Person: «María» (W., 1955)
Herkunftsland: Bolivien
Aufenthaltsstatus: Sans-Papiers
Stichworte: Sans Papiers
Gesetzliche Grundlagen: Art. 8 Abs. 1 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 31 VZAE schwerwiegender persönlicher Härtefall
Bei einem Härtefallgesuch muss die Situation und Integration der betreffenden Person in der Schweiz den Chancen zu einer sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland gegenübergestellt und geprüft werden (Weisung BFM I. Ausländerbereich, Ziff. 5.6.4.1, vom 25. Oktober 2013). «María» erfüllt die unter Art. 31 VZAE angeführten Kriterien für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall klar. Abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer, hat sie die Schweizer Rechtsordnung immer respektiert, pflegt enge familiäre Bindungen zu ihren Kindern, die sich mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz befinden, und sie kommt für ihren Lebensunterhalt selbstständig auf. Ihre Verwurzelung und die während ihres Aufenthalts gewachsenen Beziehungen in der Schweiz sind so eng, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland eine schwerwiegende persönliche Härte darstellen würde. Eine Wiedereingliederung in Bolivien ist angesichts des fortgeschrittenen Alters, der langen Abwesenheit und der labilen gesundheitlichen Verfassung «Marías» fragwürdig. «María» ist 61 Jahre alt, hat in Bolivien keine wirtschaftliche Existenz und ihr soziales Netzwerk findet sich ausschliesslich in der Schweiz. Eine Rückweisung nach Bolivien ist auch wegen ihres gesundheitlichen Zustands fragwürdig. Gerade bei psychisch erkrankten Personen ist die Unterstützung der Familie sehr wichtig um die Stabilisierung der gesundheitlichen Lage zu fördern. Die Rückkehr nach Bolivien ist in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht zumutbar, da sich Marias Lebensmittelpunkt ganz klar in der Schweiz befindet. Eine Wegweisung «Marías» würde aber auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowohl «Marías» (Art. 8 Abs. 1 EMRK) wie auch das ihrer Kinder verletzen. Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die Beziehung zu einem volljährigen Kind kann nur ausnahmsweise, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Gemäss Rechtspraxis kann ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren sowie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Die Rechtspraxis hat z. B. das Recht auf Familienleben bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint, erkannt. Im Fall von «María» gilt es ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, einerseits sie ist wegen ihres psychischen Zustands von der Unterstützung ihrer Tochter abhängig, anderseits ist ihr Sohn wegen seiner angeborenen Behinderung auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen.
1980 Asyl in der Schweiz
1981 Rückkehr nach Bolivien
1985 Exmann nimmt Kinder in die Schweiz
1997 Rückkehr «Marías» in die Schweiz
2000 Ferienaufenthalt in Bolivien
2014 Einreichung anonymisiertes Härtefallgesuch
2015 Einreichung Härtefallgesuch unter Offenlegung der Identität