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Trotz besonderer Vulnerabilität – mehrfacher Gefängnisaufenthalt ohne eingehende Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit

Personen: «Maha» (W, 1978)
Herkunftsland: Tunesien
Aufenthaltsstatus: ohne Aufenthaltsbewilligung

Fall 499 / 19.06.2025: «Maha» bleibt nach Ablauf ihres Schengen-Visums in der Schweiz, weil sie sich psychisch nicht in der Lage sieht, in ihr Heimatland zurückzukehren, wo sie von ihrem Ex-Mann schwer misshandelt wurde. Trotz ihrer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wird sie mehrmals unter prekären Bedingungen festgehalten. Die Haft wird von den Behörden nur ungenügend dokumentiert. Der Fall wirft Fragen zum Umgang mit besonders verletzlichen Migrant:innen auf.

Schlüsselbegriffe: Zwangsmassnahmen, Administrativhaft, kurzfristige Festhaltung, psychische Gesundheit, Haftbedingungen, Hafterstehungsfähigkeit, Haftdokumentation, Haftalternativen
Gesetzliche Grundlagen: Kurzfristige Festhaltung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b AIG), Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG), Haftüberprüfung (Art. 64e lit. a AIG), Alternative Massnahmen (Art. 64e lit. a AIG), Haftüberprüfung (Art. 64e lit. a AIG), Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 BV)