft rechtmässig und alternativlos sei, weil die Gefahr des Untertauchens bestehe. Nach 17 Tagen Haft wird er nach Österreich ausgeschafft.

Gegen den Entscheid des ZMG wird Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erhoben. Dieses kommt, anders als das ZMG, zum Schluss, dass keine Haftgründe gegeben waren. Die Schwyzer Behörden hatten den Freiheitsentzug im Wesentlichen damit begründet, dass B. illegal eingereist sei und zuvor Asylgesuche in Österreich und Bulgarien unter anderen Identitäten eingereicht habe. Ein illegaler Aufenthalt war aber gar nie gegeben. «Youssef» hatte am Tag der Einreise in die Schweiz bereits ein Asylgesuch gestellt, womit er berechtigt war, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Bei den angeblich unterschiedlichen Identitäten handelte es sich hauptsächlich um geringfügige Abweichungen bei der Schreibweise seines Nachnamens, resp. um die unterschiedliche Stellung des Vor- und Nachnamens, was keine Untertauchensgefahr begründen vermöge. Generell sei die Begründung unzureichend und die Argumente vorgeschoben oder sogar aktenwidrig. Die «Anschuldigungen» des Migrationsamtes erwiesen sich als haltlos.

Die Begründungspflicht ist ein wichtiger Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), das den Betroffenen ermöglichen soll, sich zum Sachverhalt zu äussern und beispielsweise auch aktenwidrige Argumente zu widerlegen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind bei Inhaftierungen aufgrund des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs besonders hoch. Das kantonale Verwaltungsgericht kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Vorinstanzen zu Unrecht von einer erheblichen Untertauchensgefahr ausgegangen waren und stellt die Rechtswidrigkeit der Haft fest.

Das kantonale Verwaltungsgericht lässt die Frage offen, ob die Haft tatsächlich auch alternativlos war. Es gibt jedoch folgenden Hinweis: Würde man der Argumentation des ZMG folgen, dass die Haft bei gegebener Untertauchensgefahr immer alternativlos und verhältnismässig sei, wäre die Verhältnismässigkeitsprüfung überflüssig. «Youssef» habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, freiwillig auszureisen, weil das Ausreisegespräch erst nach der Haft stattgefunden habe. Die Argumentation des Migrationsamtes, «Youssef» habe sich nicht an den Wegweisungsentscheid gehalten, scheine so ebenfalls vorgeschoben. Aus dem Haftentscheid werde schliesslich nicht klar, weshalb die Behörden die Haft auf sieben Wochen festlegten, führten sie doch selbst aus, dass die Überstellung von «Youssef» innerhalb der nächsten 15 Tage erfolgen sollte. Das Gericht stellt weiter fest, dass die Inhaftierung «Youssefs» nicht nur unzureichend begründet war. «Youssef» wurde auch nicht angemessen über die (angeblichen) Haftgründe informiert. Die kantonale Behörde stellte ihm lediglich verspätet eine Kopie des Haftbefehls in deutscher Sprache zu, obwohl «Youssef» gemäss seinen Angaben im Asylverfahren der deutschen Sprache gar nicht mächtig war. Das obligatorische Ausreisegespräch fand erst zwei Tage nach der Inhaftierung statt, und somit zu spät. Entgegen seiner Aussage, dass er «viele Probleme habe», und entgegen der Dokumentation seiner Drogensucht und Schlaflosigkeit informierte das zuständige Amt für Migration das Gefängnis vor der Haft: „Medizinische Probleme sind uns soweit nicht bekannt.” Damit habe die Behörde zentrale Verfahrensgarantien, die vor willkürlichen (schweren) Eingriffen in die persönliche Freiheit schützen sollen, «in schwerwiegender Weise missachtet». Das ZMG habe zudem nicht geprüft, ob «Youssef» wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte freigelassen werden müssen, was tatsächlich der Fall gewesen sei. Mit gravierenden Folgen für «Youssef»: Ihm wurde zu Unrecht 17 Tage lang die Freiheit entzogen.

Gemeldet von: AsyLex
Quellen: Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Urteil vom 27. September 2024, Nr. III 2024 122
Berichterstattung: Republik, « Es gab keinen Grund, den jungen Mann zu inhaftieren », 25.12.2024