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Kanton lehnt Einbürgerung wegen unverschuldetem Sozialhilfebezug ab

Nach 18 Jahren Aufenthalt in der Schweiz stellte «Fadia» 2013 ein Einbürgerungsgesuch. Drei Jahre später erteilte ihr ihre Wohngemeinde das Gemeindebürgerrecht. Anschliessend lehnte die zuständige kantonale Behörde «Fadias» Einbürgerung ab, da sich gemäss Verfassung des Kantons Bern nur einbürgern lassen kann, wer keine Sozialhilfe bezieht und alle bezogenen Leistungen zurückbezahlt hat. «Fadia» reichte eine Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ein und erklärte ihre chronischen körperlichen und psychischen Beschwerden, aufgrund welchen sie von Sozialhilfeleistungen abhängig war. Sie machte geltend, dass es gegen das Diskriminierungsverbot verstosse, wenn eine Person aufgrund von unverschuldetem Sozialhilfebezug wegen gesundheitlicher Beschwerden nicht eingebürgert werden könne. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Angelegenheit an die kantonale Vorinstanz zurück. Das Gericht kritisierte, dass die Vorinstanz sich auf eine weit zurückliegende IV-Abklärung abgestützt hatte und die aktuellen Arztberichte, die ein komplexes Krankheitsbild aufzeigten, zu wenig berücksichtigt habe. Es wies die Vorinstanz an, eine unabhängige medizinische Abklärung anzuordnen und das Gesuch anschliessend neu zu beurteilen. Die kantonale Behörde verzichtete anschliessend auf weitere Abklärungen und hiess «Fadias» Einbürgerungsgesuch gut. Nach 24 Jahren Aufenthalt in der Schweiz und sechs Jahre nach ihrem Einbürgerungsgesuch erhielt «Fadia» Ende 2019 das Schweizer Bürgerrecht.