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Kanton lehnt Einbürgerung wegen unverschuldetem Sozialhilfebezug ab

Person: «Fadia» (1967)
Herkunftsland: Iran
Aufenthaltsstatus: eingebürgert

Fall 406/08.11.2021: Nach 18 Jahren Aufenthalt in der Schweiz stellte «Fadia» 2013 ein Einbürgerungsgesuch. Drei Jahre später erteilte ihr ihre Wohngemeinde das Gemeindebürgerrecht. Anschliessend lehnte die zuständige kantonale Behörde «Fadias» Einbürgerung ab, da sich gemäss Verfassung des Kantons Bern nur einbürgern lassen kann, wer keine Sozialhilfe bezieht und alle bezogenen Leistungen zurückbezahlt hat. «Fadia» reichte eine Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ein und erklärte ihre chronischen körperlichen und psychischen Beschwerden, aufgrund welchen sie von Sozialhilfeleistungen abhängig war. Sie machte geltend, dass es gegen das Diskriminierungsverbot verstosse, wenn eine Person aufgrund von unverschuldetem Sozialhilfebezug wegen gesundheitlicher Beschwerden nicht eingebürgert werden könne. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Angelegenheit an die kantonale Vorinstanz zurück. Das Gericht kritisierte, dass die Vorinstanz sich auf eine weit zurückliegende IV-Abklärung abgestützt hatte und die aktuellen Arztberichte, die ein komplexes Krankheitsbild aufzeigten, zu wenig berücksichtigt habe. Es wies die Vorinstanz an, eine unabhängige medizinische Abklärung anzuordnen und das Gesuch anschliessend neu zu beurteilen. Die kantonale Behörde verzichtete anschliessend auf weitere Abklärungen und hiess «Fadias» Einbürgerungsgesuch gut. Nach 24 Jahren Aufenthalt in der Schweiz und sechs Jahre nach ihrem Einbürgerungsgesuch erhielt «Fadia» Ende 2019 das Schweizer Bürgerrecht.

Stichworte: Art. 8 BV Rechtsgleichheit; Art. 9 BüG Formelle Voraussetzungen, Art. 12 BüG Integrationskriterien; Art. 12 BüG Alt Einbürgerungsbeschluss; Art. 7 BüV Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 14 EMRK Diskriminierungsverbot

Aufzuwerfende Fragen und Kritik

  • Seit der Annahme der Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern» im Kanton Bern, können Personen nur dann eingebürgert werden, wenn sie keine Sozialhilfe beziehen und alle bezogene Leistungen der letzten zehn Jahre zurückbezahlt haben (Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV/BE). Der Kanton Bern hat damit eine restriktivere Haltung im Gegensatz zu nationalen Regelungen eingenommen, gemäss welchen Sozialhilfeleistungen der letzten drei Jahre zurückbezahlt werden müssen (Art. 7 Abs. 3 BüV). Die SBAA ist der Ansicht, dass es gerade bei einer so restriktiven Handhabung des Sozialhilfebezugs hinsichtlich der Erfüllung von Einbürgerungskriterien essenziell ist, den gewichtigen persönlichen Umständen gemäss Art. 12 Abs. 2 BüG Rechnung zu tragen. Der Sozialhilfebezug darf bei einer ansonsten einwandfrei integrierten Person nicht ausschlaggebend dafür sein, das Bürgerrecht nicht zu erhalten.
  • Besonders muss auch die psychische Gesundheit berücksichtigt werden. Es kann nicht sein, dass eine Person wie «Fadia», die aufgrund von traumatischen Erlebnissen nicht voll arbeitsfähig ist und daher Sozialhilfeleistungen bezieht, ansonsten aber vollumfänglich integriert ist, keine Möglichkeit hat, eingebürgert zu werden. Es muss eine sorgfältigere Abwägung der Voraussetzungen und eine Gesamtwürdigung der Umstände erfolgen.
  • Aufgrund der Gesetzesänderung nach der Annahme der erwähnten Initiative, wartete «Fadia» 2.5 Jahre auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Die SBAA kritisiert, dass das Verfahren so lange gedauert hat und «Fadia» so lange der Ungewissheit über den Ausgang ihres Einbürgerungsverfahrens ausgesetzt war.

Chronologie

1995 Asylgesuch an BFM (heute SEM) (Mai)
1996 Anerkennung als Flüchtling und Erhalt der Aufenthaltsbewilligung durch BFM (heute SEM) (Jan.)
2000 Erhalt der Niederlassungsbewilligung durch BFM (heute SEM) (Mai)
2013 Gesuch um ordentliche Einbürgerung bei der kommunalen Einbürgerungskommission (Okt.)
2016 Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht durch kommunale Einbürgerungskommission (Mai)
2017 Ablehnung Einbürgerungsgesuch durch Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (heute
Sicherheitsdirektion) (Aug.), Beschwerde beim kant. Verwaltungsgericht (Sept.)
2018 Teilweise Gutheissung Beschwerde durch kant. Verwaltungsgericht (Sept.)
2019 Aufnahme ins Schweizer Bürgerrecht durch SEM (Nov.)

Beschreibung des Falls

«Fadia» reiste 1995 mit ihrem Ehemann und ihren zwei minderjährigen Kindern in die Schweiz ein, wo sie ein Asylgesuch stellte. Sie wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt die Aufenthaltsbewilligung (B). Sie gebar zwei weitere Kinder; 2000 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung (C). 2013 liess sie sich scheiden.
Nach 18 Jahren Aufenthalt in der Schweiz stellte «Fadia» im Oktober 2013 ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung bei der Einbürgerungskommission ihrer Wohngemeinde (Art. 12ff altrechtliches Bürgerrecht aBüG). Da «Fadia» seit 2011 Sozialhilfeleistungen bezogen hatte, machte die Einbürgerungskommission Abklärungen, entschied sich aber im Mai 2016 nach einem persönlichen Gespräch, «Fadia» das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Die Kommission war der Ansicht, dass «Fadia» zwar Sozialhilfeleistungen bezogen und diese nicht zurückgezahlt habe, dass die vorliegenden Arztzeugnisse ihre gesundheitliche Situation aber genügend erklären würden und die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen wie Leumund, Sprachkenntnisse und Integration einwandfrei gegeben seien. Die Gemeinde leitete «Fadias» Einbürgerungsgesuch für die Weiterbehandlung an die kantonale Polizei- und Militärdirektion (POM, heute Sicherheitsdirektion) weiter.
Die kantonale Behörde teilte «Fadia» im Dezember 2016 mit, dass sie beabsichtige, ihr Einbürgerungsgesuch abzulehnen. Seit der Annahme der Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern» im November 2013 können im Kanton Bern Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt haben, nicht eingebürgert werden (Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV/BE). Die POM gab«Fadia» die Möglichkeit, ihr Gesuch für zwei Jahre zu sistieren, während welchen sie sich von der Sozialhilfe lösen und die bezogenen Leistungen zurückzahlen könne. Anschliessend könne das Gesuch neu beurteilt werden; alternativ empfahl es «Fadia», ihr Gesuch zurückzuziehen.
In einer Stellungnahme erklärte «Fadia», dass sie an ihrem Einbürgerungsgesuch festhalten würde und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Im August 2017 lehnte die POM «Fadias» Einbürgerungsgesuch ab. Sie hielt daran fest, dass der Sozialhilfebezug der Erteilung des Kantonsbürgerrechts entgegenstehe. Da «Fadia» gemäss ihren Ärzt:innen jeweils zu 20% bis 50% arbeitsfähig gewesen sei, müsse sie zumindest einen Teil ihrer bezogenen Leistungen zurückzahlen, um eingebürgert werden zu können.
«Fadias» Anwältin reichte daraufhin eine Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ein und erklärte die gesundheitliche Situation «Fadias» ausführlich. «Fadia» leide seit 2001 an verschiedenen physischen Beschwerden, welche sich über die Jahre chronifiziert hätten. Sie habe daher ständig Schmerzen im Rücken-, Schulter- und Kniebereich. Seit 2003 (mit Unterbruch 2006-2013) sei sie zudem in psychologischer Behandlung, wo ihr eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden seien, welche durch traumatische Erlebnisse in der Kindheit und durch Kriegserlebnisse im Iran verursacht werden seien. Die Anwältin erklärte, dass «Fadias» Sozialhilfeabhängigkeit klar auf ihre körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen zurückzuführen sei. Die medizinischen Berichte würden klar aufzeigen, dass «Fadia» seit über 10 Jahren aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden nur zu 20-30% habe arbeiten können, sie sich aber stets gewillt und bemüht gezeigt habe, soweit möglich arbeitstätig zu sein.
Die Anwältin machte zudem auf das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK) aufmerksam. Gemäss diesem dürfe niemand aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Bzgl. der Einbürgerung seien Personen mit chronischen Krankheiten durch die Anforderung der wirtschaftlichen Integration gegenüber «gesunden» Personen benachteiligt. Aufgrund der langen Dauer und des chronischen Verlaufs von «Fadias» Beschwerden müsse von einer Behinderung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, womit sie sich auf das Diskriminierungsverbot berufen könne.
Im Rahmen der Klärung der Frage, ob «Fadias» Sozialhilfebezug selbstverschuldet sei, nahm das kantonaleVerwaltungsgericht im Anschluss an die Beschwerde ein Urteil desselben Gerichts von 2009 in die Akten auf, welches eine IV-Abklärung «Fadias» behandelt hatte. Die zuständige IV-Stelle hatte damals einen Rentenanspruch abgelehnt; das kantonale Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde abgewiesen. In einer Stellungnahme machte «Fadias» Anwältin geltend, dass das damalige Urteil irrelevant sei, da es den Gesundheitszustand von «Fadia» von vor über zehn Jahren darstellen würde. Anders als damals vermutet, habe sich ihr gesundheitlicher Zustand seither verschlechtert und neue gesundheitliche Beschwerden seien hinzugekommen. Die Anwältin informierte, dass «Fadia» zurzeit aufgrund eines Suizidversuchs im Januar 2018 und anhaltenden Suizidgedanken in stationärer psychologischer Behandlung sei. Die Arztberichte würden zudem belegen, dass «Fadias» gesundheitliche Beschwerden langanhaltend und chronisch seien.
Im September 2018 hiess das kantonale Verwaltungsgericht «Fadias» Beschwerde teilweise gut. Es stimmte «Fadias» Anwältin zu, dass die aktuellen Arztberichte berücksichtigt werden müssen, welche ein komplexes Krankheitsbild aufzeigen würden. Gleichzeitig könne nicht auf eine diskriminierungsrelevante Behinderung geschlossen werden, vor allem deshalb, weil die Arztberichte von behandelnden Ärzt:innen stammen würden, welche im Zweifelsfall eher zu Gunsten «Fadias» aussagen würden. Es sei notwendig, ein unabhängiges medizinisches Gutachten ausstellen zu lassen. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Angelegenheit an die POM für die Ergänzung des Sachverhalts und für eine Neubeurteilung des Gesuchs zurück.
Im Februar 2019 teilte die kantonale Polizei- und Militärdirektion «Fadia» mit, dass sie darauf verzichten würde, ein solches Gutachten erstellen zu lassen. Sie würde das Gesuch um ordentliche Einbürgerung weiterbehandeln; «Fadia» müsse die Sozialhilfeleistungen nicht zurückzahlen.
Im November 2019 wurde «Fadia» in das Schweizer Bürgerrecht aufgenommen und erhielt ihren Schweizer Pass.

Gemeldet von: Anwältin
Quellen: Aktendossier