«Mehmed» ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Nach einer Inhaftierung mit einhergehender Folter aufgrund seiner Aktivitäten, die im Nähen kurdischer Flaggen bestand, wurde er auf Kaution wieder freigelassen. Daraufhin flüchtete er im Jahr 2012 in die Türkei. Dort lernte er seine Frau kennen, mit der er 2015 offiziell eine Ehe schloss. Die Familienangehörigen waren anfangs gegen die Ehe, mittlerweile habe sich aber der grössere Teil damit einverstanden erklärt. Zusammen flohen sie 2017 nach Griechenland und dann in die Schweiz, wo beide ein Asylgesuch stellten. In der Zwischenzeit gebar «Mehmeds» Frau in der Schweiz ihr gemeinsames Kind, das von einer Behinderung betroffen und auf verschiedene medizinische Eingriffe angewiesen ist. Auf «Mehmeds» Asylgesuch folgte ein Nichteintretensentscheid (NEE). Dies obwohl seine erlebte Folter bei seinen Brüdern zu einem positiven Asylentscheid führte (sogenannte „Reflexverfolgung“). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass sich das Staatssekretariat für Migration (SEM) nur unzureichend mit der gesundheitlichen Situation des Kindes auseinandergesetzt hat. Obwohl das Problem den Behörden aufgrund von bereits vorhandenen Akten und diversen nötigen Kantonsverlegungen bekannt war, wurde «Mehmed» nicht auf die Situation angesprochen bzw. näher dazu befragt. Ein Monat später wurde der NEE aufgehoben und stattdessen das zuvor verletzte rechtliche Gehör gewährt. Trotz ausführlichen Stellungnahmen von Ärzt*innen und Therapeut*innen des Sohnes, wie auch zahlreichen Beweismitteln, wurde erneut ein NEE verfügt. Dieser wurde in erster Linie mit Art. 31a Abs. 1 lit. e AsylG begründet, der einen Nichteintretensentscheid erlaubt, wenn die gesuchstellende Person in einen Drittstaat reisen kann, in dem Personen zu der sie eine enge Beziehung hat, leben. In «Mehmeds» Fall war das seine Ehefrau. Allerdings befand auch sie selbst sich in einem Asylverfahren, was den Anwalt von «Mehmed» dazu veranlasste, dieses Kriterium als nicht abschliessend erfüllt zu betrachten, da es denkbar war, dass die Mutter eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten würde. Inzwischen ist auch ihr Asylgesuch abgewiesen worden, die Beschwerde dagegen hängig.
Grundsätzlich argumentiert das SEM damit, dass auf Asylgesuche von Menschen, die in einen sicheren Drittstaat weiterreisen können, nicht eingetreten wird. Dies sei der Fall, da «Mehmed» fünf Jahre in der Türkei gelebt habe, ohne dass er nach Syrien zurückgewiesen worden sei, dort mit einer Türkin verheiratet sei und ohne Druck seitens des türkischen Staates in die Schweiz geflohen sei. Aufgrund dieser Argumentation sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Herkunftsstaates Syrien im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 AsylG gar nicht erst geprüft worden. Der Rechtsanwalt von «Mehmed» hält dem entgegen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, in der Türkei eine formelle Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, da er dafür nach Syrien reisen müsste, was aufgrund der erlebten Inhaftierung und Folter nicht möglich sei. Dieses Erfordernis bestritt das SEM in seinem NEE. Vielmehr argumentiert es, dass die Dokumente zur Eheschliessung auch beschaffen werden konnten und dies daher für den Aufenthaltstitel unproblematisch sein dürfte. «Mehmed» konnte diesbezüglich glaubhaft darlegen, dass er die Papiere zur Eheschliessung nur durch Bestechung erwirken konnte, was nahelegt, dass es keine Sicherheit gibt, die nötigen Dokumente für den Aufenthaltstitel zu erlangen. Das SEM anerkennt diesen Vorbehalt, erachtet jedoch auch den provisorischen Schutzausweis, der «Mehmed» erteilt wurde als ausreichend, um die Kriterien für den NEE zu erfüllen. Gerade in Bezug auf den provisorischen Schutztitel erachtet der Anwalt diesen als unzureichend, da der Umgang der Türkei mit syrischen Flüchtlingen als willkürlich gilt. Die Türkei hat zwar, wie das die Vorinstanz anführt, die EMRK unterzeichnet, ob diese allerdings in Bezug auf Folter konsequent angewendet ist, bleibt nach wie vor unklar. Vielmehr sind sich gemäss einer Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Amnesty International und Human Rights Watch einig, dass die Türkei nicht als sicherer Drittstaat angesehen werden kann. Die Türkei biete keinen wirksamen Schutz für Flüchtlinge und Asylsuchende und führt Zwangsausschaffungen in Risikoländer durch. Seit Juli 2019 seien Hunderte von syrischen Flüchtlingen nach Syrien ausgeschafft worden.
«Mehmed» berichtet zudem selbst davon, dass er in der Türkei Opfer von Verfolgung durch die türkischen Behörden und Bevölkerung geworden sei. Das SEM stritt diesen Umstand in seinem Entscheid nicht ab, argumentierte aber, es sei möglich und zumutbar, sich an die türkische Polizei zu wenden. Der Anwalt bestreitet diese Möglichkeit in seiner Beschwerde, da für einen syrischen Flüchtling, der wegen Unterstützung der kurdischen Rebellen verfolgt werde, eine solche Hilfesuche gefährlich sei. Der Schutzwille der türkischen Polizei sei darüber hinaus sicherlich nicht vorhanden.
Wäre die Rückweisung in die Türkei völkerrechtlich zulässig, stellt sich in jedem Falle noch die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung. Die Wegweisung kann unzumutbar sein, wenn Betroffene aufgrund von Situationen wie Krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlagen in Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschliessend, vielmehr muss die konkrete Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der individuellen Lebensumstände gewürdigt werden. Gemäss Bundesverwaltungsgericht handelt es sich zudem bei Art. 83 Abs. 4 AIG um eine „unechte Kann-Vorschrift“, was bedeutet, dass der Behörde kein Ermessensspielraum zukommt. Ist die konkrete Gefährdung erfüllt, muss die vorläufige Aufnahme gewährt werden. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Wegweisung argumentiert das SEM, dass weder die herrschende Situation in der Türkei noch andere Gründe gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen. Die Auswirkungen der Behinderung des Kindes bzw. dessen Behandlungsbedarf seien nur geringfügig, was nicht zu einer unzumutbaren Wegweisung führe. Zudem bestünden in der Westtürkei – dem letzten Aufenthaltsort der Familie – adäquate medizinische Versorgung. «Mehmeds» Rechtsanwalt wies diesbezüglich auf die bereits erwähnten Ausführungen betreffend der Behandlung von syrischen Flüchtlingen in der Türkei und die Arztberichte, aus denen sich insbesondere beim Kind eine Gefährdung an Leib und Leben ergibt, hin. Diese Argumentation wird durch «Mehmeds» Erfahrungen im türkischen Gesundheitssystem bestätigt: Er berichtete selbst über Spitalaufenthalte, während welchen er als syrischer Flüchtling zweitklassig behandelt wurde und trotz massivster Schmerzen stundenlang warten musste. Hinzu kommt die aktuelle Covid-19 Pandemie, die laut Anwalt mit einer Belastung des Gesundheitssystems einhergehen kann und das Kind zu einem Risikopatienten macht. Auf letztere Problematik geht das SEM nur mit der Möglichkeit einer Verlängerung der Ausreisefrist ein.
«Mehmeds» Beschwerde ist aktuell beim BVGer hängig, das Asylgesuch seiner Frau wurde abgelehnt und wurde ebenfalls angefochten.
Gemeldet von: Anwalt
Quellen: Aktendossier