«Dawit» aus Georgien stellt bei der Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch. Auf das Asylgesuch wird nicht eingetreten, da Deutschland für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei (Nichteintretensentscheid). Dawit» wird nach weggewiesen. Vor seiner Ausschaffung nach Deutschland wird er 19 Tage in Dublin-Haft genommen, mit der Begründung, dass er untertauchen könnte. Er habe sich nicht, wie vorgeschrieben, durchgehend im Bundesasylzentrum aufgehalten und sei nicht innerhalb der angeordneten Ausreisefrist aus der Schweiz ausgereist.
Allerdings wurde «Dawit» erst während des Ausreisegesprächs mitgeteilt, dass für ihn ein Flug gebucht worden sei, den er selbstständig antreten müsse. Somit hatte er gar keine Gelegenheit, selbstständig auszureisen. Dieses Vorgehen widerspricht dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie den diesbezüglichen Pflichten aus der Dublin-III-Verordnung, welche explizit und zwingend einer freiwilligen Rückkehr den Vorrang einräumen. Diese Umstände machte die Rechtsvertretung dann auch in ihrem Haftüberprüfungsgesuch geltend, jedoch erst nach seiner Ausschaffung.
Das angerufene Zwangsmassnahmengericht (ZMG) Thurgau hält in seinem Entscheid fest, dass sich aus den Akten nicht ergebe, dass C. den Nichteintretensentscheid und damit auch die Wegweisungsverfügung überhaupt ausgehändigt und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden seien. Insofern könne die Wegweisungsverfügung nicht Anlass für sein Untertauchen gewesen sein und er somit auch nicht die Absicht gehabt haben, sich seiner Wegweisung zu entziehen. Die beweisrechtlichen Nachteile seien den Behörden anzulasten, denn das Ziel der Dokumentation sei es, Informationen gezielt auffindbar zu machen.
Zudem wurde «Dawit» anlässlich des Ausreisegesprächs von den Behörden mitgeteilt, dass seine Rechtsvertretung ihm den Nichteintretensentscheid des SEM bereits eröffnet habe. Auch dies sei nicht nachvollziehbar, denn im fraglichen Entscheid werde ausdrücklich festgehalten, dass der Gesuchsteller keine Rechtsvertretung mandatiert habe. Demzufolge sei kein gültiger Haftgrund zu erkennen und die Haft rechtswidrig gewesen. «Dawit» befand sich demnach 19 Tage zu Unrecht in Haft.
Gemeldet von: AsyLex
Quelle: Entscheid ZMG