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Bildungsweg aufgrund fehlendem Bleiberecht zu Ende

Person: «Yassine» (M, 1999)
Herkunftsland: anonymisiert
Aufenthaltsstatus: Negativer Asylentscheid (Ausreisepflichtige)

Fall 398/19.08.2021: «Yassine» besuchte die ersten Schuljahre in seinem Herkunftsland. Nach seiner Flucht in die Schweiz, konnte er als 17-Jähriger nach einigen Monaten des Wartens zuerst einer Unterkunft für Minderjährige Sprachunterricht und danach eine Aufnahmeklasse für fremdsprachige Jugendliche besuchen. Anschliessend nahm er an zwei aufeinanderfolgenden Brückenangeboten teil und konnte schliesslich eine zweijährige, kaufmännische Ausbildung besuchen. Sein Asylgesuch wurde in der Zwischenzeit abgelehnt und auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. «Yassine» hat damit als abgewiesener Asylsuchender kein Bleiberecht mehr in der Schweiz. Seine Ausbildung kann er zwar abschliessen, da sie primär schulisch und unbezahlt ist, aufgrund seines Status als Nothilfebezüger und des damit verbundenen Arbeitsverbots verfügt «Yassine» jedoch kaum über eine bildungsorientierte Perspektive.

Stichworte: Art. 12 BBG Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung; Art. 7 BBV Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung; Art. 12 BV Nothilfe, Art. 19 BV Anspruch auf Grundschulunterricht, Art. 62 BV Schulwesen; Art. 28 KRK Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an