Type
Cas individuelNuméro
346
Date
Mots clés
Enfance / Droit de l'enfant ; Garanties procéduralesDocument
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Relocation in die Schweiz, Wegweisung in den Irak – betroffene Familie verliert jegliche Schutzmöglichkeit.
«Ikena», ihr Ehemann und ihre drei minderjährigen Kinder verliessen den Nordirak, um «Ikenas» Schwester «Yara» vor einer Zwangsheirat zu schützen. «Yara» und die Familie stellten in Griechenland im Rahmen des Relocation Programms der EU einen Einreiseantrag für die Schweiz. Dieser wurde bewilligt und sie konnten legal in die Schweiz einreisen. Danach wurden ihre Asylgesuche in der Schweiz abgelehnt und die Wegweisung in den Irak verfügt. Die betroffene Familie, die in Griechenland vor einer unmittelbaren Verfolgung sicher war, verliert durch den Transfer in die Schweiz und die Anordnung der Wegweisung in den Irak jeglichen Schutz vor Verfolgung. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hängig.
Personen: «Evin» (M., 1980) «Ikena» (W., 1982), «Aariz» (M., 2008), «Jabar» (M., 2008), «Raduan» (M., 2003), «Yara» (W., 1988)
Herkunftsland: Irak
Aufenthaltsstatus: N Asylsuchende
Fall 346/27.10.2019: «Ikena», ihr Ehemann und ihre drei minderjährigen Kinder verliessen den Nordirak, um «Ikenas» Schwester «Yara» vor einer Zwangsheirat zu schützen. «Yara» und die Familie stellten in Griechenland im Rahmen des Relocation Programms der EU einen Einreiseantrag für die Schweiz. Dieser wurde bewilligt und sie konnten legal in die Schweiz einreisen. Danach wurden ihre Asylgesuche in der Schweiz abgelehnt und die Wegweisung in den Irak verfügt. Die betroffene Familie, die in Griechenland vor einer unmittelbaren Verfolgung sicher war, verliert durch den Transfer in die Schweiz und die Anordnung der Wegweisung in den Irak jeglichen Schutz vor Verfolgung. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hängig.
Stichworte: Verfahrensgarantien, Kindsrecht, Rückschiebungsverbot
Gesetzliche Grundlagen: Art. 3 EMRK Verbot der Folter, Art. 2 EMRK Recht auf Leben; Art. 3 KRK Kindswohl; Art. 5 AsylG Rückschiebungsverbot, Art. 7 AsylG Glaubhaftigkeit der Asylgründe
- Das Relocation Programm sieht vor, lediglich asylsuchende Personen zu transferieren, die eindeutig internationalen Schutz benötigen. Die Mehrheit dieser Personen stammt aus Syrien, Eritrea und dem Irak (IOM). Die irakische Familie wurde im Rahmen des Relocation Programms von Griechenland in die Schweiz eingeflogen. Dass danach ihre Wegweisung in den Irak verfügt wurde, ist absurd. Es kann nicht sein, dass die Familie, die in Griechenland vor einer unmittelbaren Verfolgung sicher war, nach einem Transfer in die Schweiz weggewiesen wird – in den Irak, das Land, in welchem ihr Verfolgung droht. Ihre Schutzbedürftigkeit, die den Transfer in die Schweiz ermöglicht hat, sollte mindestens zu einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz führen.
- Im Rahmen des Relocation Programms führte das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Griechenland Sicherheitsanhörungen mit der betroffenen Familie durch. Dabei wurden asylrelevante Fluchtgründe angesprochen. Dass die gleiche Behörde, die schon vor der Einreise in die Schweiz die wesentlichen Fluchtgründe der Familie kannte, deren Einreise ermöglichte und die Gesuche aufgrund derselben Schilderungen dann ablehnt, ist fragwürdig. Ebenfalls ist zu kritisieren, dass das SEM laut BVGer die Relocation Akten, die wie die Sicherheitsanhörungen möglicherweise wichtige Informationen beinhalten, nicht oder nur unvollständig erfasste.
- Aufgrund der rechtlich verbindlichen Kinderrechtskonvention ist die Schweiz verpflichtet, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 KRK). In vorliegendem Fall wurde eine Familie mit drei minderjährigen Kindern von Griechenland in die Schweiz transferiert, die Kinder wurden in der Schweiz eingeschult und «Evin» hat eine Arbeit angenommen. Nachdem die Asylgesuche abgelehnt wurden, ordnete das SEM die Wegweisung der Familie in den Irak an. Der Entscheid, die Familie nach bald zweieinhalb Jahren Aufenthalt in der Schweiz und begonnener Integration zurück in den Irak zu schicken, wo sie vor einer unmittelbaren Verfolgung nicht sicher sind, trägt dem Kindeswohl nicht genügend Rechnung.
- Wie vom Anwalt festgestellt, wurde die Glaubhaftigkeit der Schilderungen vom SEM sehr restriktiv gehandhabt. Nebentatsachen und Verwechslungen, die als Widersprüche bezeichnet wurden, führten zu einer Ablehnung der Asylgesuche. Die Familie, die laut dem Anwalt durch die Zwangsheirat und Verfolgung durch eine einflussreiche Person in einem politischen Amt nebst der familiären auch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist, nicht einmal vorläufig aufzunehmen, ist unmenschlich. Die Gefahr der Verletzung des Rückschiebungsverbots bei einer Rückkehr in den Irak darf nicht ignoriert werden (Art. 5 AsylG).
2016 Ausreise Irak (Feb.), Befragung Griechenland (Okt.)
2017 Einreiseantrag beim SEM Relocation-Programm (Jan.), Bewilligung Einreiseantrag (Jan.), Identitätsabklärungen und Sicherheitsanhörungen SEM in Athen (Feb.), Einreise in die Schweiz (Mai), Einreichung Asylgesuche (Mai), Befragungen zur Person beim SEM (Mai), Asylanhörungen beim SEM (Juni), Ablehnung der Asylgesuche SEM (Juli), Brief Anwalt an Staatssekretär SEM (Aug.), Beschwerde ans BVGer (Aug.), Urteil BVGer (Nov.)
2018 Ablehnung der Asylgesuche SEM (März), Brief Anwalt an Bundesrätin (März), Antwort Bundesrätin (April), Beschwerde ans BVGer (April), Verfügung BVGer (Mai)
2019 Brief Anwalt ans BVGer (Feb.)
«Ikena», ihr Ehemann «Evin» und ihre Kinder sind ethnische Kurden aus dem Nordirak. «Ikenas» ältester Bruder wollte ihre gemeinsame Schwester «Yara» mit seinem verwitweten Schwiegervater verheiraten. Dieser ist als Inhaber eines politischen Amtes einflussreich und vermögend. «Ikena» und ihre Schwestern waren gegen die Heirat. «Yara» wurde deshalb von ihrem Bruder unter Druck gesetzt und geschlagen. Um «Yara» zu schützen, brachten «Ikena» und ihr Ehemann sie zu verschiedenen Frauenorganisationen. Ihr Bruder liess dies aber nicht zu, setzte vermehrt auch das Ehepaar unter Druck und verbot «Yara», sich bei ihnen aufzuhalten.
Um «Yara» vor der Zwangsheirat zu schützen, beschlossen «Ikena» und ihr Ehemann, sie nach Europa zu schicken. Am Hochzeitstag holten sie «Yara» ab und fuhren mit ihr und ihren Kindern nach Istanbul. Sie hatten geplant, nach «Yaras» Weiterreise nach Europa in den Nordirak zurückzukehren. Als sie aber mit Angehörigen aus dem Nordirak Kontakt aufnahmen, erfuhren sie, dass am Tag nach ihrer Ausreise wegen Entführung ein Haftbefehl gegen Ehemann «Evin» erlassen worden war. Auch hätten der Bruder und sein Schwiegervater «Evins» Supermarkt überfallen und in Brand gesteckt. Die Familie befürchtete von da an bei einer Rückkehr, vom Bruder und dessen Schwiegervater aufgrund von Ehrverletzung ermordet zu werden. Da sich die Familie in der Türkei vor Verfolgungen nicht sicher fühlte, reisten sie zusammen mit «Yara» im März 2016 weiter nach Griechenland. Dort wurden sie registriert und durch die griechischen Asylbehörden befragt. Anfangs Januar 2017 stellten sie im Rahmen des Relocation Programms der EU einen Einreiseantrag für die Schweiz.
Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bezeichnet Relocation den Transfer von schutzbedürftigen Asylsuchenden von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat. Asylsuchende können sich in Griechenland und Italien für das Relocation Programm anmelden. Dem Zielland wird dann eine Liste von potentiellen TeilnehmerInnen geschickt. Soweit keine konkrete Sicherheitsbedrohung durch eine Person zu erkennen ist, muss der Staat dieser Liste zustimmen. Im Zielland wird dann das Asylgesuch bearbeitet (IOM). In den Akten des vorliegenden Falls hält das SEM fest, dass in Griechenland für eine Aufnahme ins Programm vier Kriterien erfüllt sein müssen: die Einreise in Griechenland nach September 2015, das Einreichen eines Asylgesuchs in Griechenland, die Registrierung in Griechenland und die Auswahl nach Herkunftsstaat. So können Personen aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote im Programm aufgenommen werden. Die Mehrheit der Personen stammt bisher aus Syrien, Eritrea und dem Irak (IOM). Nur asylsuchende Personen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, sollen transferiert werden (Personen aus Staaten mit einer Schutzquote von mindestens 75% im EU-Durchschnitt).
Nach Identitätsabklärungen, Sicherheitsanhörungen und Gesundheitskontrollen durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Athen wurde der Antrag der Familie bewilligt. Anfangs Mai 2017 reiste sie auf dem Luftweg legal in die Schweiz und reichte Asylgesuche ein. Im Juni 2017 wurden «Evin», «Ikena» und «Yara» vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
Im Juli 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche ab. Die Schilderungen und die eingereichten Beweismittel seien widersprüchlich und nicht plausibel. Die eingereichten Kopien als Beweismittel, z.B. der Haftbefehl, haben laut SEM nur geringen Beweiswert. Da die Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, müsse die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden (Art. 7 AsylG). Die Familie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Da es keine Anzeichen gebe, dass der Familie bei einer Rückkehr eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe, seien sie verpflichtet, aus der Schweiz auszureisen (Art. 2 und 3 EMRK, Art. 5 AsylG).
Die Betroffenen mandatierten im August 2017 einen Anwalt. In einem Brief an den Staatssekretär für Migration bezeichnete der Anwalt die Ablehnung der Asylgesuche der betroffenen Familie als stossenden Entscheid und empfahl diesen aufzuheben. Die Familie, mit drei minderjährigen Kindern, sei im Rahmen des Relocation Verfahrens von Griechenland in die Schweiz gebracht worden. Nach verschiedenen Überprüfungen habe die Schweiz der Familie die Einreise ermöglicht. In der Schweiz wiederum seien die Asylgesuche aufgrund von spitzfindigen Widersprüchen abgelehnt worden. Der Anwalt bezeichnete diese Entscheide als unmenschlich und unzumutbar. Die Zumutbarkeit der Wegweisung müsse neu geprüft und die Familie zumindest vorläufig aufgenommen werden.
Daraufhin reichte der Anwalt im August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Obwohl es laut dem Anwalt dem SEM möglich gewesen wäre, weitere Abklärungen vorzunehmen, wurde dies nicht wahrgenommen. Die Glaubhaftmachung könne nicht ohne weitere Abklärungen und vor allem ohne den Einbezug und die Offenlegung der Akten des Relocation Programms beurteilt werden. Das SEM habe im Rahmen des Relocation Programms die Familie nämlich als besonders schutzwürdig und verletzlich eingestuft. Das SEM verletze seine Pflicht, den Sachverhalt sorgfältig abzuklären und den Entscheid zu begründen, um eine drohende Verfolgung auszuschliessen (Art. 2 und 3 EMRK). Die betroffene Familie hingegen sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und die Schilderungen seien glaubhaft, detailliert und schlüssig. Bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit sei ein zu schematisches Vorgehen, indem von einem Widerspruch auf eine generelle Unglaubwürdigkeit geschlossen wird, unangebracht. Zusätzlich habe das SEM ohne auf konkrete Fälschungsmerkmale zu verweisen, die Beweise nicht gewürdigt.
Weiter argumentierte der Anwalt, dass die Familie durch die Zwangsheirat und Verfolgung durch eine einflussreiche Person in einem politischen Amt nebst der familiären auch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Da der Staat keinen Schutz gewährt, sei es der bedrohenden Familie aufgrund ihres Einflusses möglich gewesen, ein Strafverfahren gegen «Evin» in Gang zu setzen. Bei einer Rückkehr wären die Betroffenen einer Todes- oder Foltergefahr und einem Risiko der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt (Art. 2 und 3 EMRK, Art. 5 AsylG). Dass das SEM unter diesen Umständen die Wegweisung in den Irak verfügt, scheine willkürlich. In Griechenland sei die Familie mit den drei Kindern immerhin vor einer unmittelbaren Verfolgung sicher gewesen.
Ende August 2017 verwies das SEM darauf, dass das Relocation Programm mutmasslich Schutzbedürftigen lediglich die Einreise ermögliche, damit ihre Asylgesuche in der Schweiz geprüft werden. Bei der Ablehnung der Gesuche sei es den Betroffenen möglich, die Entscheide beim BVGer anzufechten.
Im November 2017 stellte das BVGer in seinem Urteil fest, dass das SEM die Akten der betroffenen Familie unvollständig geführt habe und ihnen keine Einsicht in die Akten gewährt habe. Dies verletze die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts. So seien die Relocation Akten, die wichtige Informationen über die Fluchtgründe enthalten und für die Einschätzung der Schutzbedürftigkeit relevant sind, nicht oder nur unvollständig erfasst. Die angefochtenen Asylentscheide wurden aufgehoben, die Beschwerden gutgeheissen und die Gesuche zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
Ende März 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche erneut ab. Der Sachverhalt sei konstruiert und nicht plausibel. Die Relocation Akten würden nichts an der Einschätzung ändern. Da die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllt seien, könne auf eine materielle Würdigung der Relocation Akten verzichtet werden. Weiter erwähnte das SEM, dass die Aufnahme in das Relocation Programm keine besondere Schutzbedürftigkeit erfordere. In der Schweiz werde im Rahmen des Asylverfahrens die Zumutbarkeit der Wegweisung geprüft. Relocation bezeichne nur die Umverteilung von Schutzsuchenden innerhalb der EU. Es betreffe also Personen, die sich schon im Schengen-Raum befinden und ein Asylgesuch gestellt haben.
Im März machte der Anwalt die zuständige Bundesrätin Simonetta Sommaruga erneut auf die schwierige Situation der Familie aufmerksam. Im April 2018 antwortete sie, dass die Übernahme einer Person im Rahmen von Relocation keine Garantie für ein Bleiberecht in der Schweiz sei. Es ermögliche nur den Zugang zum nationalen Asyl- und Beschwerdeverfahren. Ende April 2018 reichte der Anwalt wiederum Beschwerde beim BVGer ein. Er kritisierte, dass das SEM selbst die Familie im Rahmen von Relocation als besonders schutzwürdig ausgesucht habe und diese Akten erst nach dem Entscheid beigelegt wurden. Die Familie sei mit drei Kindern, die in der Schweiz bereits eingeschult sind, besonders schutzbedürftig. Diesbezüglich müsse abgeklärt werden, nach welchen Kriterien die Familie in die Schweiz vermittelt wurde. Einfach eine Wegweisung ins Heimatland zu verfügen, sei willkürlich. Im Mai 2018 verfügte das BVGer, dass die Familie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfte. Im Februar 2019 forderte der Anwalt das BVGer auf, den Entscheid bald zu treffen. Die Beschwerde ist seitdem hängig.
Gemeldet von: Anwalt
Quellen: Aktendossier