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Unbegründete und ungenügend dokumentierte Administrativhaft führt zu unverzüglicher Haftentlassung

Personen: «Elyas»
Herkunftsland: Tunesien
Aufenthaltsstatus: Nichteintretensentscheid

Fall 503 / 19.06.2025 «Elyas» wird nach einer Dublin-Wegweisung im Mai 2022 von verschiedenen Kantonen in kürzester Zeit und in unterschiedlichen Haftformen (kurzfristige Festhaltung, Ausschaffungshaft, Dublin-Haft) inhaftiert, wobei sich diese teilweise rechtlich ausschliessen. Dabei weisen einzelne Haftanordnungen gravierende Mängel auf: Es fehlen Begründungen und Rechtsmittelbelehrungen, die zeitliche Dokumentation ist unvollständig und in einem Fall ist die Verfügung sogar nicht unterschrieben. Das Zwangsmassnahmengericht Luzern sieht dadurch schwere Verletzungen der Verfahrensrechte und ordnet die sofortige Freilassung an. Der Fall verdeutlicht strukturelle Probleme der Administrativhaft in der Schweiz, beispielsweise bei der Haftdokumentation.

Schlüsselbegriffe: Zwangsmassnahmen, Administrativhaft, Dublin-Haft, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ungenügende Haftdokumentation, fehlende Begründung, Verhältnismässigkeit
Gesetzliche Grundlagen: Dublin-Ausschaffungshaft (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG), kurzfristige Festhaltung (Art. 73 Abs. 1 AIG), Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG), obligatorische Haftprüfung (Art. 80 Abs. 2 AIG), An­spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)