Type
Cas individuelDate
Mots clés
détention / mesures de contrainte ; Dublin ; renvoi / expulsionTélécharger
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Rechtswidrige Haft – ohne Kenntnis der Wegweisungsverfügung auch keine Gefahr des Untertauchens
Personen: «Dawit»
Herkunftsland: Georgien
Aufenthaltsstatus: ohne Aufenthaltsbewilligung
Fall 498 / 19.06.2025 «Dawit» aus Georgien stellt in der Schweiz ein Asylgesuch, auf das aufgrund der Dublin-Zuständigkeit nicht eingetreten wird. Anstatt ihm die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise zu geben, ordnen die Behörden die Dublin-Haft an – mit der Begründung, er könnte untertauchen. Später stellt das Zwangsmassnahmengericht Thurgau jedoch fest, dass er gar keine Kenntnis von der Wegweisungsverfügung hatte und somit kein gültiger Haftgrund vorlag. «Dawit» sass dadurch 19 Tage lang rechtswidrig in Haft.
Schlüsselbegriffe: Zwangsmassnahmen, Administrativhaft, Dublin-Haft, (erhebliche) Untertauchensgefahr
Gesetzliche Grundlagen: Dublin-Ausschaffungshaft (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG), (erhebliche) Untertauchensgefahr (Art. 76a Abs. 2 AIG, Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO), Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 BV)
Aufzuwerfende Fragen und Kritik
- Die Gefahr des Untertauchens wurde von den kantonalen Behörden vorschnell und ohne vertiefte Prüfung bejaht und die erhöhten Anforderungen an die Gefahr des Untertauchens bei Dublin-Haft gemäss Dublin-III-Verordnung nicht beachtet.
- Gemäss Dublin-III-Verordnung und entsprechend dem verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist der freiwilligen Ausreise stets Vorrang einzuräumen. Wenn die Gefahr des Untertauchens allerdings bereits angenommen wird, ohne dass die betroffene Person die Möglichkeit zur selbständigen Ausreise erhalten hat, verschiebt sich die Administrativhaft hin zur unzulässigen Präventivhaft.
Chronologie
02.08.2023 Nichteintretensentscheid und Wegweisung nach Deutschland
18.08.2023 Antritt Dublin-Haft
18.08.2023 Ausreisegespräch
05.09.2023 Ausschaffung nach Deutschland
08.09.2023 Gesuch um Haftüberprüfung
Beschreibung des Falls
«Dawit» aus Georgien stellt bei der Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch. Auf das Asylgesuch wird nicht eingetreten, da Deutschland für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei (Nichteintretensentscheid). Dawit» wird nach weggewiesen. Vor seiner Ausschaffung nach Deutschland wird er 19 Tage in Dublin-Haft genommen, mit der Begründung, dass er untertauchen könnte. Er habe sich nicht, wie vorgeschrieben, durchgehend im Bundesasylzentrum aufgehalten und sei nicht innerhalb der angeordneten Ausreisefrist aus der Schweiz ausgereist.
Allerdings wurde «Dawit» erst während des Ausreisegesprächs mitgeteilt, dass für ihn ein Flug gebucht worden sei, den er selbstständig antreten müsse. Somit hatte er gar keine Gelegenheit, selbstständig auszureisen. Dieses Vorgehen widerspricht dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie den diesbezüglichen Pflichten aus der Dublin-III-Verordnung, welche explizit und zwingend einer freiwilligen Rückkehr den Vorrang einräumen. Diese Umstände machte die Rechtsvertretung dann auch in ihrem Haftüberprüfungsgesuch geltend, jedoch erst nach seiner Ausschaffung.
Das angerufene Zwangsmassnahmengericht (ZMG) Thurgau hält in seinem Entscheid fest, dass sich aus den Akten nicht ergebe, dass C. den Nichteintretensentscheid und damit auch die Wegweisungsverfügung überhaupt ausgehändigt und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden seien. Insofern könne die Wegweisungsverfügung nicht Anlass für sein Untertauchen gewesen sein und er somit auch nicht die Absicht gehabt haben, sich seiner Wegweisung zu entziehen. Die beweisrechtlichen Nachteile seien den Behörden anzulasten, denn das Ziel der Dokumentation sei es, Informationen gezielt auffindbar zu machen.
Zudem wurde «Dawit» anlässlich des Ausreisegesprächs von den Behörden mitgeteilt, dass seine Rechtsvertretung ihm den Nichteintretensentscheid des SEM bereits eröffnet habe. Auch dies sei nicht nachvollziehbar, denn im fraglichen Entscheid werde ausdrücklich festgehalten, dass der Gesuchsteller keine Rechtsvertretung mandatiert habe. Demzufolge sei kein gültiger Haftgrund zu erkennen und die Haft rechtswidrig gewesen. «Dawit» befand sich demnach 19 Tage zu Unrecht in Haft.
Gemeldet von: AsyLex
Quelle: Entscheid ZMG