Negative Vorbeurteilung des Härtefallgesuchs trotz Erfüllung der Kriterien und psychischer Verletzlichkeit
Person: «María» (W., 1955)
Herkunftsland: Bolivien
Aufenthaltsstatus: Sans-Papiers
Stichworte: Sans Papiers
Gesetzliche Grundlagen: Art. 8 Abs. 1 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 31 VZAE schwerwiegender persönlicher Härtefall
Bei einem Härtefallgesuch muss die Situation und Integration der betreffenden Person in der Schweiz den Chancen zu einer sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland gegenübergestellt und geprüft werden (Weisung BFM I. Ausländerbereich, Ziff. 5.6.4.1, vom 25. Oktober 2013). «María» erfüllt die unter Art. 31 VZAE angeführten Kriterien für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall klar. Abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer, hat sie die Schweizer Rechtsordnung immer respektiert, pflegt enge familiäre Bindungen zu ihren Kindern, die sich mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz befinden, und sie kommt für ihren Lebensunterhalt selbstständig auf. Ihre Verwurzelung und die während ihres Aufenthalts gewachsenen Beziehungen in der Schweiz sind so eng, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland eine schwerwiegende persönliche Härte darstellen würde. Eine Wiedereingliederung in Bolivien ist angesichts des fortgeschrittenen Alters, der langen Abwesenheit und der labilen gesundheitlichen Verfassung «Marías» fragwürdig. «María» ist 61 Jahre alt, hat in Bolivien keine wirtschaftliche Existenz und ihr soziales Netzwerk findet sich ausschliesslich in der Schweiz. Eine Rückweisung nach Bolivien ist auch wegen ihres gesundheitlichen Zustands fragwürdig. Gerade bei psychisch erkrankten Personen ist die Unterstützung der Familie sehr wichtig um die Stabilisierung der gesundheitlichen Lage zu fördern. Die Rückkehr nach Bolivien ist in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht zumutbar, da sich Marias Lebensmittelpunkt ganz klar in der Schweiz befindet. Eine Wegweisung «Marías» würde aber auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowohl «Marías» (Art. 8 Abs. 1 EMRK) wie auch das ihrer Kinder verletzen. Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die Beziehung zu einem volljährigen Kind kann nur ausnahmsweise, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Gemäss Rechtspraxis kann ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren sowie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Die Rechtspraxis hat z. B. das Recht auf Familienleben bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint, erkannt. Im Fall von «María» gibt es ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, einerseits ist sie wegen ihres psychischen Zustands von der Unterstützung ihrer Tochter abhängig, anderseits ist ihr Sohn wegen seiner angeborenen Behinderung auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen.
1980 Asyl in der Schweiz
1981 Rückkehr nach Bolivien
1985 Exmann nimmt Kinder in die Schweiz
1997 Rückkehr «Marías» in die Schweiz
2000 Ferienaufenthalt in Bolivien
2014 Einreichung anonymisiertes Härtefallgesuch
2015 Einreichung Härtefallgesuch unter Offenlegung der Identität
Die 25-jährige «María» folgt ihrem Mann mit der gemeinsamen Tochter in die Schweiz und wird in die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes eingeschlossen. Während der zweiten Schwangerschaft entwickelt sie Angstgefühle und in der ehelichen Beziehung kommt es vermehrt zu Spannungen. «María» kehrt mit ihrer Tochter nach Bolivien zurück und bringt dort ihren Sohn zur Welt. Als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern ist es für «María» sehr schwierig den Lebensunterhalt in Bolivien zu bestreiten. Nach einem Aufenthalt ihres Exmannes in Bolivien kehrt dieser ohne «Marías» Einverständnis mit den beiden Kindern in die Schweiz zurück. Nach einigen Jahren besuchen die Kinder Maria in Bolivien. Die Kinder bitten die Mutter in der Folge, in die Schweiz zu kommen. «María» kehrt somit zu ihren Kindern in die Schweiz zurück. Seit «Marías» Rückkehr in die Schweiz sind 17 Jahre vergangen. Während all der Jahre hat sie als Reinigungskraft in verschiedenen Haushalten gearbeitet und ihren Lebensunterhalt stets selber bestritten. Ihr gesamtes soziales Netzwerk, das sie sich in dieser Zeit aufgebaut hat, befindet sich in der Schweiz. Ihre Kinder sind in der Schweiz aufgewachsen und haben heute mit der Niederlassungsbewilligung C ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Die Bindung zwischen «María» und ihren Kindern ist sehr stark, diese stellen für sie die nächsten Bezugspersonen dar. Der Sohn «Marías» ist aufgrund einer angeborenen Behinderung zudem auf die tägliche Unterstützung seiner Mutter angewiesen. Doch auch «María» ist heute mehr denn je auf die Nähe und die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen. Die langen Jahre des Lebens in der Illegalität, die Unsicherheit und Prekarität sowie die ständige Angst entdeckt zu werden haben sich negativ auf «Marías» psychischen Gesundheitszustand ausgewirkt. Nach einem Suizidversuch und stationären Aufenthalten bestätigen die behandelnden Ärzte, dass neben der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungskontinuität auch die soziale Unterstützung durch ihre Kinder absolut notwendig sei. Seit 2014 befindet sich «María» in regelmässiger psychologischer Behandlung. In den vergangenen 17 Jahren hat «María» die Schweiz ein einziges Mal verlassen, um ferienhalber in ihre Heimat zurückzukehren. Heute hat «María» keinen Bezug und Kontakt mehr zu Bolivien. Auch ein soziales Beziehungsnetz im Herkunftsland fehlt gänzlich. 2015 reicht «María» beim kantonalen Migrationsamt ein anonymisiertes Gesuch zur Vorbeurteilung ein, dieses wird von der Behörde jedoch als aussichtslos eingestuft. «María» beschliesst daraufhin mit ihrer Rechtsvertreterin ihre Identität offenzulegen und das Gesuch trotz der negativen Voreinschätzung seitens des Migrationsamtes einzureichen. Sie hofft, dass die Härtefallkommission ihr Gesuch differenzierter zu beurteilen weiss. «María» hat die Hoffnung, nach Jahren des Lebens in der Illegalität, ihren Aufenthalt in der Schweiz endlich legalisieren zu können, noch nicht aufgegeben. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung würde ihre Lebenssituation massgeblich erleichtern und sicherlich auch zu einer Stabilisierung ihrer Gesundheitssituation beitragen.
Gemeldet von: Sans-Papiers Anlaufstelle
Quellen: Aktendossier, Urteile 2A.20/2002 vom 13. Mai 2002 E. 1 und 2P.84/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3)