Type
Cas individuelNuméro
374
Date
Mots clés
Admission provisoire (permis F) ; aide sociale ; Enfance / Droit de l'enfant ; regroupement et vie familiale ; visa humanitaireDocument
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Sohn auf der Flucht zurückgelassen – nun verhindern die Behörden die Wiedervereinigung der Familie
«Senait» floh aus Eritrea in den Sudan und später von dort weiter in die Schweiz. Ihren damals 11-jährigen Sohn «Cayo» musste sie bei Bekannten im Sudan zurücklassen, der inzwischen allein und obdachlos ist. «Senait» beantragte für ihren Sohn deshalb ein humanitäres Visum. Die Schweizer Behörden lehnten dieses jedoch ab, da «Cayo» sich nicht in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdungslage befinde. Auch «Senaits» Gesuch um Familiennachzug lehnte das SEM wegen Sozialhilfeabhängigkeit ab. «Senaits» Rechtsvertreterin erhob dagegen Beschwerde. Das BVGer stufte die Beschwerde als aussichtslos ein. Kurz darauf fand sie eine unbefristete Vollzeitstelle und reichte ein Wiedererwägungsgesuch ans SEM ein. Dieses wurde vom SEM ebenfalls abgelehnt, da es keine «wichtigen familiären Gründe» für den verspäteten Familiennachzug gebe. «Senaits» Rechtsvertreterin erhob erneut Beschwerde, die wieder als aussichtslos eingestuft wurde.
Personen: «Senait» (W., 1988) und «Cayo» (M., 2002)
Herkunftsland: Eritrea
Aufenthaltsstatus: F Vorläufig Aufgenommene («Senait»), wohnt im Ausland («Cayo»)
Fall 374/6.11.2020: «Senait» floh aus Eritrea in den Sudan und später von dort weiter in die Schweiz. Ihren damals 11-jährigen Sohn «Cayo» musste sie bei Bekannten im Sudan zurücklassen, der inzwischen allein und obdachlos ist. «Senait» beantragte für ihren Sohn deshalb ein humanitäres Visum. Die Schweizer Behörden lehnten dieses jedoch ab, da «Cayo» sich nicht in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdungslage befinde. Auch «Senaits» Gesuch um Familiennachzug lehnte das SEM wegen Sozialhilfeabhängigkeit ab. «Senaits» Rechtsvertreterin erhob dagegen Beschwerde. Das BVGer stufte die Beschwerde als aussichtslos ein. Kurz darauf fand sie eine unbefristete Vollzeitstelle und reichte ein Wiedererwägungsgesuch ans SEM ein. Dieses wurde vom SEM ebenfalls abgelehnt, da es keine «wichtigen familiären Gründe» für den verspäteten Familiennachzug gebe. «Senaits» Rechtsvertreterin erhob erneut Beschwerde, die wieder als aussichtslos eingestuft wurde.
Stichworte: Humanitäres Visum, Familiennachzug Kind, Kindsrecht, Recht auf Familienleben, Sozialhilfeabhängigkeit
Gesetzliche Grundlagen: Art. 85 AIG Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme, Art. 96 AIG Ermessensausübung; Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 3 KRK Kindswohl; Art. 4 VEV Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt; Art. 74 VZAE Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme, Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kinder
- Mit der Unterzeichnung der Kinderrechtskonvention (KRK) hat sich die Schweiz verpflichtet, bei allen Massnahmen das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 KRK). Dieser Verpflichtung ist das SEM im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Obwohl «Cayo» im Sudan auf sich alleine gestellt ist, ohne Dach über dem Kopf und ohne legalen Aufenthaltsstatus, darf er nicht zu seiner Mutter in die Schweiz einreisen. Die Argumentation des SEM ist aus Sicht der SBAA äusserst fraglich und zeigt, dass nicht das Kindeswohl, sondern die migrationspolitischen Interessen der Schweiz höher gewichtet wurden.
- Die SBAA erachtet es als problematisch, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ablehnung des humanitären Visums u.a. mit der Begründung guthiess, dass «Cayo» Zugang zu Unterstützungsleistungen habe, nachdem er mit dem UNHCR in Kontakt gekommen sei. Dies widerspricht Recherchen von «Senaits» Rechtsvertreterin, die ergaben, dass weder das UNHCR noch eine andere NGO «Cayo» Hilfe anbieten könne. Die SBAA hat bereits in ihrem Fachbericht „Humanitäre Visum – Sicherer Fluchtweg oder Hürdenlauf?“ (2019) kritisiert, dass die Schweizer Behörden oftmals das Argument der alternativen Schutzmöglichkeit durch das UNHCR, Drittstaaten oder Familienangehörige verwenden.
- Die SBAA erachtet die strengen Voraussetzungen für einen ausländerrechtlichen Familiennachzug insb. auch bzgl. den kurzen Nachzugsfristen für über 12-jährige Kinder als äusserst problematisch. Wie «Senait» erfüllen zu diesem Zeitpunkt viele Personen das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit noch nicht. Dadurch wird der Familiennachzug von über 12-jährigen Kindern stark erschwert. Die SBAA kritisiert, dass das SEM im vorliegenden Fall seinen Ermessensspielraum nicht genützt und auch das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat, obwohl «Senait» eine Vollzeitstelle fand und sich von der Asylfürsorge ablösen konnte.
2014 Einreichung Asylgesuch
2015 Entscheid Asylgesuch und vorläufige Aufnahme «Senait» durch SEM
2018 Antrag auf humanitäres Visum für «Cayo» an Schweizer Botschaft, Ablehnung humanitäres Visum, Einsprache beim SEM, Ablehnung der Einsprache durch SEM
2019 Beschwerde ans BVGer gegen die Ablehnung des humanitären Visums, Gesuch um Familiennachzug an kant. Migrationsamt, Ablehnung der Beschwerde bzgl. humanitäres Visum durch BVGer
2020 Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug durch SEM, Beschwerde ans BVGer, Abschreibung Beschwerde durch BVGer, Wiedererwägungsgesuch an SEM, Ablehnung Wiedererwägungsgesuch durch SEM, Beschwerde ans BVGer, Abschreibung Beschwerde durch BVGer
«Senait» floh aus Eritrea in den Sudan und später von dort weiter in die Schweiz. Ihren damals 11-jährigen Sohn musste sie bei einer Bekannten im Sudan zurücklassen. Auf der Flucht wurde sie erneut schwanger. 2014 reiste «Senait» zusammen mit ihrer damals fünf Monate alten Tochter in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. 2015 wurden sie vorläufig aufgenommen.
«Senait» stand mit ihrem Sohn «Cayo» in regelmässigem telefonischem Kontakt. Anfang 2018 verschlechterte sich seine Situation zunehmend. «Senait» kannte niemanden mehr im Sudan, der auf «Cayo» hätte aufpassen können. «Cayo» wurde obdachlos und schlägt sich von Tag zu Tag durch. Er hat keinen geregelten Aufenthalt. Weil sich «Senait» grosse Sorgen um «Cayo» machte, wollte sie ihn so schnell wie möglich zu sich in die Schweiz holen. Da sie die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (heute AIG) nicht erfüllte, reichte sie 2018 ein Gesuch um ein humanitäres Visum für ihren Sohn ein.
Die Schweizer Botschaft in Khartoum lehnte das humanitäre Visum ohne weitere Begründung ab. Gegen diesen Entscheid reichte «Senait» gemeinsam mit einer Rechtsvertretung Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein. Darin hielt sie fest, dass «Cayo» ohne Schutz, Obdach, Unterstützung, soziales Netzwerk und ohne geregelten Aufenthalt unter prekären Umständen in Khartoum lebe. Das SEM lehnte die Einsprache ab. Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden. Ein Visum könne nur ausgestellt werden, «wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie […] unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist» (Art. 4 Abs. 2 VEV). «Cayo» befinde sich in einer mit Sicherheit belastenden Alltagssituation. Nichtsdestotrotz halte er sich in einem sicheren Drittstaat auf, weshalb nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen sei. Ausserdem sei keine «besondere Notsituation ersichtlich, welche im Gegensatz zu anderen Jugendlichen, die sich leider in einer ähnlichen Lage befinden, ein behördliches Eingreifen erzwingen.» Auch dass «Cayo» bereits seit mehr als fünf Jahren ohne seine Eltern in Khartoum lebe, spreche gegen eine aktuelle und konkrete Gefährdungslage.
Die Rechtsvertreterin reichte gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Im Gegensatz zum SEM vertrat sie die Ansicht, dass sich «Cayo» in einer humanitären Notlage befinde und auf die Hilfe der Schweiz angewiesen sei. Ihr Klient sei ohne Aufenthaltsbewilligung und ohne jegliche soziale Unterstützung den Repressionen und Willkür durch Polizei und Behörden oder auch Übergriffen durch Drittpersonen schutzlos ausgeliefert. Alleine die Tatsache, dass «Cayo» bereits seit fünf Jahren ohne seine Eltern in Karthoum lebe, dürfe nicht als Beleg gegen eine konkrete Gefährdungslage gewertet werden. Auch Hilfe von einer NGO könne er nicht erwarten. Erst auf Vermittlung des UNHCR in der Schweiz sei «Cayo» beim UNHCR einmal zu einem Gespräch vorgelassen worden.
In einer Stellungnahme zur Beschwerde hielt das SEM fest, dass interne Abklärungen ergeben hätten, dass sowohl das UNHCR als auch die Nichtregierungsorganisation «Save the Children» Minderjährige dabei unterstütze, Zugang zu Schutzdienstleistungen zu erhalten. Es halte deswegen an seinem Entscheid fest. Die Rechtsvertretung kritisierte in einer Stellungnahme, dass die Angaben des SEM zu wenig konkret seien. Nachforschungen ihrerseits hätten ergeben, dass von den beiden genannten Organisationen wenig konkrete Hilfe vor Ort zu erwarten sei. Das UNHCR weise darauf hin, «dass die individuellen Unterstützungsmöglichkeiten in Anbetracht der hohen Zahl von Flüchtlingen leider stark beschränkt sind».
Da der Ausgang des Beschwerdeverfahrens ungewiss war und für Kinder über 12 Jahre eine kurze Nachzugsfrist gilt, stellte «Senait» im Frühling 2019 ein Gesuch um Familiennachzug beim kantonalen Migrationsamt (Art. 74 Abs. 3 VZAE und Art. 85 Abs. 7 AIG). Vorläufig aufgenommene Personen können frühestens 3 Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme ihre Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren nachziehen.
Mehrere Monate später lehnte das BVGer die Beschwerde bezüglich der Verweigerung des humanitären Visums ab. Es kam wie das SEM zum Schluss, dass keine unmittelbare Gefährdung vorläge. Aus der Beschwerde gehe hervor, dass «Cayo» mit dem UNHCR in Kontakt war. Auch eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft habe «Cayo» beim UNHCR gemeldet. Deshalb sei davon auszugehen, dass «Cayo» nicht länger auf sich alleine gestellt sei und er Zugang zu den Unterstützungsleistungen erhalten werde. Im Frühling 2020 lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab, weil «Senait» die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit nicht erfülle. Auch von einem alleinerziehenden Elternteil könne gemäss SKOS-Richtlinien eine Erwerbstätigkeit erwartet werden, „spätestens sobald ein Kind das erste Lebensjahr vollendet hat“. Da die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt seien, sei zu prüfen, ob die Ablehnung verhältnismässig ist (Art. 96 AIG). Weil durch den Nachzug von «Senaits» Sohn die Belastung der öffentlichen Sozialhilfe mit einer grossen Wahrscheinlichkeit weiter zunehmen würde, bestehe ein gewichtiges Interesse an der Verweigerung des Familiennachzuges. Die privaten Interessen vermögen diese nicht aufzuwiegen, weshalb die Verweigerung verhältnismässig sei. Im Hinblick auf die familiäre Beziehung hielt das SEM fest: „Aufgrund ihrer ausländerrechtlichen Situation muss sich die Gesuchstellerin vorhalten lassen, dass es ihr bei der Ausreise bewusst gewesen sein muss, dass ein unbeschränkter Familiennachzug resp. ein Zusammenleben in der Schweiz aufgrund des ausländerrechtlichen Status und damit verbundener migrationsrechtlicher Bestimmungen nicht ohne weiteres möglich sein würde resp. dass sie in die Schweiz reisen und ihren Sohn innert relativ kurzer Zeit würde nachziehen können. In anderen Worten: Sie konnte vernünftigerweise zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, ihr Familienleben künftig in der Schweiz leben zu können.“
Die Rechtsvertreterin reichte Beschwerde beim BVGer ein gegen diesen Entscheid. Sie hielt fest, dass der bevorstehende Ablauf der einjährigen Nachzugsfrist für Kinder über 12 Jahre den Ausschlag gab, das Gesuch trotz des noch bestehenden Sozialhilfebezugs zu diesem Zeitpunkt zu stellen (Art. 74 Abs. 3 VZAE). Ausserdem gelte es zu berücksichtigen, dass sie mit dem Status als vorläufig Aufgenommene ohne Berufsausbildung auf dem Arbeitsmarkt strukturellen Benachteiligungen ausgesetzt sei. «Senait» bewerbe sich weiterhin motiviert, die Stellensuche sei aber aufgrund der Corona-Krise erschwert. Die zukünftige Anwesenheit ihres Sohnes würde sich zudem positiv auf die Vermittlungsfähigkeit auswirken, da er auf seine jüngere Schwester aufpassen könnte. Die Rechtsvertreterin kritisierte weiter, dass sich das SEM bei der Prüfung der privaten Interessen am Familiennachzug mit einem lapidaren „selber Schuld“ begnügte. Die Aussage, dass ihre Klientin hätte wissen müssen, dass sie ihr Familienleben in der Schweiz nicht leben könne, sei „realitätsfremd“. Letztlich würden die privaten Interessen schwerer wiegen als das öffentliche Interesse, denn es gehe nicht nur um das Zusammenleben der Familie, sondern auch um das Wohlergehen und die Sicherheit des Sohnes. Das UNHCR habe bestätigt, dass kein vollständiger Schutz der Flüchtlingskinder gewährleistet werden könne. Zudem sei «Cayo» im Sudan weiterhin auf sich alleine gestellt und habe nie Hilfe vom UNHCR oder anderen NGO erhalten. Es sei somit unverhältnismässig, das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen. Das BVGer stufte die Beschwerde als aussichtlos ein.
Kurz darauf fand «Senait» eine unbefristete Vollzeitstelle, woraufhin ihre Rechtsvertreterin ein Wiedererwägungsgesuch ans SEM einreichte. «Senait» werde sich bald aus der Sozialhilfe lösen können, allenfalls entstehe nur ein geringer Fehlbetrag für den Unterhalt der gesamten Familie. Das SEM antwortete, dass die Nachzugsfristen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG bereits abgelaufen seien und eine Gutheissung die Regelung der Nachzugsfristen in unzulässiger Weise unterlaufen würde. Das SEM erwäge deshalb, auf das Gesuch nicht einzutreten.
In einer Stellungnahme hielt «Senaits» Rechtsvertreterin fest, es dürfte unbestritten sein, dass es nicht am fehlenden Willen von «Senait» liege, sich innert Frist soweit wirtschaftlich integrieren zu können, dass sie nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sei. Die Argumentation des SEM, dass man versuche, die Nachzugsfrist zu unterlaufen, überzeuge nicht. Die Frist sei mit Hinsicht auf das Kindeswohl so kurz gehalten und solle einem unnötigen Verzögern der Gesuchstellung durch die Eltern entgegenwirken. Das Nichteinhalten der Frist von 12 Monaten müsse nicht zwingend zur Ablehnung des Familiennachzugs führen, bei wichtigen familiären Gründen könne ein Nachzug auch nachträglich bewilligt werden (Art. 74 Abs. 3 und 4 VZAE). Die Corona-Pandemie und der Lockdown habe «Cayos» Situation weiter verschärft.
Das SEM lehnte das erneute Gesuch um Familiennachzug ab, da «Senaits» Rechtsvertreterin keine „wichtigen familiären Gründe“ gemäss Art. 74 Abs. 4 VZAE vorgebracht habe. Solche Gründe würden vorliegen, „wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann“ (Art. 75 VZAE). «Cayos» Lebensbedingungen dürften sich laut SEM schwieriger gestalten als in der Schweiz, andererseits teile er diese mit einem Grossteil der dort lebenden Bevölkerung. Zudem sei er gemäss BVGer mit dem UNHCR in Kontakt. Seine Mutter könne ihn finanziell von der Schweiz aus unterstützen. Aufgrund «Cayos» Alter dürfte in der Schweiz nicht mehr die Bildung einer eigentlichen Familiengemeinschaft im Zentrum stehen, sondern der Antritt einer Arbeitsstelle. Ohne nennenswerte Berufsausbildung und aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse dürfte dies laut SEM jedoch schwierig sein. Es sei also nicht unwahrscheinlich, dass «Cayo» zumindest kurzfristig Sozialhilfe beziehen müsste. Die Ablehnung des Gesuchs sei verhältnismässig.
«Senaits» Rechtsvertreterin reichte eine Beschwerde ans BVGer ein, die ebenfalls als aussichtslos eingestuft und abgeschrieben wurde.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier