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Fragliche Unterbringung während Dublin-Haft – ohne dass Anwalt informiert wird

Personen: «Aaren» (2004)
Herkunftsland: Afghanistan
Aufenthaltsstatus: Nichteintretensentscheid

Fall 502 / 19.06.2025 «Aaren» flieht im Jahr 2022 nach Europa und gelangt in die Schweiz. Aufgrund der Dublin-Regelung tritt die Schweiz nicht auf sein Asylgesuch ein. «Aaren» wird trotz PTBS und Identifizierung als Folteropfer in Dublin-Haft genommen und nach Bulgarien ausgeschafft – in jenes Land, in dem er zuvor gefoltert worden war. Später gewährt ihm Deutschland Asyl durch Selbsteintritt. Verfahrensrechtlich brisant: «Aarens» Anwalt wurde die Haft von den Behörden bewusst verschwiegen. Als dieser rund einen Monat später endlich von der Haft erfährt und einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft stellt, wird darauf nicht eingetreten, da die Frist abgelaufen sei. Das Bundesgericht rügt dieses Vorgehen als Verletzung von Treu und Glauben sowie des rechtlichen Gehörs und weist den Fall zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.

Schlüsselbegriffe: Zwangsmassnahmen, Administrativhaft, Dublin-Haft, Haftbedingungen, Verletzung von Treu und Glauben, Verfahrensrechte, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, psychische Erkrankung
Gesetzliche Grundlagen: Dublin-Haft (Art. 76a AIG), Treu und Glauben (Art. 9 BV), An­spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV)

Aufzuwerfende Fragen und Kritik

  • Die Aussagekraft medizinischer Altersgutachten wird immer wieder angezweifelt. Trotz zahlreicher Hinweise auf die Minderjährigkeit von «Aaren» (u. a. durch ein afghanisches Identitätsdokument) stuft die Schweiz ihn als volljährig ein. Wäre «Aaren» als minderjährig angesehen worden, hätte die Schweiz sein Asylgesuch behandeln müssen.
  • Obwohl seit Jahren zahlreiche Berichte auf Misshandlungen und Gewalt durch Behörden hinweisen, gilt Bulgarien als sicherer Dublin-Staat. Die Hürden, nachzuweisen, dass eine Person dort einem ernsthaften Risiko ausgesetzt ist, sind hoch. Dadurch besteht das Risiko, dass Personen nach einer Rückweisung nach Bulgarien erneut Misshandlungen ausgesetzt sind. Dieses Risiko nahm die Schweiz bei «Aaren» in Kauf, obwohl er im Asylverfahren geltend machte, in Bulgarien Opfer schwerer Folter geworden zu sein (mit klar erkennbaren und sichtbaren Narben), und obwohl er von den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) als Folteropfer identifiziert wurde.
  • Die Umstände, unter denen «Aaren» in die Spezialstation verlegt wurde und die strikten Haftbedingungen führen bei «Aaren» zu einer erheblichen Retraumatisierung. Dabei ist unklar, ob die Verlegung von «Aaren» in die Spezialstation Etoine überhaupt notwendig war: «Aaren» befand sich seit mehreren Monaten ununterbrochen stationär in den UPD Bern am Standort Waldau, in unmittelbarer Nähe zur Spezialstation Etoine. Damit war sein Aufenthalt gesichert.
  • Die Unterbringung in einer Einzelzelle kommt de facto einer Isolationshaft gleich und ist für die Betroffenen besonders belastend.
  • Der Fall offenbart, dass selbst bei anwaltlicher Vertretung der Rechtsschutz der Betroffenen nicht immer gewährleistet ist. Eine ausländerrechtlich inhaftierte Person muss jederzeit mit ihrer Rechtsvertretung mündlich oder schriftlich verkehren können, was vorliegend verhindert wurde. Es bedurfte des langen Weges bis zum Bundesgericht, um «Aaren» endlich Gehör zu verschaffen.

Chronologie

03.07.2022    Asylgesuch
03.10.2022    Nichteintreten und Wegweisung nach Bulgarien
03.11.2022    Ablehnung Beschwerde
 //.12.2022    stationäre Behandlung Universitäre Psychiatrische Dienste (UPD)
01.05.2022    Inhaftierung (Dublin-Haft)
02.05.2022    Wiedererwägungsgesuch
03.05.2022    Ausschaffung nach Bulgarien
07.06.2023    Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft
05.07.2023    Nichteintreten ZMG
17.10.2023    Bestätigung Nichteintreten Verwaltungsgericht Kanton Bern
20.11.2023    Beschwerde beim Bundesgericht

Beschreibung des Falls

«Aaren» flieht Anfang 2022 vor den Taliban, nachdem sein Vater – ein ehemaliger Mitarbeiter der afghanischen und der US-Regierung – verhaftet und gefoltert wurde. Auch «Aaren» wurde misshandelt. Er gelangt über Bulgarien nach Europa, wo er mit schwerer Gewalt konfrontiert wird: Er wird von einem Polizeihund gebissen, kommt in ein Flüchtlingslager und später in Haft, wo er erniedrigt und misshandelt wird. Später gelangt er über Deutschland in die Schweiz. Die Schweiz tritt auf sein Asylgesuch nicht, weil gemäss Dublin-Regelung Bulgarien für dessen Behandlung zuständig sei.
«Aaren» leidet bei seiner Ankunft in der Schweiz an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Suizid­gedanken und befindet sich über mehrere Monate stationär bei den Uni­versitären Psychiatrischen Diensten (UPD) Bern in Waldau in Behandlung, wo er als Folteropfer identifiziert wird. Um seine Wegweisung zu vollziehen, wird «Aaren» im Mai 2023 in Dublin-Haft genommen. Bei seiner Festnahme wird er von drei Polizeibeamten in die Spezialstation Etoine gebracht, die für die Betreuung und Behandlung von psychisch kranken Personen, gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde, zuständig ist. «Aaren» steht unter enormem Stress. Er wird einer Leibesvisitation unterzogen, Kleidung, Handy und Tablet werden ihm abgenommen und er wird in eine Einzelzelle gesperrt. Dies trotz seines angeschlagenen Gesundheitszustandes und seiner Identifizierung als Folteropfer. Das stabilisierende Umfeld der UPD fällt mit einem Schlag weg.
Die Inhaftierung stellt für «Aaren» eine enorme Retraumatisierung dar. «Aaren» berichtet uns im persönlichen Ge­spräch, dass es in der Zelle nur ein kleines Fenster, ein Bett mit Kissen und eine kleine Toilette gegeben habe, aber weder ein Waschbecken noch eine Dusche. Immerhin sei ihm ein Glas Wasser zur Verfügung gestellt worden. Zur Beruhigung seien ihm Medikamente in hoher Dosis verabreicht worden, medizinische Betreuung habe er nicht erhalten.
Nach drei Tagen Haft wird er nach Bulgarien ausgeschafft. Ausgerechnet dorthin, wo er vormals gefoltert wurde. Nach seiner Ausschaffung findet er erneut den Weg nach Deutschland: Im Gegensatz zur Schweiz besteht Deutschland nicht darauf, dass Bulgarien im Rahmen der Dublin-Zuständigkeit das Asylgesuch prüft, sondern prüft es kurzerhand selbst (Selbsteintritt) und gewährt ihm Asyl. Der Fall lässt auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht aufhorchen: Der Dublin-Haftentscheid wird «Aaren» selbst zugestellt, nicht aber seinem Anwalt. Trotz Nachfrage wird «Aaren» keine Gelegenheit gegeben, seinen Anwalt zu informieren. Nachdem dieser im Juni endlich von der brisanten Inhaftierung erfährt, stellt er einen Haftprüfungsantrag beim ZMG Bern, in dem er die Rechtmässigkeit der Dublin-Haft anzweifelt. Das ZMG tritt auf den Antrag nicht ein, mit der Begründung, dass die Frist für eine Haftüberprüfung abgelaufen sei. Das kantonale Verwaltungsgericht stützt den Entscheid, woraufhin «Aarens» Rechtsvertreter ans Bundesge­richt gelangt. Dieses ist anderer Meinung und hält fest, dass dem Anwalt die abgelaufene Frist nicht vorgeworfen werden könne, da die Behörden ihn nie über die Haftanordnung informiert hätten. Die Inhaftierung und die Haftgründe seien ihm vielmehr bewusst und gezielt vorenthalten worden. Es bejaht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und des An­spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und weist den Entscheid zur Neubeurteilung an das ZMG Bern zurück. Dieses muss sich nun nach über eineinhalb Jahren doch noch mit dem angefochtenen Haftentscheid befassen.

Gemeldet von: Augenauf
Quelle: Urteil des Bundesgerichts 2C_646/2023 vom 19. August 2024, Teilakten, persönliches Gespräch Medienberichte: Augenauf, Bulletin Nr. 113 März 2023 (S. 6-8); Bulletin Nr. 118 November 2024 (S. 17)