Der junge «Hasan» flieht aus dem Sudan und stellt in der Schweiz im Oktober 2002 ein Asylgesuch, das ein Jahr später abgewiesen wird, wie auch das Wiedererwägungsgesuch am 13.9.2006. «Hasan» hat inzwischen Arbeit gefunden. Er besucht Freunde, so auch am 3. Februar 2004, als «Hasan» um 22.30 beim Zwischenhalt am Bahnhof St. Gallen von der Bahnpolizei kontrolliert und ins Büro im Güterbahnhof mitgenommen wird. Dort zwingen sie ihn, sich nackt auszuziehen. «Hasan» ist traumatisiert, die Situation eskaliert. Er wird grob behandelt, beschimpft, verletzt sich und wird am Boden von der Bahnpolizei festgehalten, wie ihn auch die herbeigerufene Stadtpolizei vorfindet. Nach einer Übergangsstation bei der Stadtpolizei wird er ins Kantonsspital gebracht. Dieser Zwischenfall hat psychische Folgen für den inzwischen 20-jährigen jungen Mann. Er ist seither immer wieder in psychiatrischer Behandlung zeitweise auch stationär. Erst zwei Jahre später, im 2006, findet er die Kraft eine Strafanklage gegen die Bahnpolizei wegen Amtsanmassung, Freiheitsberaubung und Nötigung zu erheben. Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Sein Anwalt stellt im Jahr 2006 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch. Auf Grund medizinischer Probleme soll die Wegweisung aufgehoben werden. Dieses Gesuch wird vom BFM am 13.9.2006 abgewiesen, wie auch die Beschwerde an die ARK. Hingegen wurde die Ausreisefrist auf den 31.12.2007 verschoben, damit er am Strafverfahren teilnehmen
kann. Das Gesuch um eine weitere Fristverlängerung für die Dauer des Strafverfahrens weist das BFM ab, da die Untersuchung inzwischen abgeschlossen sei, er erhält eine Wegweisung. Das Urteil in dieser Strafsache steht jedoch noch aus.
Er lebt inzwischen über 5 Jahre in der Schweiz, arbeitete immer, sobald er die Arbeitsbewilligung erhielt, spricht gut deutsch und ist sehr gut integriert. Am 17.12.2007 stellt er darum ein Härtefallgesuch. Wegen der Wegweisung wird ihm die Arbeitserlaubnis entzogen, er muss seine Arbeit aufgeben, obwohl das Härtefallgesuch noch hängig ist. Aufgrund der Härtefall-Kriterien kann er berechtigte Hoffnungen auf einen positiven Entscheid haben. Die Gemeinde schickt ihn im Februar 2008 in die Nothilfe, nachdem ihm das Ausländeramt gerade zwei Wochen Zeit für das Verlassen der Schweiz gegeben hat. Er wird auch nicht – trotz seiner psychischen Probleme – als verletzliche Person behandelt. Im Gegenteil das Ausländeramt teilt ihn nach Ernetschwil ein. Einer Gemeinde, die Menschen in eine enge, unterirdische Zivilschutzanlage ohne Tageslicht schickt. Es gibt ein Fenster für die Luftzufuhr, und keine Kochgelegenheit, erst auf Anfrage des Solidaritätsnetzes wurde nach drei Monaten eine Kochplatte gebracht. «Hasan» hält es dort nicht aus. Im Juni wird sein Härtefallgesuch vom Ausländeramt abgelehnt. Er soll die Schweiz verlassen, obwohl die Übergriffe der Bahnpolizei psychische Probleme hervorgerufen haben. Ebenso werden Rechte aus dem Opferhilfegesetz missachtet. Nämlich das Recht einen Strafentscheid anfechten zu können, wie auch das Recht der
Geltendmachung und Beurteilung von Zivilansprüchen.
Gemeldet von : Solidaritätsnetz Ostschweiz
Quellen : Aktendossier des Betroffenen; Opferhilfegesetz.